REGLEMENT über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule
                            REGLEMENT  über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule  (BFSR)  (vom 1.  September  2009  1  ; Stand am 1.  August  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  20 Absatz  1 der Verordnung vom 20.  Dezember  2006  über die Berufs- und Weiterbildung (BWV)  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Lernenden, den  Urlaub sowie die Absenzen und Disziplinarmassnahmen an der Berufsfach  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, sind  die Vorschriften der Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1a 3 Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk»
                            Lernende haben beim Eintritt in die Berufsfachschule die Detailergebnisse  des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Stütz- und Freikurse
                            1  Lernende, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufs  -  fachschule auf Stützkurse angewiesen sind, werden einem Stützkursan  -  gebot zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  22 Absatz  4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 18.  September  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.1103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch RRB vom 4.  Februar  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2014 (AB  vom 14.  Februar  2014).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetzes   und Artikel  8 Absatz  2 des Reglements über die  Berufs- und Weiterbildung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, die im Berufsfachschulunterricht die erforderlichen Leistungen  der jeweiligen Bildungsverordnungen erbringen, können Freikurse besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch von Stütz- und Freikursen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Freifachkurse
                            Lernende können Freifachkurse, die von der Berufsfachschule angeboten  werden, gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Kurs und Semester besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Hausordnung
                            Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Urlaub
                            a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Anspruch auf Urlaub besteht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensteinsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Rekrutierungstag für die Stellungspflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Theorieprüfung für das Erlangen des Motorfahrzeugausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch besteht nur, soweit der Urlaub erforderlich ist, um die  entsprechende Tätigkeit auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Verfahren
                            Die Lernenden melden die Abwesenheit spätestens 14 Tage vor Antritt des  Urlaubs dem Sekretariat der Berufsfachschule. Mit der Meldung ist eine  Kopie des Aufgebots oder des Marschbefehls einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 70.1105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Weitergehender Urlaub
                            a) Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitergehender Urlaub kann in begründeten Fällen gewährt werden.  Vorausgesetzt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gute schulische Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  tadelloser schulischer Einsatz, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine disziplinarischen Schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ferien ausserhalb der Schulferienzeit und die praktische Prüfung zur  Erlangung des Motorfahrzeugausweises wird kein weitergehender Urlaub  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einmal während der Lehrzeit kann ein weitergehender Urlaub von einem  Tag ohne besondere Begründung gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen einen Kurzurlaub  von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Verfahren
                            1  Die Lernenden reichen das Gesuch um weitergehenden Urlaub von mehr  als einer Lektion mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage  vor Antritt des Urlaubs auf dem Sekretariat der Berufsfachschule ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch ist die Bewilligung des Lehrbetriebs beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren
                            1  Die Lernenden melden jede Absenz von mehr als einer Lektion pro  Semester mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage nach  Wiederaufnahme des Unterrichts auf dem Sekretariat der Berufsfachschule.  Das Formular ist von der zuständigen Berufsbildnerin oder vom zuständigen  Berufsbildner unterschreiben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen eine Kurzabsenz  von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis  als entschuldigt anerkennen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Sportunterricht
                            1  Lernende, die infolge Unfall oder Krankheit am Sportunterricht nicht aktiv  teilnehmen können, melden sich im Falle einer einmaligen Sportunfähigkeit  zu  Beginn der Sportlektion bei der Sportlehrperson und begründen diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden können bis zu drei Mal pro Schuljahr am Sportunterricht  nur passiv teilnehmen. Beim 4. Mal muss die Absenz vom Sportunterricht  mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sekretariat der Berufsfach  -  schule entschuldigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer bei einer einmaligen Sportunfähigkeit nicht zum Sportunterricht  erscheint, hat sich gemäss Artikel  9 zu entschuldigen. Dauert die Absenz  vom Sportunterricht länger als eine Woche, ist zusätzlich zum Formular ein  ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Unentschuldigte Absenz
                            1  Für jede unentschuldigte Absenz ist eine Busse von 10 Franken zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als unentschuldigte Absenz gilt auch das Fernbleiben vom Unterricht,  wenn ein Gesuch um weitergehenden Urlaub nicht bewilligt wurde. Die  Busse beträgt in diesem Fall 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Formen
                            1  Als Disziplinarmassnahmen können namentlich angeordnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mündliche oder schriftliche Ermahnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht ohne Benachrichtigung des  Lehrbetriebs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht mit Benachrichtigung des  Lehrbetriebs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zeitweiser oder ganzer Ausschluss aus der Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor ordnet die Disziplinarmassnahmen gemäss  Absatz  1 Buchstabe  f und g in Form einer Verfügung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet  sie gegenüber der betroffenen Person. Ihre Anordnungen sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rechtsschutz
                            1  Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors können mit  Verwaltungsbeschwerde bei der Schulkommission angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Beschwerdeentscheide der Schulkommission kann beim Ober  -  gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  September  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann:Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345  5