REGLEMENT über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens
                            REGLEMENT  über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens  (Liegenschaftskostenreglement; LKR)  (vom 14.  Januar  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  270 des Gesetzes vom 26.  September  2010 über die  direkten Steuern im Kanton Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt die Kosten und Investitionen, die bei Grundstücken  im Privatvermögen nach Artikel  37 des Gesetzes über die direkten Steuern  im Kanton Uri abgezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Inves
                            -  titionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,  gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwen  -  dung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Mass  -  nahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige  Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden  Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert,  so kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die den Unterhaltskosten gleichgestellten Massnahmen zur rationellen  Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien richten sich im  Einzelnen nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24.  Januar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
                            1  Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten  die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbeste  -  henden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauab  -  falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen  des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsar  -  beiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abzieh  -  baren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und  Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch  dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ersatzneubau
                            Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines  Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes in der Regel  innerhalb von zwei Jahren auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und  eine gleichartige Nutzung aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Inves  -  titionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im  Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berück  -  sichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steu  -  erperiode übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht voll  -  ständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden  Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch  in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug nach Artikel  6 Absatz  2 geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb  der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält  die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren  Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die  Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Pauschalabzug
                            1  Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen  anstelle der tatsächlichen Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Unterhalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Verwaltung durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz  dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Versicherungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalabzug beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10 Prozent des Mietertrags bzw. des Eigenmietwerts, wenn das  Gebäude zu  Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20 Prozent des Mietertrags bzw. des Eigenmietwerts, wenn das  Gebäude zu  Beginn der Steuerperiode mehr als zehn Jahre alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft von Dritten  vorwiegend geschäftlich genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede  Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem  Pauschalabzug wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zeitpunkt des Abzugs
                            Die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt des Grundstücks nach Artikel  6  Absatz  4 sind in der Steuerperiode der Rechnungstellung zum Abzug zuge  -  lassen. Das Zahlungsdatum ist somit nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung der Weisung
                            Die Weisung über den Abzug der Kosten für Liegenschaften des Privatver  -  mögens vom 22.  Februar  2005, gültig ab Steuerperiode 2004, wird durch  dieses Reglement ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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