REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über  die Integration und zum Asylgesetz  (vom 26.  November  2019  1  ; Stand am 1.  Juli  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  124 Absatz  2 des Bundesgesetzes über die Auslände  -  rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations  -  gesetz)  2  vom 16.  Dezember  2005, auf das Asylgesetz  3   vom 26.  Juni  1998  und auf Artikel  94 der Verfassung des Kantons Uri  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das Ausländer- und Integrationsgesetz, das Asylgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundes -
                            rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ausländerinnen und Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Amt für Arbeit und Migration
                            1  Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im  Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der darauf gestützten  Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden  überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht  ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  Dezember  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden führen eine Kontrolle über Ausländerinnen und  Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten. Sie sind die gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit 5
                            für die An- und Abmeldung nach Artikel  12 und 15 des Ausländer- und Inte  -  grationsgesetzes zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leisten Amtshilfe nach Artikel  97 des Ausländer- und Integrationsge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 6 Ansprechstelle für Integrationsfragen
                            Die Abteilung Integration im Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdi  -  rektion ist Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel  56 Absatz  4  des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und  Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Amt für Arbeit und Migration
                            1  Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im  Sinne des Asylgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden  überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht  ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Dazu kann es die  Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Amt für Soziales
                            1  Das Amt für Soziales ist die zuständige Sozialhilfebehörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  80a des Asylgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährleistet die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das  Asylgesetz im Kanton Uri aufhalten. Vorläufig aufgenommene Personen  sind diesen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie weist den Asylsuchenden, die dem Kanton Uri zugewiesen sind, einen  Aufenthaltsort zu. Sie kann diesen eine Unterkunft zuweisen oder sie  kollektiv unterbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 142.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 28.  April  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2020 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Mai  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Soziales meldet als zuständige kantonale Sozialhilfebehörde  im Sinne von Artikel  53 Absatz  5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes  stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen  bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden sorgen für die Unterkunft jener Asylsuchenden,  die der Kanton ihnen zuweist, sofern nicht der Kanton oder in dessen  Auftrag Dritter diese Aufgabe übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewähren Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich in ihrer  Gemeinde aufhalten, Sozialhilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozi  -  alhilfe  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem gewähren sie jenen Personen Nothilfe, die ihrer Gemeinde  zugewiesen und auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylge  -  such rechtskräftig abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Andere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei unterstützt das Amt für Arbeit und Migration beim  Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes und des Asylgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere trifft sie im Auftrag des Amts Abklärungen, hört sie Auslän  -  derinnen und Ausländer an und wirkt sie mit beim Vollzug von Zwangs  -  massnahmen, die das Amt für Arbeit und Migration angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zuständige richterliche Behörde
                            1  Sieht das Bundesrecht eine richterliche Überprüfung einer Zwangsmass  -  nahme oder die Zustimmung einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt das  Zwangsmassnahmengericht nach Artikel  19e des Gesetzes über die Orga  -  nisation der richterlichen Behörden  8   als kantonale richterliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anzuordnen  (Art.  70 Abs.  2 Ausländer- und Integrationsgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Gesuch hin nachträglich die Rechtmässigkeit der Festhaltung zu  überprüfen (Art.  73 Abs.  5 Ausländer- und Integrationsgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 20.3421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.3221  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschwerden gegen angeordnete Ein- und Ausgrenzung zu beurteilen  (Art.  74 Abs.  3 Ausländer- und Integrationsgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vorbereitungshaft (Art.  75  Ausländer- und Integrationsgesetz), Ausschaffungshaft (Art.  76  Ausländer- und Integrationsgesetz), Haft im Rahmen des Dublin-Verfah  -  rens (Art.  76a Ausländer- und Integrationsgesetz) und Durchsetzungs  -  haft (Art.  78 Ausländer- und Integrationsgesetz) zu prüfen (Art.  80 Abs.  2  Ausländer- und Integrationsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheidungen der zuständigen richterlichen Behörde können mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen, die die Behörden nach diesem Reglement gestützt auf das  Ausländer- und Integrationsgesetz, auf das Asylgesetz oder auf die gestützt  darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats treffen, können innert 30  Tagen seit der Eröffnung mit Einsprache bei der verfügenden Behörde  angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach  diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde  beim Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 18.  September  2007 zum Bundesgesetz über die  Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 1.4221
                        
                        
                    
                    
                    
                
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