Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (0.822.723.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1999¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. August 1999² In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 2000³ (Stand am 7. September 2023) ¹ AS 2001 1426 ² Anlässlich der Ratifikation hat die Schweiz die folgenden ILO-Übereinkommen mit Wirkung auf den 17. August 2000 gekündigt: Übereinkommen Nr. 58 über das Mindestalter (Seeschifffahrt) vom 24. Oktober 1936 [ AS 1960 473 , 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 123 über das Mindestalter (Untertagearbeiten) vom 22. Juni 1965 [ AS 1968 166 ]. ³ Mit Inkrafttreten wird die Schweiz mit sofortiger Wirkung von den Verpflichtungen der folgenden ILO-Übereinkommen befreit: Übereinkommen Nr. 5 über das Mindestalter (Industrie) vom 28. November 1919 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 15 über das Mindestalter (Kohlenzieher oder Heizer) vom 11. November 1921 [ AS 1960 464 , 1962 1357 1359 Art. 1].
⁴ [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1] ⁵ [ AS 1960 464 , 1962 1357 1359 Art. 1] ⁶ [ AS 1960 473 , 1962 1357 1359 Art. 1] ⁷ [ AS 1968 166 ]
Art. 1
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.
Art. 2
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter festlegt.
3.  Das gemäss Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.
4.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.
5.  Jedes Mitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁸ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben:
a) dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.
⁸ SR 0.820.1
Art. 3
1.  Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.
2.  Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.
3.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.
Art. 4
1.  Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation⁹ über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in Bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
3.  Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.
⁹ SR 0.820.1
Art. 5
1.  Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.
2.  Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.
3.  Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmässig Lohnarbeiter beschäftigen.
4.  Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäss diesem Artikel begrenzt hat,
a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation¹⁰ vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;
b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.
¹⁰ SR 0.820.1
Art. 6
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden
a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt;
b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder
c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.
Art. 7
1.  Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten
a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und
b) nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
2.  Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe  a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.
3.  Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.
4.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.
Art. 8
1.  Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen.
2.  Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.
Art. 9
1.  Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
2.  Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.
3.  Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.
Art. 10
1.  Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
2.  Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
3.  Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
4.  Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
b) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
c) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
d) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
e) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
f) durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäss jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
5.  Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
b) in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäss Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,
c) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäss Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 12
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 13
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 14
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹¹ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
¹¹ SR 0.120
Art. 16
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 17
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. September 2023 ¹²

¹² AS 2001 1427 , 2005 1751 , 2006 4207 , 2010 3995 , 2013 407 , 2014 1225 , 2018 3075 , 2019 2009 ; 2023 500 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan a

7. April

2010

7. April

2011

Ägypten b

  9. Juni

1999

  9. Juni

2000

Albanien c

16. Februar

1998

16. Februar

1999

Algerien c

30. April

1984

30. April

1985

Angola a

13. Juni

2001

13. Juni

2002

Antigua und Barbuda c

17. März

1983

17. März

1984

Äquatorialguinea a

12. Juni

1985

12. Juni

1986

Argentinien c

11. November

1996

11. November

1997

Armenien c

27. Januar

2006

27. Januar

2007

Aserbaidschan c

19. Mai

1992

19. Mai

1993

Äthiopien a

27. Mai

1999

27. Mai

2000

Bahamas a

31. Oktober

2001

31. Oktober

2002

Bahrain c

  7. März

2012

  7. März

2013

Bangladesch

22. März

2022

22. März

2023

Barbados c

 4. Januar

2000

 4. Januar

2001

Belarus c

  3. Mai

1979

  3. Mai

1980

Belgien b

19. April

1988

19. April

1989

Belize a

 6. März

2000

 6. März

2001

Benin a

11. Juni

2001

11. Juni

2002

Bolivien a

11. Juni

1997

11. Juni

1998

Bosnien und Herzegowina b

  2. Juni

1993

  2. Juni

1994

Botsuana a

  5. Juni

1997

  5. Juni

1998

Brasilien c

28. Juni

2001

28. Juni

2002

Brunei c

17. Juni

2011

17. Juni

2012

Bulgarien c

23. April

1980

23. April

1981

Burkina Faso c

11. Februar

1999

11. Februar

2000

Burundi c

19. Juli

2000

19. Juli

2001

Chile b

  1. Februar

1999

  1. Februar

2000

China* c

28. April

1999

28. April

2000

Hongkong* b d

28. April

1999

28. April

2000

Macau c e

  6. Oktober

2000

  6. Oktober

2000

Costa Rica b

11. Juni

1976

11. Juni

1977

Côte d’Ivoire a

  7. Februar

2003

  7. Februar

2004

Dänemark b f

13. November

1997

13. November

1998

Deutschland b

  8. April

1976

  8. April

1977

Dominica b

27. September

1983

27. September

1984

Dominikanische Republik* a

15. Juni

1999

15. Juni

2000

Dschibuti c

14. Juni

2005

14. Juni

2006

Ecuador b

19. September

2000

19. September

2001

El Salvador a

23. Januar

1996

23. Januar

1997

Eritrea a

22. Februar

2000

22. Februar

2001

Estland b

15. März

2007

15. März

2008

Eswatini b

23. Oktober

2002

23. Oktober

2003

Fidschi b

  3. Januar

2003

  3. Januar

2004

Finnland b

13. Januar

1976

13. Januar

1977

Frankreich c

13. Juli

1990

13. Juli

1991

Gabun c

25. Oktober

2010

25. Oktober

2011

Gambia a

  4. September

2000

  4. September

2001

Georgien b

23. September

1996

23. September

1997

Ghana b

  6. Juni

2011

6. Juni

2012

Grenada c

14. Mai

2003

14. Mai

2004

Griechenland b

14. März

1986

14. März

1987

Guatemala a

27. April

1990

27. April

1991

Guinea c

  6. Juni

2003

  6. Juni

2004

Guinea-Bissau a

  5. März

2009

  5. März

2010

Guyana b

15. April

1998

15. April

1999

Haiti a

  3. Juni

2009

  3. Juni

2010

Honduras a

  9. Juni

1980

  9. Juni

1981

Indien a

13. Juni

2017

13. Juni

2018

Indonesien b

  7. Juni

1999

  7. Juni

2000

Irak b

13. Februar

1985

13. Februar

1986

Irland b

22. Juni

1978

22. Juni

1979

Island b

  6. Dezember

1999

  6. Dezember

2000

Israel b

21. Juni

1979

21. Juni

1980

Italien b

28. Juli

1981

28. Juli

1982

Jamaika b

13. Oktober

2003

13. Oktober

2004

Japan b

  5. Juni

2000

  5. Juni

2001

Jemen a

15. Juni

2000

15. Juni

2001

Jordanien c

23. März

1998

23. März

1999

Kambodscha a

23. August

1999

23. August

2000

Kamerun a

13. August

2001

13. August

2002

Kap Verde b

  7. Februar

2011

  7. Februar

2012

Kasachstan c

18. Mai

2001

18. Mai

2002

Katar c

  3. Januar

2006

  3. Januar

2007

Kenia c

  9. April

1979

  9. April

1980

Kirgisistan c

31. März

1992

31. März

1993

Kiribati a

17. Juni

2009

17. Juni

2010

Kolumbien b

  2. Februar

2001

  2. Februar

2002

Komoren b

17. März

2004

17. März

2005

Kongo (Brazzaville) a

26. November

1999

26. November

2000

Kongo (Kinshasa) a

20. Juni

2001

20. Juni

2002

Korea (Süd-) b

28. Januar

1999

28. Januar

2000

Kroatien b

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba b

  7. März

1975

  7. März

1976

Kuwait b

15. November

1999

15. November

2000

Laos a

13. Juni

2005

13. Juni

2006

Lesotho b

14. Juni

2001

14. Juni

2002

Lettland b

  2. Juni

2006

  2. Juni

2007

Libanon a

10. Juni

2003

10. Juni

2004

Libyen b

19. Juni

1975

19. Juni

1976

Litauen c

22. Juni

1998

22. Juni

1999

Luxemburg b

24. März

1977

24. März

1978

Madagaskar b

31. Mai

2000

31. Mai

2001

Malawi a

19. November

1999

19. November

2000

Malaysia b

  9. September

1997

  9. September

1998

Malediven c

  4. Januar

2013

  4. Januar

2014

Mali b

11. März

2002

11. März

2003

Malta c

  9. Juni

1988

  9. Juni

1989

Marokko b

 6. Januar

2000

 6. Januar

2001

Mauretanien a

  3. Dezember

2001

  3. Dezember

2002

Mauritius b

30. Juli

1990

30. Juli

1991

Mexiko b

10. Juni

2015

10. Juni

2016

Moldau c

21. September

1999

21. September

2000

Mongolei b

16. Dezember

2002

16. Dezember

2003

Montenegro b

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik b

16. Juni

2003

16. Juni

2004

Myanmar

  8. Juni

2020

  8. Juni

2021

Namibia a

15. November

2000

15. November

2001

Nepal a

30. Mai

1997

30. Mai

1998

Nicaragua a

  2. November

1981

  2. November

1982

Niederlande* b

14. September

1976

14. September

1977

Aruba a e

24. März

1987

24. März

1987

Niger a

  4. Dezember

1978

  4. Dezember

1979

Nigeria b

  2. Oktober

2002

  2. Oktober

2003

Nordmazedonien b

17. November

1991 N

17. November

1991

Norwegen b

  8. Juli

1980

  8. Juli

1981

Oman b

21. Juli

2005

21. Juli

2006

Österreich b

18. September

2000

18. September

2001

Pakistan a

  6. Juli

2006

  6. Juli

2007

Panama* a

31. Oktober

2000

31. Oktober

2001

Papua-Neuguinea c

  2. Juni

2000

  2. Juni

2001

Paraguay a

  3. März

2004

  3. März

2005

Peru a

13. November

2002

13. November

2003

Philippinen b

  4. Juni

1998

  4. Juni

1999

Polen b

22. März

1978

22. März

1979

Portugal* c

20. Mai

1998

20. Mai

1999

Ruanda a

15. April

1981

15. April

1982

Rumänien c

19. November

1975

19. November

1976

Russland c

  3. Mai

1979

  3. Mai

1980

Salomoninseln a

22. April

2013

22. April

2014

Sambia b

  9. Februar

1976

  9. Februar

1977

Samoa b

29. Oktober

2008

29. Oktober

2009

San Marino c

  1. Februar

1995

  1. Februar

1996

São Tomé und Príncipe a

  4. Mai

2005

  4. Mai

2006

Saudi-Arabien b

  2. April

2014

  2. April

2015

Schweden b

23. April

1990

23. April

1991

Schweiz* b

17. August

1999

17. August

2000

Senegal* b

15. Dezember

1999

15. Dezember

2000

Serbien b

24. November

2000 N

  6. Dezember

1984

Seychellen b

 7. März

2000

 7. März

2001

Sierra Leone b

10. Juni

2011

10. Juni

2012

Simbabwe a

  6. Juni

2000

  6. Juni

2001

Singapur b

  7. November

2005

  7. November

2006

Slowakei b

29. September

1997

29. September

1998

Slowenien b

29. Mai

1992 N

29. Mai

1993

Spanien c

16. Mai

1977

16. Mai

1978

Sri Lanka a

11. Februar

2000

11. Februar

2001

St. Kitts und Nevis c

  3. Juni

2005

  3. Juni

2006

St. Vincent und die Grenadinen a

25. Juli

2006

25. Juli

2007

Südafrika b

30. März

2000

30. März

2001

Sudan a

  7. März

2003

  7. März

2004

Südsudan a

29. April

2012

29. April

2013

Suriname c

15. Januar

2018

15. Januar

2019

Syrien b

18. September

2001

18. September

2002

Tadschikistan c

26. November

1993

26. November

1994

Tansania a

16. Dezember

1998

16. Dezember

1999

Thailand* b

11. Mai

2004

11. Mai

2005

Togo a

16. März

1984

16. März

1985

Trinidad und Tobago c

  3. September

2004

  3. September

2005

Tschad a

21. März

2005

21. März

2006

Tschechische Republik b

26. April

2007

26. April

2008

Tunesien c

19. Oktober

1995

19. Oktober

1996

Turkmenistan c

27. März

2012

27. März

2013

Türkei b

30. Oktober

1998

30. Oktober

1999

Uganda a

25. März

2003

25. März

2004

Ukraine c

  3. Mai

1979

  3. Mai

1980

Ungarn c

28. Mai

1998

28. Mai

1999

Uruguay b

  2. Juni

1977

  2. Juni

1978

Usbekistan b

  6. März

2009

  6. März

2009

Venezuela a

15. Juli

1987

15. Juli

1988

Vereinigte Arabische Emirate b

  2. Oktober

1998

  2. Oktober

1999

Vereinigtes Königreich* c

  7. Juni

2000

  7. Juni

2001

Vietnam b

24. Juni

2003

24. Juni

2004

Zentralafrikanische Republik a

28. Juni

2000

28. Juni

2001

Zypern b

  2. Oktober

1997

  2. Oktober

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 14 Jahre festgesetzt.
b
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 15 Jahre festgesetzt.
c
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 16 Jahre festgesetzt.
d
Anwendung mit Abweichungen.
e
Anwendung ohne Abweichungen.
f
Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens liegt das Mindestalter bei Untertagearbeiten beim vollendeten 19. Lebensjahr und beim vollendeten 20. Lebensjahr bei Lehrlingen.
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