REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri (10.2416)
CH - UR

REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri

REGLEMENT über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri (vom 18. Mai 2018 1 ; Stand am 1. August 2018) Der Mittelschulrat, gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Verordnung vom 5. April 2000 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Maturaarbeit als Voraussetzung für die Zulas - sung zu den Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri.

Artikel 2 Grundsatz

1 Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und münd - lich präsentieren.
2 Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.

Artikel 3 Ziel der Maturaarbeit

Die Maturaarbeit soll die Schülerinnen und Schüler unterstützen, das Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.

Artikel 4 Aufbau der Maturaarbeit

Die Maturaarbeit besteht aus den folgenden drei Teilen:
a) der schriftlichen Arbeit;
1 AB vom 25. Mai 2018
2 RB 10.2401 1
b) dem Arbeitsprozess und
c) der mündlichen Präsentation.

Artikel 5 Inhalt

1 Die Schülerinnen und Schüler:
a) stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der Arbeit und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen;
b) arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerecht;
c) setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch auseinander;
d) halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die Arbeitsprozesse;
e) präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig.
2 Die Maturaarbeit ist ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und ohne Beizug zusätzlicher Personen zu erstellen.

Artikel 6 Umfang und Form

1 Die schriftliche Arbeit umfasst zwischen 3 500 und 7 000 Wörter.
2 Die Arbeitsergebnisse und -prozesse sind in schriftlicher Form festzu - halten.
2. Abschnitt: Organisation

Artikel 7 Schulleitung

1 Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit.
2 Sie:
a) legt insbesondere den Zeitplan mit den Terminen für die Vorbereitung und Durchführung der Maturaarbeit fest;
b) genehmigt das Thema der Maturaarbeit;
c) weist die Begleitperson sowie die Korreferentin bzw. den Korreferenten der Schülerin oder dem Schüler zu;
d) bewilligt Ausnahmen und
e) erlässt die erforderlichen Weisungen.
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Artikel 8 Koordinationsgruppe Maturaarbeit

1 Die Schulleitung ernennt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwick - lung der Maturaarbeit für jeweils zwei Jahre eine Koordinationsgruppe Matu - raarbeit.
2 Die Koordinationsgruppe Maturaarbeit besteht aus einem Mitglied der Schulleitung und zwei bis vier Lehrpersonen.
3. Abschnitt: Ablauf

Artikel 9 Thema der Maturaarbeit und Begleitperson

1 Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Maturaarbeit und schlagen dieses der Schulleitung vor. Das Thema der Maturaarbeit muss sich an einem Maturafach orientieren.
2 Sie können die betreuende Lehrperson beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.

Artikel 10 Betreuung

1 Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Maturaarbeit von Lehrper - sonen begleitet, die an der Kantonalen Mittelschule unterrichten. In der Regel übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung.
2 Die Lehrpersonen bewerten die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation.

Artikel 11 Bewertungsvertrag

1 Die Schülerinnen und Schüler schliessen mit der Begleitperson einen Bewertungsvertrag ab.
2 Der Bewertungsvertrag hält die Beurteilungskriterien und die im Rahmen dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation fest.

Artikel 12 Eigenständigkeitserklärung

1 Die Schülerin oder der Schüler gibt eine schriftliche Bestätigung mit Unter - schrift ab, dass die Arbeit selbstständig erstellt wurde und alle Quellen angegeben wurden.
2 Die Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Teil am Schluss der Matura - arbeit zu integrieren. 3

Artikel 13 Abgabetermin

Die schriftliche Arbeit ist am zweiten Tag nach den Herbstferien der
6. Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.

Artikel 14 Präsentation

Die Präsentation der Maturaarbeit dauert 20 Minuten, bei Partnerarbeiten 30 Minuten.
4. Abschnitt: Beurteilung

Artikel 15 Benotung

1 Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln in Viertelnoten benotet.
2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Die Beno - tung erfolgt in halben oder in ganzen Noten.

Artikel 16 Vorgehen

1 Die Begleitperson benotet die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation. Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden zusätz - lich durch eine Korreferentin oder einen Korreferenten beurteilt.
2 Die Begleitperson und die Korreferentin bzw. der Korreferent legen die Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten der Benotung der schriftlichen Arbeit oder der Präsentation gilt das arithmetische Mittel.
3 Weicht die Benotung der schriftlichen Arbeit mehr als eine Note ab, holt die Schulleitung eine Drittmeinung ein. Massgebend ist in diesem Fall das arithmetische Mittel der drei Bewertungen.

Artikel 17 Gewichtung

1 Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen: Teilleistung Gewichtung Arbeitsprozess 10–20 % Schriftliche Arbeit 60–80 % Präsentation 10–20 %
2 Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart. Die Präsentation muss individuell bewertet werden.
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5. Abschnitt: Disziplinarische Sanktionen und Rechtsschutz

Artikel 18 Die disziplinarischen Sanktionen bei Unregelmässigkeiten und der Rechts -

schutz richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über die Matu - ritätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri 3 .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 22. Juni 2009 über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri 4 wird aufgehoben.

Artikel 20 Übergangsbestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2019/20 ablegen, gilt das bisherige Recht.

Artikel 21 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. Im Namen des Mittelschulrats Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Daniel Tinner
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