REGLEMENT über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri
                            REGLEMENT  über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule  Uri  (vom 15.  März  2012  1  ; Stand am 1.  August  2012)  Der Mittelschulrat,  gestützt auf Artikel  17 Absatz  2 der Mittelschulverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  April  2000  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck, Geltungsbereich
                            Dieses Reglement regelt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das  Gymnasium, die nicht aufgrund des Übertrittsreglements  3   aus der Primar  -  schule oder der Oberstufe in das Gymnasium eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen
                            Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Maturitätsschule mit schweize  -  risch anerkannter Matura werden im Promotionsstand der abgebenden  Schule in das Gymnasium aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufnahme in den übrigen Fällen
                            1  In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri  zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedin  -  gungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch.  Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den  schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die  Aufnahme verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  Mai  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.2401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1711  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem  Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probe  -  zeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zeitpunkt der Aufnahme
                            1  Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte  Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des  Schulgesetzes  4   und der Schulverordnung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2012 in Kraft.  Im Namen des Mittelschulrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Rektor: Ivo Frey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
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