VERORDNUNG über die Akut- und Übergangspflege
VERORDNUNG über die Akut- und Übergangspflege (vom 16. Juni 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25a Absatz 2 und Artikel 49a des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
Artikel 1 Grundsatz
1 Die Akut- und Übergangspflege beinhaltet Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und auf spital - ärztliche Anordnung hin ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden.
2 Für Personen, die in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege leben, wird die Akut- und Übergangspflege in der Regel dort erbracht.
3 Der Regierungsrat ist zuständig:
a) die Leistungserbringer für Akut- und Übergangspflege zu bezeichnen;
b) die Akut- und Übergangspflege im Rahmen des Bundesrechts näher zu definieren.
Artikel 2 Leistungs- und Kostennachweis
Die Leistungserbringer erfassen die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege in der Kostenrechnung und Leistungsstatistik und weisen diese separat aus.
Artikel 3 Abgeltung
1 Der Kanton und die Krankenversicherer übernehmen die Vergütungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig.
1 AB vom 2. Juli 2010
2 SR 832.10
3 RB 1.1101 1
2 Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil im Rahmen des Bundesrechts fest.
Artikel 4 Abrechnung
Der Regierungsrat ist zuständig:
a) mit den Leistungserbringern die Modalitäten der Abrechnung zu verein - baren;
b) mit den Krankenversicherern zu vereinbaren, dass der Kanton seinen Anteil den Versicherern leistet und diese den Leistungserbringern beide Anteile überweisen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Thomas Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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