REGLEMENT über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri
                            REGLEMENT  über die bilinguale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri  (vom 16.  März  2015  1  ; Stand am 1.  April  2015)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf Artikel  26 und 27 der Verordnung über die Kantonale Mittel  -  schule Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Reglement bezweckt, die bilinguale Maturität an der Kantonalen  Mittelschule Uri einzuführen und deren Anerkennung nach dem „Reglement  der Schweizerischen Maturitätskommission vom 16. März 2012 für die Aner  -  kennung kantonaler zweisprachiger Maturitäten“ zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Gegenstand
                            Das Reglement bestimmt die allgemeinen Rahmenbedingungen für die bilin  -  guale Maturität an der Kantonalen Mittelschule Uri sowie die fachlichen  Voraussetzungen für die betroffenen Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Sprache der bilingualen Maturität
                            Die bilinguale Maturität wird in Englisch angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fächer der bilingualen Maturität
                            1  Die Kantonale Mittelschule Uri bietet – unter Vorbehalt von Absatz  2 -  folgende bilinguale Maturitätsfächer an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klasse  Biologie  2 Lektionen  Chemie  2 Lektionen  Geografie  2 Lektionen  Geschichte  2 Lektionen  Physik  2 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Klasse  Biologie  2 Lektionen  Chemie  2 Lektionen  Geografie  2 Lektionen  Geschichte  2 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Klasse  Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 27. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   MSV; RB 10.2401  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bilingualen Maturitätsfächer werden angeboten, sofern sich mindes  -  tens acht Schülerinnen und Schüler dafür anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anmelde- und Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler  werden von der Schulleitung in „Richtlinien für die bilinguale Maturität“ fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesamtstundenzahl
                            Die Gesamtzahl der in Englisch unterrichteten Lektionen beträgt mindestens  800 und höchstens die Hälfte der gesamten gymnasialen Stundendotation.  Ein allfälliger Sprachunterricht wird nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anforderungen an die Lehrpersonen
                            Lehrpersonen, die Fächer der bilingualen Maturität unterrichten, müssen  sich ausweisen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Hochschulabschluss im betreffenden Fach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Abschluss im Höheren Lehramt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Sprachdiplom Niveau C2 in Englisch gemäss «Gemeinsamem euro  -  päischem Referenzrahmen für Sprachen» (GER);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine methodisch-didaktische Ausbildung in bilingualem Unterrichten.  Übergangsbestimmung  Die unterrichtende Lehrperson muss den Nachweis gemäss Absatz  1 Buchstabe  c  spätestens bis zum Abschluss des ersten Schulklassenzyklus ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Unterstützung durch die Kantonale Mittelschule Uri
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonale Mittelschule Uri bietet für Lehrpersonen, die sich um den  Unterricht in einem bilingualen Maturitätsfach bewerben oder ein solches  Fach unterrichten, geeignete Vorbereitungs- und Unterstützungsmass  -  nahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  interne Sprachkurse, höchstens vierwöchige Sprachkurse und weitere  Massnahmen anbieten oder ermöglichen, um das geforderte Sprachni  -  veau zu erreichen und zu erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  methodisch-didaktische Ausbildungen anbieten oder ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit den betroffenen Lehrpersonen weitere entlastende Massnahmen  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Interne Kurse und externe Sprachaufenthalte
                            1  Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die Organisation und die Kosten  der internen Sprachkurse und der internen methodisch-didaktischen Ausbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Höchstens zwei Sprachaufenthalte werden mit einer Pauschale von je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  000 Franken entschädigt. Vorausgesetzt ist, dass der einzelne Sprachauf  -  enthalt höchstens vier Wochen dauert und in der Regel mindestens zur  Hälfte in die Ferienzeit fällt. Die Kantonale Mittelschule Uri übernimmt die  Organisation und die Kosten der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Weitere Massnahmen
                            Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit dem Mittelschulrat mit der  betroffenen Lehrperson im Einzelfall weitere geeignete Unterstützungs  -  massnahmen vereinbaren, wie Stundenentlastung, Zeitgutschriften, Entlas  -  tung vom Klassenlehramt und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  2015 in Kraft.  Im Namen des Mittelschulrats  Der Präsident: Beat Jörg  Der Sekretär: Dr. Ivo Frey  3