Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst
Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst vom 13. Januar 1976 (Stand 1. Januar 1976) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Forstverordnung vom 30. Januar 1960 1 ) beschliesst: 1. Aufgaben
Art. 1
Hauptaufgabe 1 Der Forstdienst hat unter Führung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes die eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung unmittelbar zu vollziehen und damit die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu garantieren sowie zur Nutzung und Verbesserung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen. 2 Die vorgesetzten Behörden können dem Forstdienst weitere Aufgaben übertragen, wenn dadurch die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigt beziehungsweise durch organisatorische Massnahmen sichergestellt wird.
Art. 2
Aufsicht 1 Der Forstdienst hat die unmittelbare Aufsicht über das ganze Waldareal auszuüben mit dem Zweck, dieses zu erhalten und bei Gefährdung durch Anordnen der notwendigen Massnahmen zu sichern. Dazu gehören insbesondere: a. die Aufsicht über die Holznutzungen, die Waldflächen, allfällige Rodungen und Ersatzaufforstungen sowie über die Waldvermessung und Vermarchung; b. das Überprüfen der Schlaggesuche im Privatwald und nicht eingerichteten öffentlichen Wald, das Erteilen der Holzschlagbewilligungen sowie entsprechende Schlagkontrollen; 1 GDB 930.11 OGS 1976, 74
c. die Aufsicht über die Ablösung schädlicher Nebennutzungen und unzweckmässiger Nutzungsformen; d. die Verhinderung widerrechtlicher Bauten, Deponien und wesentlicher Geländeveränderungen im Wald sowie die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem Wald; e. Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Waldschäden, verursacht durch natürliche Ereignisse, Schädlinge sowie andere Einflüsse; f. das Feststellen von Auswirkungen des Wildbestandes auf den Waldzustand und die Antragstellung notwendiger jagdlicher Massnahmen.
Art. 3
Waldwirtschaftspläne 1 Für die öffentlichen Wälder sind periodisch Waldwirtschaftspläne nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit auszuarbeiten, wonach sich Bewirtschaftung und Pflege zu richten haben. 2 Als Grundlage dazu sind fachlich begründete Waldzustandserhebungen und die Kartierung der Wälder vorzunehmen. 3 Neben den waldbaulichen Zielsetzungen und Anordnungen sind Vorschläge und Anweisungen für eine zeitgemässe Arbeitsorganisation und die Betriebsführung nach wirtschaftlichen Grundsätzen auszuarbeiten. 4 Die laufende Betriebsführung hat sich möglichst weitgehend an die Richtlinien der Wirtschaftspläne zu halten und auf die gesteckten Ziele hinzuarbeiten. 5 Ausführungs- und Erfolgskontrollen haben den Stand der Arbeiten zu verfolgen, deren Zweckmässigkeit zu beurteilen sowie Unterlagen für weitere Planungsarbeiten zu liefern. 2
Art. 4
Förderungsmassnahmen 1 Durch Förderung der Erschliessung und, wo notwendig, durch andere Massnahmen, sind die Wälder und deren Funktionen zu verbessern. Neuaufforstungen sind zur Begründung von Schutzwaldungen zu fördern, andere Aufforstungen im Rahmen der Gesetzgebung nur unter Berücksichtigung von Raumplanung und Landschaftsgestaltung. Daraus ergeben sich für den Forstdienst nach Absprache mit dem Departementsvorsteher folgende Aufgaben: a. das Ausarbeiten von Projekten und Kostenvoranschlägen, die Vorbereitung der Beitragsleistungen der öffentlichen Hand sowie die Antragstellung an die zuständigen Behörden; b. Bauleitungen und Ausführungskontrollen; c. Beitragsabrechnungen; d. die Kontrolle der Unterhaltsarbeiten an subventionierten Werken. 2 Der Forstdienst führt den Lawinenkataster und betreut die Lawinenverbauungen.
Art. 5
Samen- und Pflanzenversorgung 1 Die forstliche Samen- und Pflanzenversorgung ist zu organisieren. Es ist dafür zu sorgen, dass bei Kulturen im Wald und in Neuaufforstungen Pflanzen geeigneter Arten und Herkünfte verwendet werden.
Art. 6
Natur- und Landschaftsschutz 1 Der Forstdienst hat in seinem Arbeitsgebiet die Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu fördern und durch angemessene waldbauliche Massnahmen zu verwirklichen. 2 Bei der Raum-, Orts- und Entwicklungsplanung hat er die forstlichen Interessen zu vertreten und auf die Einhaltung der forstgesetzlichen Bestimmungen zu achten.
Art. 7
Information 1 Der Forstdienst hat seine vorgesetzten Behörden fachlich zu beraten und durch periodische Berichte auf dem laufenden zu halten. 2 Er sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit durch Vorträge und Publikationen. 3 Er kann zur Mitarbeit in Kommissionen beigezogen werden. 3
Art. 8
Beratung 1 Der Forstdienst steht öffentlichen und privaten Waldbesitzern zur Beratung zur Verfügung. 2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Verrechnung der vom kantonalen Forstdienst erbrachten Leistungen.
Art. 9
Forststatistik 1 Der Forstdienst hat die Grundlagen für die eidgenössische Forststatistik zu schaffen und weiterzuleiten.
Art. 10
Fachliche Ausbildung 1 Der Waldbesitzer hat in Verbindung mit dem Forstdienst für die fachliche Ausbildung des Forstpersonals zu sorgen. Der Forstdienst unterstützt die Forstbetriebe bei der Sicherstellung des Personalbestandes. 2. Das Oberforstamt
Art. 11
Stellung und Aufgaben 1 Kantonale Amtsstelle für den unmittelbaren Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung ist das Oberforstamt. Es hat die vom Regierungsrat oder vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement überwiesenen Aufträge auszuführen, die fachlichen Geschäfte zu bearbeiten und den zuständigen Behörden Bericht und Antrag zu stellen. 2 Beim Oberforstamt liegt die Leitung und Organisation des Forstdienstes. 3 Das Oberforstamt betreut die land- und alpwirtschaftlichen Meliorationen, und zwar insbesondere Bodenverbesserungen, Erschliessungen und Wasserversorgungen.
Art. 12
Kantonsoberförster 1 Vorsteher des Oberforstamtes ist der Kantonsoberförster. Ihm obliegt die Gesamtleitung des Forstdienstes sowie die Vertretung gegenüber dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement, dem Regierungsrat und den Bundesstellen. 4
Art. 13
Regionale Aufgabenteilung 1 Zum Zwecke einer guten fachlichen Betreuung wird das Kantonsgebiet unter dem Kantonsoberförster und den Forstingenieuren aufgeteilt. In den zugewiesenen Gemeinden, Korporationen oder Revieren vertreten sie das Oberforstamt gegenüber den lokalen Behörden und Waldbesitzern. 2 Zu den Aufgaben der Forstingenieure in den öffentlichen Wäldern gehören insbesondere die Mitwirkung an den Wirtschaftsplanarbeiten, die laufende Betriebsführung gemäss Wirtschaftsplan, die Planung, Anordnung und Überwachung der waldbaulichen Massnahmen, die Holzanzeichnungen, die arbeitstechnischen Anweisungen und die Betriebsorganisation. Zudem haben sie die Aufsicht über die Privatwaldungen. 3 Zu ihren Pflichten gehören die Ausführungs- und Nutzungskontrollen. 4 Unter ihrer Oberleitung stehen in der Regel alle forstlichen Projekte in den zugeteilten Gebieten. Bei Projekten und Unternehmen, welche unter der Leitung anderer Sachbearbeiter oder anderer Amtsstellen stehen, vertreten sie die Interessen der zugeteilten Forstbetriebe, sodass eine Koordination gewährleistet ist.
Art. 14
Fachliche Aufgabenteilung 1 Zum Auswerten und Sammeln besonderer Kenntnisse und Erfahrungen werden den einzelnen Forstingenieuren je nach Eignung zusätzlich bestimmte Fachgebiete zur Bearbeitung übertragen. 2 Für Aufgaben innerhalb solcher Sachbereiche können sie entweder für das ganze Kantonsgebiet oder nur für bestimmte Projekte verantwortlich eingesetzt, aber auch zur internen Beratung beigezogen werden.
Art. 15
Zuteilung der Aufgaben 1 Die regionale und fachliche Aufgabenteilung erfolgt durch interne Absprachen unter den Beteiligten. Sie bedarf der Genehmigung des Departementsvorstehers.
Art. 16
Sekretariat und technisches Personal 1 Einsatz und Betreuung des Sekretariates und des technischen Personals werden durch regelmässige interne Absprachen geregelt. 2 Geeigneten Mitarbeitern sind bestimmte Sachgebiete nach Möglichkeit zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. 5
3. Revierförster, Förster und Bannwarte
Art. 17
Unterstellung 1 Der Revierförster als Angestellter der öffentlich-rechtlichen und privater Waldbesitzer untersteht in fachlichen und insbesondere in waldbaulichen Belangen dem für das Gebiet zuständigen Forstingenieur. Seiner vorgesetzten Behörde steht er mit Rat und Tat zur Verfügung.
Art. 18
Revierförster 1 Hauptaufgabe des Revierförsters ist die Organisation und Überwachung der praktischen forstlichen Arbeiten seines Reviers. 2 In Zusammenarbeit mit dem Forstingenieur und den Forstbehörden beteiligt er sich an der Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme und sorgt für deren Verwirklichung. 3 Er leitet die ihm unterstellten Förster und Bannwarte sowie seine eigene Arbeitsgruppe.
Art. 19
Aufsichtspflicht 1 Innerhalb seines Reviers oder Arbeitsgebietes hat der Revierförster die Aufsichtspflicht über alle Waldungen. Dabei hat er vor allem auf folgendes zu achten: a. widerrechtliche Holzschläge und Rodungen; b. Instandhaltung der Wald-Weide-Ausscheidung, der Wildschutzzäune sowie der Vermarchung; c. Einhaltung der Servitutsrechte in den Waldungen; d. gefährliche Feuerstellen und Waldbrände; e. Waldschäden durch natürliche Ereignisse und Schädlinge; f. Wildschäden am Waldbestand; g. entstehende Geländeanrisse und gefährliche Erosionen an Bächen; h. Schäden an Verbauungen, Brücken und Wegen; i. Einhaltung der Tier- und Pflanzenschutzbestimmungen; k. widerrechtliche Bauten im Walde; l. Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber dem Walde. 6
2 Seine Beobachtungen hat er den vorgesetzten Stellen zu melden, die Verantwortlichen auf Verfehlungen oder Nachlässigkeiten aufmerksam zu machen, oder, sofern es zumutbar und möglich erscheint, selbst für die Behebung der Mängel zu sorgen.
Art. 20
Holzanzeichnung 1 Der Revierförster ist im öffentlichen Wald zum Anzeichnen von Fall- und Dürrholz berechtigt, für andere Anzeichnungen nur ausnahmsweise und sofern er vom zuständigen Forstingenieur den Auftrag erhält. 2 Er begleitet den Forstingenieur bei den Holzanzeichnungen. Die Waldhämmer der Verwaltung liegen beim Revierförster verwahrt.
Art. 21
Schlaggesuche privater Waldbesitzer 1 Der Revierförster hat die Schlaggesuche privater Waldbesitzer mit seinem Befund dem zuständigen Forstingenieur zu übermitteln. Werden darnach die Anzeichnungen ihm übertragen, so sind die Kopien der Anzeichnungsprotokolle mit dem Vermerk der allfälligen Auflagen unverzüglich dem Oberforstamt einzusenden, so dass die schriftlichen Schlagbewilligungen erteilt werden können.
Art. 22
Holzereiakkorde 1 Holzereiakkorde bis 200 Kubikmeter kann der Revierförster zusammen mit seinen Forstbehörden oder den Waldbesitzern selbständig vergeben. Grössere Akkorde bedürfen der Zustimmung des zuständigen Forstingenieurs. 2 Vor der Vergebung von Holzereiakkorden sind unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse die voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwände bei vernünftiger Arbeitsorganisation abzuschätzen. 3 Die Akkordverträge müssen neben den Preisabmachungen auch verbindliche Weisungen für die Sortimentsaushaltung und die anzuwendenden Arbeitsverfahren enthalten. Zudem ist darin die Regelung der Unfall- und Haftpflichtversicherung festzuhalten.
Art. 23
Bau- und Losholz 1 Der Revierförster hat zur bestandesschonenden Aufarbeitung und Bringung des Bau- und Losholzes die notwendigen Weisungen zu erteilen. 7
Art. 24
Einmessung und Sortierung 1 Aufgabe des Revierförsters ist es, das Verkaufsholz einzumessen, zu sortieren und die Holzlisten zu erstellen sowie das Bau- und Losholz einzuteilen.
Art. 25
Subventionierte Werke 1 Der Revierförster hat die subventionierten Werke regelmässig zu kontrollieren und, wenn nötig, die Unterhalts- und Revisionsarbeiten zu veranlassen.
Art. 26
Beaufsichtigung der Arbeiten 1 Der Revierförster ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angeordneten oder beaufsichtigten Arbeiten fachgerecht, rationell und unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt werden. 2 Bei der Ausführung gefährlicher Arbeiten veranlasst er ausreichende Massnahmen zum Schutz von Drittpersonen und deren Eigentum. Auf öffentlichen Wegen sind Signale oder Wachen aufzustellen und die erforderlichen polizeilichen Bewilligungen einzuholen. 3 Bei Holzereiarbeiten, Erschliessungen sowie allen übrigen Arbeiten im Walde achtet er auf bestandesschonende Arbeitsverfahren.
Art. 27
Anleitung zu rationellem Arbeitseinsatz 1 Der Revierförster hat die Arbeiter anzuleiten und für zeitgemässe Arbeitsverfahren zu sorgen. Er sorgt zudem für einen zweckmässigen Maschinen- und Werkzeugeinsatz. Wenn nötig, beantragt er die Beschaffung geeigneten Materials. 2 Soweit es ihm die übrigen Pflichten erlauben, beteiligt er sich an den praktischen Arbeiten.
Art. 28
Ausführungs- und Stundenkontrollen 1 Der Revierförster ist verantwortlich für die vorschriftsgemässen und wahrheitsgetreuen Ausführungs- und Stundenkontrollen über die ihm übertragenen Arbeiten. 8
Art. 29
Kontrollen und Statistiken 1 Der Revierförster hat die vom Oberforstamt verlangten Kontrollen und Statistiken vollständig und gewissenhaft durchzuführen und termingerecht abzuliefern. Regelmässig werden verlangt: a. Kopien sämtlicher Anzeichnungsprotokolle; b. Nutzungskontrolle nach Sortimenten und Verwendungszweck; c. Arbeitsrapporte nach Arbeitsgattungen; d. Pflanzenkontrolle und Kulturenkartei; e. forstliche Betriebsrechnung, falls diese nicht von der Verwaltung zusammengestellt wird; f. Personalstatistik.
Art. 30
Jagdaufsicht 1 Der Revierförster ist zur Mithilfe bei der Wildhut und Jagdaufsicht verpflichtet.
Art. 31
Weiterbildung 1 Um die vielseitigen Pflichten dauernd erfüllen zu können, sind die vom Oberforstamt organisierten Kurse und Exkursionen zu besuchen und auch andere Weiterbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Waldbesitzer.
Art. 32
Übertragung von Arbeiten 1 Der Revierförster kann einzelne Arbeiten an ihm unterstellte Förster und Bannwarte übertragen. 4. Schlussbestimmungen
Art. 33
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Regierungsratsbeschluss über die Instruktion für das Forstpersonal vom 24. April 1878 2 ) wird aufgehoben. 2 OGS 1900, 50 9
Art. 34
Inkrafttreten 1 Die Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Januar 1976 in Kraft. 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.01.1976 01.01.1976 Erlass Erstfassung OGS 1976, 74 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.01.1976 01.01.1976 Erstfassung OGS 1976, 74 12
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