Vollziehungsverordnung zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistung von Investitions... (761.12)
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Vollziehungsverordnung zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistung von Investitionsbeiträgen an Heime

761.12 Vollziehungsverordnung zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2) vom 28. Mai 1991 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 132 des Gesetzes vom 30. April 1978 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 2 , beschliesst: I. GELTUNGSBEREICH §
1 Grundsatz 7 Diese Verordnung regelt die Leistung von Investitionsbeiträgen beziehungsweise bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen (Art. 58–64 Sozialhilfegesetz) 8 an folgende Heime und Anstalten im Kanton, die dem Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung dienen: 1. Pflegeheime; 2. Heime für Betagte; 3. Behindertenwohnheime. An die Kosten der Errichtung oder der Erweiterung von Pflegeheimen und Behindertenwohnheimen werden einmalige Investitionsbeiträge geleistet; an Heime für Betagte, die eine besondere Pflegeabteilung führen, können einmalige Investitionsbeiträge geleistet werden; diese Heime erhalten für die Betreuung von pflegebedürftigen Heiminsassen in den betreffenden Betten keine bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen. An Heime für Betagte, die zusätzlich zu den ordentlichen Grundleistungen Hilfeleistungen zugunsten von pflegebedürftigen Heiminsassen erbringen, werden bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen ausgerichtet. II. INVESTITIONSBEITRÄGE 1. Allgemeine Bestimmungen §
2 Bauvorschriften Für den Bau und die Einrichtung von beitragsberechtigten Heimen sind sinngemäss anwendbar: 1. Richtlinien für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten des Amtes für Bundesbauten (Ausgabe 1. November 1985); 2. für Pflegeheime: Richtraumprogramm für Altersheime, Pflegestationen und Pflegeheime des Bundesamtes für Sozialversicherung (Ausgabe 1. Juli 1980); 3. für Behindertenwohnheime: Richtraumprogramm für Invalidenbauten des Bundesamtes für Sozialversicherung (Ausgabe 1. Mai 1987). Die kantonale und kommunale Baugesetzgebung bleibt vorbehalten. §
3 Beitragsgesuch Das Gesuch um Bewilligung eines Investitionsbeitrages ist vor dem Beginn der Planungsarbeiten beim Regierungsrat einzureichen. §
4 Beitragszusicherung 7 Investitionsbeiträge gemäss Art. 58–60 des Sozialhilfegesetzes 8 werden durch den Regierungsrat zugesichert. §
5 Baubeginn Mit dem Bau beziehungsweise mit der Erweiterung eines Pflegeheimes oder eines Behindertenwohnheimes darf vor erfolgter Zusicherung des Investitionsbeitrages nicht begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baubeginn bewilligen. §
6 Auszahlung
Der Gesuchsteller hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion 6 eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen. Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsbeitrages vom Gesuchsteller Auskünfte und Unterlagen, insbesondere Rechnungs- und Zahlungsausweise zu verlangen. Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsbeitrages; es kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnungen im Rahmen der verfügbaren Mittel Teilzahlungen bewilligen. §
7 Zweckentfremdung Werden Heime, für die einmalige Investitionsbeiträge ausgerichtet wurden, innerhalb von 25 Jahren dauernd ganz oder teilweise zweckentfremdet, ist der Investitionsbeitrag verhältnismässig zurückzubezahlen. 2. Pflegeheime §
8 Kostenpauschale Die Kostenpauschale je Pflegebett für die im Sinne von Art. 92 des Sozialhilfegesetzes 2 notwendigen Investitionskosten (Baukosten inklusive Einrichtung) beträgt Fr. 300'000.–. 5 Die Kostenpauschale je Pflegebett beinhaltet anteilmässig die Kosten der erforderlichen Betriebsräume und Betriebseinrichtungen. Die Kostenpauschale je Pflegebett basiert auf dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 113,5 Punkten (Basis 1. Oktober 1988 = 100 Punkte); verändert sich dieser Index, erfolgt ein Ausgleich, wobei ein Indexpunkt 0,88 Prozent Zulage oder Abbau zur Folge hat; bei der sich ergebenden Prozentzahl wird nach dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. §
9 Beitragsberechnung Der Investitionsbeitrag für Pflegeheime beträgt gemäss Art. 90 Abs. 2 Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes 2 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Kostenpauschale je Pflegebett ist der Teuerung anzupassen; massgebend ist der drittletzte Stand des Zürcher Baukostenindexes vor der Betriebseröffnung. 3. Behindertenwohnheime §
10 Die beitragsberechtigten Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Erweiterung von Behindertenwohnheimen werden gemäss Art. 101 der eidgenössischen Verordnung über die Invalidenversicherung 3 festgestellt. §
11 Der Kantonsbeitrag an Behindertenwohnheime umfasst nach Abzug des Bundesbeitrages die verbleibenden beitragsberechtigten Kosten. §
12 Die politischen Gemeinden haben gestützt auf Art. 87 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 87 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes 2 die Hälfte der Baubeiträge des Kantons an die Behindertenwohnheime zu tragen. Mit der Entrichtung von Teilzahlungen des Kantons werden verhältnismässige Teilzahlungen der Gemeinden fällig; der Regierungsrat legt die Teilzahlungen der Gemeinden fest. III. ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSBEITRÄGE §
13 7 Heime für Betagte, die zu den ordentlichen Grundleistungen zusätzliche Hilfeleistungen zugunsten von pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern erbringen, erhalten zur Entlastung der Betriebsrechnung bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen. §
14 7 Als zusätzliche Hilfeleistungen zugunsten von pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern werden
anerkannt: 1 weitgehende oder vollständige Bettlägrigkeit; 2. Hilfsbedürftigkeit beim Essen; 3. umfassende Hilfsbedürftigkeit bei der Zimmerversorgung; 4. tägliche Hilfeleistungen bei der Grundpflege und bei der Hygiene; 5. tägliche Behandlungspflege; 6. volle Übernahme persönlicher Angelegenheiten; 7. intensive Einzelbetreuung bezüglich der Alltagsgestaltung. Darlehen an die Heime werden für Heimbewohnerinnen und -bewohner mit Wohnsitz in Nidwalden gewährt, die mindestens in die unterste Pflegebedarfsstufe gemäss Art. 7a Abs. 3 lit. a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
10 eingestuft sind. 9 §
15 9 §
16 7 Das Darlehen wird gestützt auf Art. 62 des Sozialhilfegesetzes 8 nach folgender Formel berechnet: Kostenpauschale x 0,4 x Anzahl beanspruchte Betten Die Anzahl der von pflegebedürftigen Personen beanspruchten Betten richtet sich nach der effektiven Belegung jedes Heimes im Vorjahr. Betten, für die der Kanton einen Investitionsbeitrag ausgerichtet hat, werden nicht berücksichtigt. Die Zahl der Betten wird nach folgender Formel berechnet: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 365 Tage Bei der sich ergebenden Zahl werden nach dem Komma nur die ersten zwei Stellen berücksichtigt. Die Kostenpauschale je Pflegebett (§ 8) ist unter Berücksichtigung des Baukostenindexes festzulegen; massgebend ist der drittletzte Stand des Zürcher Baukostenindexes vor der Betriebseröffnung des betreffenden Heimes. Der jährliche Amortisationssatz beträgt bei einer Laufzeit von 50 Jahren zwei Prozent. Bei Heimen, welche bis Ende 2007 Abschreibungs- und Verzinsungsbeiträge erhalten haben, erhöht sich die jährliche Amortisation. Der Amortisationssatz je Jahr wird je Heim individuell nach folgender Formel berechnet: 100 50 Jahre ./. Anzahl berücksichtigte Jahre bis 2007 Sofern die Zahl der von den pflegebedürftigen Personen beanspruchten Betten ändert, erfolgt zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres eine Erhöhung oder eine teilweise Rückzahlung der Darlehen. Die Berechnung erfolgt gemäss § 16 Absatz 1–4. §
17 7 Das Darlehensgesuch ist jeweils per Ende des Jahres durch die Heimleitung bei der Direktion einzureichen; dem Gesuch ist eine Liste über die Zahl der Pflegetage je Heiminsasse und die in Rechnung gestellte Pflegetaxe beizulegen. Die Direktion ist berechtigt, für die Prüfung der Beitragsberechtigung von der Heimleitung weitere Unterlagen und Auskünfte, insbesondere Einblick in die Buchführung und Belege z u verlangen. Die Direktion legt die Darlehen per 1. Januar 2008 fest. Sie kann zu Beginn des Jahres 2008 den geschätzten Darlehensbetrag anweisen. IV. SCHLUSSBESTIMMUNG §
18 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 auf den 1. Januar 1992 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Endnoten 1 A 1991, 919, 1588 2 NG 761.1 : altes Sozialhilfegesetz 3 SR 831.201 4 NG 151.1 (aufgehoben) 5 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 8. Juli 1992, A 1992, 1239, 1568; in Kraft seit 1. Januar 1992 6 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 19. September 2007, A 2007, 1541; in Kraft seit 1. Januar 2008 8 NG 761.1 : Sozialhilfegesetz vom 29. Januar 1997 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 8. Februar 2012, A 2012, 265, 996; in Kraft seit 1. Januar 2012 10 SR 832.112.31
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