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Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad (842.311)

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Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad (842.311)

Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad

Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad vom 24. November 1969 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 der Kantonsverf assung, in Ausführung der Verein- barung vom 16. Juni 1632 zwischen Nidwalden und Obwalden 2 , beschliesst: 1. 1 Die Seeenge an der Lopp in Stansstad wird zum Fischereischonge- biet erklärt. 2 In diesem Fischereischongebiet is t mit Ausnahme des Freiangelns gemäss Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge- bung betreffend die Fischerei 3 jeglicher Fischfang verboten. 2. Die Grenzen des Fischereischongebietes an der Lopp sind aus dem im Anhang enthaltenen Plan ersichtlich, der einen Bestandteil dieses Be- schlusses bildet. 3. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden gemäss § 58 der Fischereiverordnung 4 bestraft. 4. Dieser Beschluss tritt mit seiner Ve röffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 1 A 1969, 1122 2 NG 842.31 3 NG 842.1 4 NG 842.11
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