Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen übe... (416.113)
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Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten)

über die Berufsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli 2006 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 98 Absatz 2 des Bildungsgesetzes vom 16. März
2006
2 , gestützt auf Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b des Bildungsgesetzes vom
16. März 2006 3 , beschliesst:

Art. 1

Organe der Berufsbildung
1 Organe der Berufsbildung sind: a. der Regierungsrat, b. das Bildungs- und Kulturdepartement, c. das Amt für Berufsbildung.
2 Das Amt für Berufsbildung wird bei Vollzugsaufgaben unterstützt durch: a. die Lehraufsicht, b. die Berufs- und Weiterbildungsberatung, c. die Berufsfachschule.

Art. 2

Regierungsrat Der Regierungsrat: a. entscheidet über das Angebot von Vorlehren; b. beschliesst die Errichtung oder Aufhebung von Berufsfachschulen; c. entscheidet über die Durchführung von Integrationskursen und Kursen für die Berufs- und höhere Fachprüfung.

Art. 3

Bildungs- und Kulturdepartement Das Bildungs- und Kulturdepartement: a. überträgt die Lehrabschlussprüfung in einem bestimmten Beruf an einen Berufsverband; werden.

Art. 4

Amt für Berufsbildung Das Amt für Berufsbildung: a. ordnet Zwischenprüfungen an; b. bestellt die Expertinnen und Experten für die Lehrabschlussprüfung sowie Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonale Prüfungsgremien; c. bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse gemäss Art. 22 Abs. 5 BBG 4 und ausserkantonale Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden; d. erlässt Lehrpläne für den Berufsschulunterricht;
e. erteilt die Bewilligung von Ausnahmen betreffend Klassenbildung und den obligatorischen Unterricht nach 18.00 Uhr; f. organisiert die fachliche und methodisch-didaktische Aufsicht über den Unterricht sowie die Beratung der Lehrpersonen; g. stellt dem Regierungsrat Antrag betreffend die Ausbildung von Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts Mit diesen Ausführungsbestimmungen werden Art. 2, Art. 3 Bst. f, Art. 5,

Art. 6, Art. 29, Art. 31 Abs. 2, Art. 35, Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 der

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 8. September 1995 5 aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2006 in Kraft.
1 ABl 2006, 1014
2 GDB 410.1
3 GDB 410.1
4 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10)
5 GDB 416.11 (LB XXIII, 427, und XXV, 309)
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