REGLEMENT über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots
                            REGLEMENT  über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des  sonderpädagogischen Angebots  (vom 16.  Dezember  2008  1  ; Stand am 1.  Januar  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  12 der Verordnung vom 24.  September  2007 über das  sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Abgeltung von Reisekosten bei unzumut  -  barem Schulweg, die im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots an  der Therapiestelle für den Transport von Kindern und Jugendlichen zur  Therapie anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kinder und Jugendliche, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht  selber fortbewegen können, gilt Artikel  6 der Verordnung über das sonder  -  pädagogische Angebot im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze
                            1  Eine Entschädigung wird nur dann ausgerichtet, wenn es unzumutbar ist,  den abgeltungsberechtigten Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist der Weg zwischen dem Schulhaus, in dem die Schülerin  oder der Schüler die Volksschule besucht, und dem Ort der Therapie. Für  Kinder, welche die Volksschule noch nicht besuchen oder wenn die  Therapie nicht anschliessend an den normalen Unterricht stattfindet, ist der  Weg zwischen Wohnhaus der Eltern und Ort der Therapie abgeltungsbe  -  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigt werden die Kosten für den Transport des Kindes oder der des  Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  Januar  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1611  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Höhe der Abgeltung
                            1  Entschädigt werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Weg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden,  wird pro Kilometer eine Entschädigung von 70 Rappen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verfahren
                            1  Die Gesuche um eine Abgeltung sind an die Therapiestelle zu richten.  Diese berechnet den Betrag und teilt das Ergebnis der Berechnung den  Gesuchstellenden mit. Sind diese mit dem Ergebnis nicht einverstanden,  können sie beim Amt für Volksschulen eine weiterzugsfähige Verfügung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt jeweils auf Ende eines Schuljahres. Beträge von  unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2009 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
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