REGLEMENT über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt
                            REGLEMENT  über das Naturschutzgebiet Bäz in Andermatt  (vom 13.  Dezember  2011  1  ; Stand am 1.  Januar  2012)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über  den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2   und Artikel  10 Absatz  1 des kanto  -  nalen Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  (KNHG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            1  Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfas  -  sende Erhaltung und Förderung der wertvollen Flach- und Zwischenmoore,  der Auenbestockung, der Amphibienlaichgebiete sowie der Trockenwiesen  und -weiden im Gebiet Bäz, Gemeinde Andermatt, als Lebensräume  seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften  und Tiergemeinschaften sowie als belebende Elemente einer vielfältigen  Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzu  -  strebenden Naturschutzziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Das Gebiet Bäz westlich von Andermatt wird unter Schutz gestellt. Das  Schutzgebiet befindet sich auf den folgenden Liegenschaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Parzelle Nummer 1202.720  Schweizerische Eidgenossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Parzelle Nummer 1202.722  Korporation Ursern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Parzelle Nummer 1202.1112  Korporation Ursern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem  Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23.  Dezember  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzzonen
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:  Naturschutz-Kernzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kernzone A (KA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kernzone B (KB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kernzone C (KC)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kernzone D (KD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kernzone E (KE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kernzone F (KF)  Naturschutz- Umgebungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Umgebungszone A (UA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Umgebungszone B (UB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Zweck
                            1  Die Naturschutz-Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der  Moorbiotope, der Trockenwiesen- und -weiden, der Auenbestockung sowie  der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und  Tiergemeinschaften. Die Naturschutz-Kernzonen dienen zudem dem Erhalt  und der spezifischen Förderung bodenbrütender Vogelarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutz-Umgebungszonen dienen der Sicherung der Naturschutz-  Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Land  -  schaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Überg  -  angsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und  den Naturschutz-Kernzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen für die Naturschutzzonen
                            1  Verboten sind in den Kernzonen gemäss Artikel  3 alle Massnahmen und  Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen und Tiere beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz  -  zonenzweck dienen; vorbehalten bleibt die Errichtung von baulichen  Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraft- und  Trinkwassernutzung der Vollenbäche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschafts  -  bilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar  sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Über  -  wachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören;  ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu  zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  zu lagern, zu zelten und zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko  -  reduktions-Verordnung  4   oder Dünger und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das Gebiet ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Strassen  zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne  dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schutzbestimmungen für die Zone KA
                            In der Zone KA ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5 jegliche land  -  wirtschaftliche Nutzung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone KB
                            In der Zone KB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5 untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beweidung mit Schafen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beweidung mit Rindern und übrigen raufutterverzehrenden Nutz  -  tieren sowie die Schnittnutzung vor dem 15. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.81  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Zonen KC und KF
                            In den Zonen KC und KF ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5  untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beweidung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schnittnutzung vor dem 15. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone KD
                            In der Zone KD ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5 mit Ausnahme  der Streunutzung jegliche landwirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist  es verboten, diese Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten  Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwe  -  cken im Sinne dieses Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Schutzbestimmungen für die Zone KE
                            In der Zone KE ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5 jegliche land  -  wirtschaftliche Nutzung untersagt. Zudem ist es verboten, diese Zone  ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu  betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses  Reglements sowie im Rahmen der bewilligten Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Allgemeine Schutzbestimmungen für Naturschutzumge
                            -  bungszonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel  3 alle  Massnahmen und Einrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflanzen und Tiere in den Naturschutzzonen beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die natürlichen Verhältnisse in den Naturschutzzonen nachteilig verän  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  und im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz  -  zonenzweck dienen; vorbehalten bleiben die Errichtung von baulichen  Anlagen inklusive Zufahrt für eine allfällig spätere Wasserkraftnutzung  der Vollenbäche sowie die Realisierung des Golfplatzes mit dazugehö  -  riger Infrastruktur gemäss dem bewilligten Quartiergestaltungsplan Nr. 6  Golfplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  und zu entnehmen, ausser wenn es der Verbesserung des Landschafts  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bilds dient und die Massnahmen mit den anderen Schutzzielen vereinbar  sind oder es sich um Massnahmen im Rahmen der Sanierung und Über  -  wachung belasteter Standorte oder Altlasten handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Feuchtgebiete zu entwässern und das Gebiet zu bewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hunde frei laufen zu lassen (Leinenzwang);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören,  ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  seltene oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu  zerstören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Feuer anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  zu lagern, zu zelten und zu campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko  -  reduktions-Verordnung  5   oder Dünger und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;  vorbehalten bleibt die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und  -düngern im Rahmen des Unterhalts der bewilligten Golfanlageninfra  -  struktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken  im Sinne dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schutzbestimmungen für die Zone UB
                            In der Zone UB ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  11 eine Weide  -  nutzung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu unterhalten und  zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den  Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den  Verboten gemäss den Artikeln 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 ausgenommen.  Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt.  Der Pflegeplan ist mit dem Grundeigentümer abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestossung (Tierart, Anzahl und Dauer) der beweidbaren Flächen  gemäss den Artikeln 7 und 8 hat sich nach den Schutzzielen zu richten und  wird in separaten Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.81  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizdirektion  6   sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Umsetzung  des separaten Pflegeplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizdirektion  7   kann im Rahmen dieses Reglements und der verfüg  -  baren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirt  -  schafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutz  -  gebiets sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der  Flachmoore, Trockenwiesen, Auengebiete und Umgebungsflächen nicht  selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den  Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Abgeltung von Leistungen
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafte  -  rinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel  18c Absatz  2 Bundes  -  gesetz über den Natur- und Heimatschutz   und im Rahmen vertraglicher  Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Inter  -  esse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leis  -  tung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendige Zaunarbeiten werden durch den Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Vollzug
                            1  Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizdirektion  9   vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markie  -  rung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die  Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk  -  tionen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden  Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbesondere wenn der Zweck  nach Artikel  1 sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches  Interesse es erfordern, kann die Justizdirektion  10   unter sichernden Bedin  -  gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen.  Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   NHG; SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Vorschriften von Artikel  5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 verletzt, wird  nach Artikel  34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse  bis zu 5  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2012 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhang:  –  Schutzzonenplan  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Schutzzonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8