REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
                            REGLEMENT  über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes  an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes  (vom 4. Dezember 2012  1  ; Stand am 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72m, Artikel 72n und Artikel 72p des  Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone  und Gemeinden (StHG)  2  , Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung  3  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 270 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri 4
                            ,  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses  Reglement  bezweckt  die  vorläufige  Anpassung  des  kantonalen  Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts
                            Für  die  Anwendung  der  nachstehenden  Bestimmungen  gelten  die  Ausfüh-  rungsvorschriften des Bundesrechts sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  BESTEUERUNG VON MITARBEITERBETEILIGUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
                            Als  steuerpflichtbegründende  Bezüge  von  Mitgliedern  der  Verwaltung  oder  Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im  Kanton im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Gesetz über die direk-  ten Steuern im Kanton Uri gelten auch Mitarbeiterbeteiligungen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014  (AB vom 8. November 2013).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
                            Steuerbar im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Gesetz über die direkten Steu-  ern im Kanton Uri sind auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aktien,  Genussscheine,  Partizipationsscheine,  Genossenschaftsanteile  oder  Beteiligungen  anderer  Art,  die  die  Arbeitgeberin,  deren  Mutterge-  sellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden ab-  gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  unechte  Mitarbeiterbeteiligung  gelten  Anwartschaften  auf  blosse  Bar-  geldabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Geldwerte  Vorteile  aus  echten  Mitarbeiterbeteiligungen,  ausser  aus  ge-  sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs  als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steu-  erbare  Leistung  entspricht  deren  Verkehrswert  vermindert  um  einen  allfälli-  gen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Mitarbeiteraktien  sind  für  die  Berechnung  der  steuerbaren  Leistung  Sperrfristen  mit  einem  Diskont  von  6  Prozent  pro  Sperrjahr  auf  deren  Ver-  kehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geldwerte  Vorteile  aus  gesperrten  oder  nicht  börsenkotierten  Mitarbeiter-  optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis-  tung  entspricht  dem  Verkehrswert  der  Aktie  bei  Ausübung,  vermindert  um  den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
                            Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt  ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Anteilsmässige Besteuerung
                            Hatte  die  steuerpflichtige  Person  nicht  während  der  gesamten  Zeitspanne  zwischen  Erwerb  und  Entstehen  des  Ausübungsrechts  der  gesperrten  Mit-  arbeiteroptionen  (Art.  6  Abs.  3)  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im  Verhältnis  zwischen  der  gesamten  zu  der  in  der  Schweiz  verbrachten  Zeit-  spanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Vermögenssteuer
                            1  Mitarbeiterbeteiligungen  nach  Artikel  6  Absatz  1  sind  zum  Verkehrswert  steuerbar.  Allfällige  Sperrfristen  sind  in  Anwendung  von  Artikel  6  Absatz  2  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 6 Absatz 3 und 7 sind bei Zutei-  lung ohne Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Quellensteuer
                            a) Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder  Aufenthalt im Kanton  Steuerbar im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 Gesetz über die direkten Steu-  ern im Kanton Uri sind auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
                            oder Aufenthalt in der Schweiz  Zu  den  quellensteuerpflichtigen  Vergütungen  von  Mitgliedern  der  Verwal-  tung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit  tatsächlicher  Verwaltung  im  Kanton  sowie  von  ausländischen  Unterneh-  mungen  mit  Betriebsstätten  im  Kanton  im  Sinne  von  Artikel  108  Absätze  1  und 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri gehören auch Mitar-  beiterbeteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 c) Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
                            1  Personen,  die  im  Zeitpunkt  des  Zuflusses  von  geldwerten  Vorteilen  aus  gesperrten  Mitarbeiteroptionen  (Art.  6  Abs.  3)  im  Ausland  wohnhaft  sind,  werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 8 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 d) Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuer-
                            baren Leistung  Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat zusätzlich  zu den Pflichten nach Artikel 117 Gesetz über die direkten Steuern im Kan-  ton  Uri,  die  anteilsmässigen  Steuern  auf  im  Ausland  ausgeübten  Mitarbei-  teroptionen  zu  entrichten.  Die  Arbeitgeberin  oder  der  Arbeitgeber  schuldet  die  anteilsmässige  Steuer  auch,  wenn  der  geldwerte  Vorteil  von  einer  aus-  ländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Meldepflicht Dritter
                            1  Den Veranlagungsbehörden müssen die Arbeitgeberinnen und die Arbeit-  geber  im  Sinne  von  Artikel  196  Absatz  1  Gesetz  über  die  direkten  Steuern  im Kanton Uri für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die geldwer-  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten  Vorteile  aus  echten  Mitarbeiterbeteiligungen  sowie  über  die  Zuteilung  und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bescheinigung  muss  alle  für  die  Veranlagung  notwendigen  Angaben  enthalten.  Die  Einzelheiten  regelt,  gestützt  auf  Artikel  129  Absatz  1  Buch-  stabe  d  des  Bundesgesetzes  über  die  direkte  Bundessteuer  vom  14.  De-  zember  1990  (DBG)  6  ,  die  vom  Bundesrat  erlassene  Verordnung  über  die  Bescheinigungspflichten  bei  Mitarbeiterbeteiligungen  vom  27.  Juni  2012  (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung [MBV])  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt  8  :  VEREINFACHUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON  LOTTERIEGEWINNEN UND STEUERBEFREIUNG DES  FEUERWEHRSOLDS
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14a Übrige Einkünfte
                            Steuerbar sind die einzelnen Gewinne über 1 000 Franken aus einer Lotte-  rie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14b Steuerfreie Einkünfte
                            Steuerfrei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 000 Franken aus einer  Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5 000 Fran-  ken  für  Dienstleistungen  im  Zusammenhang  mit  der  Erfüllung  der  Kern-  aufgaben  der  Feuerwehr  (Übungen,  Pikettdienste,  Kurse,  Inspektionen  und   Ernstfalleinsätze   zur   Rettung,   Brandbekämpfung,   allgemeinen  Schadenwehr,  Elementarschadenbewältigung  und  dergleichen);  ausge-  nommen  sind  Pauschalzulagen  für  Kader,  Funktionszulagen  sowie  Ent-  schädigungen  für  administrative  Arbeiten  und  für  Dienstleistungen,  wel-  che die Feuerwehr freiwillig erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14c Allgemeine Abzüge
                            Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstal-  tungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5 000 Franken, als Einsatzkos-  ten abgezogen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 642.115.325.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014  (AB vom 8. November 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Übergangsbestimmung
                            Für  Mitarbeiterbeteiligungen,  die  vor  Inkrafttreten  dieses  Reglements  abge-  geben wurden und die erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Bescheinigungspflichten  bei  Mitarbeiterbeteiligungen  10   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Dittli  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014  (AB vom 8. November 2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 642.115.325.1  5