Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (651.312)
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (651.312)
Anhang über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee
über die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994 1 Albelifischerei
§ 1
2
§ 2
3 Balchen-/Felchenfischerei
§ 3
Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 34 mm 4 Pro Patent dürfen maximal 40 Netze verwendet werden.
§ 4
Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 34 mm 5 Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. Rötel(Saibling)-Fischerei
§ 5
Das Rötel(Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden. Allgemeine Uferfischerei
§ 6
Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zuge- lassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden. Zuggarnfischerei
§ 8
Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
§ 9
Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm
§ 10
Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen. Reusenfischerei
§ 11
Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm übrige Reusen 25 mm
§ 12
Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben. Sonderfänge
§ 13
Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfang- bewilligung umschrieben.
§ 14
Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
§ 15 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die kantonalen Fischereifachstellen. Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungs- bestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994 6 . Er tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
1 LB XXIII, 130; geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (LB XXIV, 373)
2 Aufgehoben durch Nachtrag vom 12. Juni 1997; Albelifischerei ist im Alpnachersee nicht mehr zugelassen
3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 12. Juni 1997; Albelifischerei ist im Alpnachersee nicht mehr zugelassen
4 Geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997
5 Geändert durch Nachtrag vom 12. Juni 1997
6 LB XXIII, 121, XXIV, 418