REGLEMENT über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal
                            REGLEMENT  über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der  Gemeinde Isenthal  (vom 25.  September  2018  1  ; Stand am 1.  November  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG)  2   und Artikel  10 Absatz  1 des kantonalen Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            1  Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfas  -  sende Erhaltung der wertvollen Moorbiotope und Trockenwiesen im Gebiet  Gitschenen, Gemeinde Isenthal, als Lebensraum seltener und geschützter  Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften  sowie als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft und als Zeuge  früherer Bewirtschaftungsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzu  -  strebenden Naturschutzziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Massgebend für die Gebiete, die mit dem vorliegenden Reglement unter  Schutz gestellt sind, sind die Schutzzonenpläne. Diese sind Bestandteil des  vorliegenden Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Flachmoorobjekt 2740 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den  Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung  4   und die Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10303  und  10327 des Entwurfs des Bundesinventars der Trockenwiesen  und -weiden von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 451.33  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt Nr.  Name  Betroffene Parzel  -  len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Trockenwiese «Steinplanggen»  441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trockenwiese  «Grotzenplanggen/Chüeband»  353, 354, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trockenwiese «Ober Egg»  367, 368
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trockenwiese «Wasenegg»  367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Trockenwiese «Horlachen»  422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Flachmoor «Chneiwis/Schrindi»  353, 368, 401, 402,  403, 405, 407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Amphibienbiotop «Chneiwis»  353, 358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Zwischenmoor «Gitschenen»  355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Flachmoor «Bachtobel»  354
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Trockenwiese «Hinter-Egg»  355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Flachmoore und Trockenwiesen  «Hinter-Egg»  366
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus den  beiden Plänen in der Beilage, die Bestandteil dieses Reglements sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzzonen
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Naturschutzkernzone Moor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Naturschutzkernzone Trockenwiese;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Naturschutzumgebungszone A;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturschutzumgebungszone B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus den beiden Plänen in der  Beilage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Zweck
                            1  Die Naturschutzkernzone Moor bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung  der Flach- und Zwischenmoore mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften  und Tiergemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzkernzone Trockenwiese bezweckt die ungeschmälerte  Erhaltung der Trockenwiesen und -weiden mit ihren speziellen Pflanzenge  -  sellschaften und Tiergemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Naturschutzumgebungszone (Pufferzone) dient der Sicherung der  Naturschutzkernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz  der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten  Flächen und den Naturschutzkernzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Schutzbestimmungen für die Naturschutzkernzonen
                            1  Verboten sind in den Naturschutzkernzonen gemäss Artikel  3 alle Mass  -  nahmen und Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzziele gefährden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz  -  zielen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu ent- und bewässern sowie Abwässer einzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die eine dauer  -  hafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 2.5  der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung  5   sowie die Verwendung  von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Flächen zu beweiden; ein extensives Überweiden im Herbst ist  zulässig, solange dadurch keine sichtbaren Trittschäden verursacht  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Beseitigung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern  ausserhalb des Waldareals ausser auf Anweisung der zuständigen  Direktion  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,  ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören,  ausgenommen bleibt die Entnahme von Bäumen im Waldareal zur  Erhaltung der Schutzziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Justizdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  zu lagern, zu zelten und zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  das Gebiet ausserhalb der markierten Wege zu betreten, es sei denn zu  Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken  im Sinne dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten  sowie Ver- und Entsorgungsleitungen bleiben unter Schonung der Schutz  -  objekte gewährleistet, sofern keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Skibetrieb bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Innerhalb der  Schutzzonen dürfen die Flächen nur bei ausreichender Schneeschicht  befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Unterhalt und die Erneuerung der Erschliessungsstrasse zwischen  den Gebieten Chneiwis und Schrindi bleibt auf dem bestehenden Trasse  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszonen
                            1  Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel  3 alle  Massnahmen und Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzziele gefährden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz  -  zielen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu ent- und bewässern sowie Abwässer einzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die eine dauer  -  hafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Flächen zu beweiden; ein extensives Überweiden im Herbst ist  zulässig, solange dadurch keine sichtbaren Trittschäden verursacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Beseitigung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern  ausserhalb des geschlossenen Walds ausser auf Anweisung der zustän  -  digen Direktion  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,  ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  zu lagern, zu zelten und zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  das Gebiet ausserhalb der markierten Wege zu betreten, es sei denn zu  Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken  im Sinne dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Naturschutzumgebungszone A ist zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6 die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung  8   sowie die Verwendung  von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6  der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Naturschutzumgebungszone B ist zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 die Verwendung von flüssigen Düngern gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung 9
                            untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften.  Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion1 kann im Rahmen dieses Reglements und der  verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewir  -  tschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutz  -  gebiets sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grenzen der Schutzzonen und Bewirtschaftungseinheiten sowie die  für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit dies  notwendig ist für den Schutz der Objekte, markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am  Rande des Schutzgebiets veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Justizdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 814.81  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der  Moorbiotope und Trockenwiesen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet,  Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Abgeltung von Leistungen
                            1  Die Kosten für den laufenden Unterhalt des Schutzgebiets, die Gestal  -  tungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen aus naturschutzfachlicher  Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der Bevölkerung gehen  zulasten des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel  18 c  Absatz  2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)  Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutz  -  ziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entspre  -  chenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Vollzug
                            1  Das Schutzgebiet wird durch die zuständige Direktion  10   mit Tafeln und  Pfählen markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und  Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald  kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel  1  oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die zuständige Direk  -  tion  11   Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedin  -  gungen und Auflagen verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Vorschriften von Artikel  5 verletzt, wird nach Artikel  34 des  Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse bis zu 5  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Justizdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Justizdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  November  2018 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhänge:  –  Schutzzonenplan Teilgebiet «Hinter-Gitschenen-Wasenegg»  –  Schutzzonenplan Teilgebiet «Steinplanggen-Chüeband»  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Schutzzonenplan Teilgebiet «Hinter-Gitschenen-Wasenegg»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Schutzzonenplan Teilgebiet «Steinplanggen-Chüeband»  9