REGLEMENT über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzgebung
                            REGLEMENT  über die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Chemikaliengesetzge  -  bung  (vom 3.  März  2015  1  ; Stand am 1.  April  2015)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  72 des kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007  (KUG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt die kantonalen Aufgaben und Zuständigkeiten in  Bezug auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Chemikalienverordnung  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dünger-Verordnung  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pflanzenschutzmittelverordnung  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Biozidprodukteverordnung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Allgemeine Zuständigkeit
                            1  Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die genannten gesetzlichen  Bestimmungen. Es kontrolliert den Markt, Betriebe und Verkaufsstellen und  ist insbesondere für die Kennzeichnung, Zulassungs- und Mitteilungs  -  pflichten, Einhaltung von Verboten und Beschränkungen und die Information  der Öffentlichkeit zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die kantonalen Tätigkeiten, die sich aus dem Chemikalien  -  gesetz ergeben, durch die Führung eines Handbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 813.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 813.11  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausnahmen
                            In Abweichung zu Artikel  2 sind die folgenden Amtsstellen für den Vollzug  zuständig, wenn er in ein Fachgebiet fällt, für das die jeweilige Amtsstelle  die Hauptzuständigkeit inne hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Amt für Arbeit und Migration betreffs der Aspekte der Arbeitssicherheit  und des Gesundheitsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Amt für Forst und Jagd betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,  Biozidprodukten und Düngern im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Amt für Tiefbau betreffs Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen  Winterdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Amt für Umweltschutz betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,  Biozidprodukten und Düngern in und an oberirdischen Gewässern,  Grundwasserschutzzonen,auf Böschungen und Grünstreifen; Verwen  -  dung von Klärschlamm; Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die  zu Luftschadstoffemissionen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Amt für Landwirtschaft betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,  Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Amt für Raumentwicklung betreffs Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,  Biozidprodukten und Düngern in Naturschutzgebieten und Biotopen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  2015 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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