REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
                            REGLEMENT  über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Ausland  -  schweizer  (vom 1.  Dezember  2009  1  ; Stand am 1.  Januar  2010)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  9a des Gesetzes vom 21.  Oktober  1979 über die  geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Stimmgemeinde
                            Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die  in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton.  Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Stimmregister
                            Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschwei  -  zerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössi  -  schen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den  Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben der Standeskanzlei
                            a) Grundsatz  Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Stan  -  deskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen  Rechte der Auslandschweizer  3   und die Verordnung  4   dazu der Stimmge  -  meinde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 11.  Dezember  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.1201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 161.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 161.51  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) im Besonderen
                            1  Die Standeskanzlei hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläute  -  rungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzu  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ergebnis zu ermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der  Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für  eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten  der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) anwendbares Recht
                            Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen,  richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweize  -  rinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über  die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre  Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Ausland  -  schweizer zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere haben sie der Standeskanzlei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten  stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit  allen erforderlichen Angaben zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzu  -  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vom Bund genehmigt am 10.  Dezember  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3