Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden
714.342 Vertrag zwischen dem Kanton Nidwalden und der Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW betreffend die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für Hilfebedürftige aus Nidwalden vom 22. Juni 1992
Art. 1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf die kantonale Heimbeitragsgesetzgebung 2
die Leistung von Betriebskostenbeiträgen für die Aufnahme von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden in der Pflegeabteilung des Seniorenzentrums Zwyden der Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW (nachfolgend Stiftung genannt). Er ist nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass die Stiftung stets eine genügende Anzahl ausgebildetes Pflegepersonal einsetzen kann und über eine angemessene Infrastruktur verfügt.
Art. 2 Der Kanton leistet an die Stiftung Betriebskostenbeiträge je anrechenbaren Aufenthaltstag von hilfebedürftigen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden für 48 Pflegeplätze (inklusive Ferienbetten) sowie 8 Tagesbetten.
Art. 3 Die Stiftung reserviert alle Plätze in der Pflegeabteilung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden. Sie darf pflegebedürftige Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fürsorgedirektion aufnehmen, wenn innerhalb des Kantons keine Interessenten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden vorhanden sind.
Art. 4 Die Stiftung hat von den hilfebedürftigen Heiminsassen eine Pen-sionstaxe für Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wäsche sowie eine Pflegetaxe für Pflege und Betreuung durch das Pflegepersonal, hausinterne physikalische Therapie, Ergotherapie und Beschäf-tigungstherapie zu erheben; der Eintritts- und Austrittstag sind als volle Pflegetage (Pensionstaxe und Pflegetaxe) zu berechnen. Diese Taxen sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls der Teuerung und der übrigen Kostenentwicklung anzupassen. Änderungen der Pensions- und Pflegetaxen sind der Fürsorgedirektion mitzuteilen.
Art. 5 Hilfebedürftige Personen dürfen nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses (Einweisungszeugnis) für unbestimmte Zeit in die Pflegeabteilung aufgenommen werden.
Art. 6 Der Heimeintritt einer hilfebedürftigen Person, für deren Betreuung die Stiftung Betriebskostenbeiträge geltend machen wird, ist von der Heimleitung unverzüglich der kantonalen Finanzverwaltung unter Beilage eines amtlichen Formulars zu melden. Wird eine Person, die sich bereits im Altersheim befindet, pflegebedürftig, ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Die Heimleitung der Stiftung ist verpflichtet, sämtliche Leiter von Heimen im Kanton, die pflegebedürftige Personen aufnehmen, mindestens jeden zweiten Monat über die aktuelle Belegung der Pflegeplätze und die erfolgte Anmeldung von pflegebedürftigen Personen zu informieren.
Art. 8 Der Betriebskostenbeitrag je anrechenbaren Tag beträgt je hilfebedürftige Person mit Wohnsitz in Nidwalden: - Pflegebett Fr. 45.-; - Ferienbett Fr. 45.-; - Tagesbett Fr. 30.-. Diese Betriebskostenbeiträge werden jeweils nach erfolgter Kenntnisnahme der Jahresrechnung überprüft und
gegebenenfalls durch den Regierungsrat auf Beginn des folgenden Kalenderjahres den Verhältnissen angepasst.
Art. 9 Der Betriebskostenbeitrag wird für den Eintritts- und Austrittstag vollumfänglich ausbezahlt.
Art. 10 Bettenreservation Für die Zeit der Bettenreservation werden unter dem Vorbehalt von Abs. 2 keine Betriebskostenbeiträge entrichtet. Für die Zeit der Bettenreservation infolge Spitalaufenthalts wird für höchstens 20 Tage ein Betriebskostenbeitrag von 50% ausbezahlt.
Art. 11 Gesuch Die Heimleitung hat dem Amt für Heimbeiträge jährlich ein Gesuch um Gewährung von Betriebskostenbeiträgen unter Beilage eines amtlichen Formulars einzureichen.
Art. 12 Beitragsverfügung Die Fürsorgedirektion legt die Höhe des Betriebskostenbeitrages in einer Verfügung fest.
Art. 13 Teilzahlungen Das Amt für Heimbeiträge veranlasst zu Beginn jedes Quartals Teilzahlungen zugunsten der Stiftung.
Art. 14 Rechtskraft Dieser Vertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
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