Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (113.122)
Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (113.122)
Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
2 , in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz) vom 22. Juni 2001 3 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung) vom 20. September 2002 4 , beschliesst: I. Zuständige Stellen
Art. 1
Antragstellende Behörde Antragstellende Behörde für Pass und Identitätskarte ist die Einwohnerkon- trollstelle der Gemeinde.
Art. 2
Ausstellende Behörde Ausstellende Behörde ist die Ausweisstelle der Staatskanzlei.
Art. 3
Provisorische Pässe
1 Ein provisorischer Pass ist in der Regel bei der antragstellenden Behörde (Einwohnerkontrolle der Gemeinde) zu beantragen.
2 Ausstellende Behörde für den provisorischen Pass ist gemäss Verwal- tungsvereinbarung die Ausweisstelle des Kantons Luzern. Ausnahmsweise können aus zeitlichen Gründen unmittelbar bei dieser Stelle provisorische Pässe beantragt werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Aus- weisstelle des Kantons Luzern kommt das Verfahrensrecht des Kantons Luzern zur Anwendung.
Art. 4
Gebühren und Gebührenaufteilung
1 Die Gebühren gemäss Ausweisverordnung werden wie folgt erhoben und aufgeteilt:
Gebühren für Ausweise (Art. 45 und Anhang 2 Ausweis- verordnung) Gebührenaufteilung (Art. 53 Abs. 2 und Anhang 3 Ausweis- verordnung) Bund Kanton Gemeinde Fr. Fr. Fr. Fr. IDK Kinder 30.– 6.20 11.90 11.90 Erwachsene 65.– 13.40 25.80 25.80 Pass Kinder 55.– 20.60 17.20 17.20 Erwachsene 120.– 45.00 37.50 37.50 Pass + IDK gemeinsam Kinder 63.– 28.60 17.20 17.20 Erwachsene 128.– 53.00 37.50 37.50 Provisorischer Pass Kinder und Erwachsene 100.– 30.00 Kanton Luzern 40.00 30.00
2 Zusätzlich werden Gebühren für weitere Dienstleistungen gemäss Art. 46 und Anhang 2 der Ausweisverordnung sowie Auslagen gemäss Art. 49 der Ausweisverordnung 5 erhoben.
Art. 5
Abrechnung
1 Die ausstellende Behörde rechnet periodisch mit der antragstellenden Behörde ab und stellt ihr den nach Abzug des Gemeindeanteils verbleiben- den Betrag der erhobenen Gebühren in Rechnung.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 6
Verlustmeldungen Verlustmeldungen sind an die Kantonspolizei zu richten. II. Schlussbestimmungen
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen des Schweizerpasses vom 26. März 1985 6 werden aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
1 ABl 2002, 1391
2 GDB 101
3 SR 143.1
4 SR 143.11
5 SR 143.11
6 LB XIX, 166