REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes
REGLEMENT über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (vom 4. Dezember 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72m, Artikel 72n und Artikel 72p des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) 2 , Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 sowie
Artikel 270 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri 4
, 5 beschliesst:
1. Abschnitt: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement bezweckt die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.
Artikel 2 Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts
Für die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen gelten die Ausfüh- rungsvorschriften des Bundesrechts sinngemäss.
2. Abschnitt: BESTEUERUNG VON MITARBEITERBETEILIGUNGEN
Artikel 3 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Als steuerpflichtbegründende Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Gesetz über die direk- ten Steuern im Kanton Uri gelten auch Mitarbeiterbeteiligungen. ___________
1 AB vom 14. Dezember 2012
2 SR 642.14
3 RB 1.1101
4 RB 3.2211
5 Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 8. November 2013). 1
Artikel 4 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Steuerbar im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Gesetz über die direkten Steu- ern im Kanton Uri sind auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
Artikel 5 Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Mutterge- sellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden ab- gibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bar- geldabfindungen.
Artikel 6 Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus ge- sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steu- erbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälli- gen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Ver- kehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter- optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis- tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
Artikel 7 Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Artikel 8 Anteilsmässige Besteuerung
Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mit- arbeiteroptionen (Art. 6 Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne besteuert.
2
Artikel 9 Vermögenssteuer
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 6 Absatz 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 6 Absatz 3 und 7 sind bei Zutei- lung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Artikel 10 Quellensteuer
a) Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Steuerbar im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 Gesetz über die direkten Steu- ern im Kanton Uri sind auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
Artikel 11 b) Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz Zu den quellensteuerpflichtigen Vergütungen von Mitgliedern der Verwal- tung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unterneh- mungen mit Betriebsstätten im Kanton im Sinne von Artikel 108 Absätze 1 und 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri gehören auch Mitar- beiterbeteiligungen.
Artikel 12 c) Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 6 Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 8 besteuert.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
Artikel 13 d) Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuer-
baren Leistung Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung hat zusätzlich zu den Pflichten nach Artikel 117 Gesetz über die direkten Steuern im Kan- ton Uri, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei- teroptionen zu entrichten. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer aus- ländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Artikel 14 Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen die Arbeitgeberinnen und die Arbeit- geber im Sinne von Artikel 196 Absatz 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die geldwer- 3
ten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen einreichen.
2 Die Bescheinigung muss alle für die Veranlagung notwendigen Angaben enthalten. Die Einzelheiten regelt, gestützt auf Artikel 129 Absatz 1 Buch- stabe d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De- zember 1990 (DBG) 6 , die vom Bundesrat erlassene Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung [MBV]) 7 .
3. Abschnitt 8 : VEREINFACHUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON LOTTERIEGEWINNEN UND STEUERBEFREIUNG DES FEUERWEHRSOLDS
Artikel 14a Übrige Einkünfte
Steuerbar sind die einzelnen Gewinne über 1 000 Franken aus einer Lotte- rie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
Artikel 14b Steuerfreie Einkünfte
Steuerfrei sind:
a) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung;
b) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5 000 Fran- ken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kern- aufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausge- nommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Ent- schädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, wel- che die Feuerwehr freiwillig erbringt.
Artikel 14c Allgemeine Abzüge
Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstal- tungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5 000 Franken, als Einsatzkos- ten abgezogen. ___________
6 SR 642.11
7 SR 642.115.325.1
8 Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 8. November 2013).
4
4. Abschnitt: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9
Artikel 15 Übergangsbestimmung
Für Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements abge- geben wurden und die erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen 10 sinngemäss.
Artikel 16 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli ___________
9 Eingefügt durch RRB vom 29. Oktober 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 8. November 2013).
10 SR 642.115.325.1 5
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