GESETZ über die Harmonisierung amtlicher Register
                            GESETZ  über die Harmonisierung amtlicher Register  (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz; KRG)  (vom 30.  November  2008  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf die Artikel  21 des Bundesgesetzes vom 23.  Juni  2006 über die  Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personen  -  register (RHG)  2   und auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der  Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit  verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            Das Gesetz gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwohnerregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Subjektregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese  einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes  bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19.  September  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 431.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            1  Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des  Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und  anderer amtlicher Personenregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegen  -  schaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche  Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im  Einwohnerregister eingetragen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Datenschutz
                            Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts  anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kantonale Datenplattform
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Grundsatz
                            1  Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach  dem Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält,  namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen  Gebäude- und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit  verbunden Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen-  und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit  einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern,  soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten  handelt, deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Datenplattform:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dient dem Datenaustausch mit dem Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register  führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind  neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register  zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Personenidentifikator
                            1  Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel  50c  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikations  -  nummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer  teilt die zuständige Direktion  6   eine Zeichenfolge als Personenidentifikator  zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform  angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre  gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Objektidentifikator
                            Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäude-  identifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator  (EWID).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Datenlieferpflicht
                            1  Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel  2 erfassen, sind  verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen  Datenplattform zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und  Personen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Datennutzung
                            1  Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform  angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um  ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugs  -  berechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden.  Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten  erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Datenbekanntgabe an den Bund
                            Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht  über die Registerharmonisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Datenbekanntgabe an Dritte
                            Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt  geben, wenn die Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes  7   erfüllt sind  und der Datenhoheitsträger oder die Datenhoheitsträgerin der Bekanntgabe  zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kanto  -  nalen Datenplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren  Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und  die Weiterleitung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugs  -  berechtigten im Rahmen von Artikel  9 unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der  Gebührenverordnung  8   und dem Gebührenreglement  9   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die  Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  10   betreibt die kantonale Datenplattform nach den  Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel  9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer  Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den  Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustausch  -  plattform zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewähr  -  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Einwohnerregister
                            Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel  6  RHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Subjektregister
                            Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft,  einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche  Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im  Einwohnerregister eingetragen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Physische Wohnungsnummer
                            Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnerge  -  meinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst  anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Weitere Aufgaben
                            Die Gemeinden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die  notwendigen Erhebungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche  Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register  zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel  8 der kantonalen  Datenplattform weiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewahren die hinterlegten Schriften auf.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Melde- und Auskunftspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Meldepflichten
                            a) Einwohnerinnen und Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder  innerhalb eines Gebäudes verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander  folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in  einer Gemeinde aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen  und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 b) Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde
                            Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung  in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum,  Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein,  haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere  Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel  15  und 16 zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Meldefrist
                            Meldepflichten nach Artikel  19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt  der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Auskunftspflichten
                            1  Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin  unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die  Meldepflicht nach Artikel  19 und 20 nicht erfüllt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einzie  -  hende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerhar  -  monisierungsverordnung  11  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender  Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator  einer Person zu bestimmen und nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel  14  Absatz  2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrol  -  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft
                            Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohner  -  kontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in  den gemeindlichen Registern nach Artikel  15 und 16 zu erfassen sind.  Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in  geeigneter Weise zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Strafbestimmungen
                            1  Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse  auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Übergangsbestimmung
                            Die Datenlieferanten nach Artikel  8 sind verpflichtet, die entsprechenden  Daten bis spätestens 15.  Januar  2010 in bereinigter Form der kantonalen  Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die  gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 431.021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar  2009  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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