REGLEMENT über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
                            REGLEMENT  über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer  (vom 17.  Februar  1986  1  ; Stand am 1.  April  1986)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der  Schweizer  2  und auf die Verordnung des Bundesrates vom 22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  3   über den Heimatschein,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Heimatschein
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung
                            1  Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt  eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Formulare
                            Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den  Zivilstandsämtern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kraftloserklärung
                            1  Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des  Heimatscheins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28.  Februar  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB  1.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 143.12  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Wohnsitzbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausstellung
                            Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt  ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Befristung
                            1  Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung  kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anmeldung
                            1  Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konfessionszugehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Adresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beruf und Arbeitgeber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zuzugsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ausstellung eine Heimatscheines  Fr.  16.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Kraftloserklärung eines Heimat  -  scheines  Fr.  20.-- bis  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung  Fr.  8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung  Fr.  4.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises  Fr.  3.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises  Fr.  3.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Ausführungsbestimmungen vom 6.  Juli 1981 zur Verordnung des  Bundesrates vom 22.  Dezember 1980 über den Heimatschein werden  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April 1986 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3