Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad
Regierungsratsbeschluss über das Fischereischongebiet an der Lopp in Stansstad vom 24. November 1969 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 der Kantonsverf assung, in Ausführung der Verein- barung vom 16. Juni 1632 zwischen Nidwalden und Obwalden 2 , beschliesst: 1. 1 Die Seeenge an der Lopp in Stansstad wird zum Fischereischonge- biet erklärt. 2 In diesem Fischereischongebiet is t mit Ausnahme des Freiangelns gemäss Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge- bung betreffend die Fischerei 3 jeglicher Fischfang verboten. 2. Die Grenzen des Fischereischongebietes an der Lopp sind aus dem im Anhang enthaltenen Plan ersichtlich, der einen Bestandteil dieses Be- schlusses bildet. 3. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden gemäss § 58 der Fischereiverordnung 4 bestraft. 4. Dieser Beschluss tritt mit seiner Ve röffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 1 A 1969, 1122 2 NG 842.31 3 NG 842.1 4 NG 842.11
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