Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule (414.212)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule

über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 48 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 und Artikel 27 der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 3 , folgende berufsbedingten Vorschriften für Lehrer an der Kantonsschule Sarnen: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Anwendbare Vorschriften
1 Soweit diese Ausführungsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule nach der kantonalen Beamtenordnung 4 und sinngemäss nach Art. 28 bis 35 des Schulgesetzes 5 .
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für Lehrer des Konvents gemäss Vertrag über die Kantonsschule zwischen dem Kloster Muri-Gries und dem Kanton Obwalden 6 .

Art. 2

Arten des Lehramtes Den Unterricht an der Kantonsschule erteilen Hauptlehrer, Lehrbeauftragte, Aushilfslehrer und Instrumentallehrer, die sich wie folgt unterscheiden: a. Hauptlehrer sind Lehrer mit Vollpensum, einschliesslich Lehrer mit Stundenentlastung und Altersentlastung; b. Lehrbeauftragte sind Lehrer mit Teilpensum; c. Aushilfslehrer übernehmen Unterrichtsstunden für eine bestimmte Zeit, höchstens aber für zwei Semester; d. Instrumentallehrer übernehmen den Instrumentalunterricht der Musik- maturanden und den freiwilligen Instrumentalunterricht. II. Anstellungsbedingungen

Art. 3

Anstellungsverfahren
1 Offene Lehrstellen werden öffentlich vom Rektorat ausgeschrieben, wenn das Kloster keinen geeigneten Fachlehrer mit entsprechendem Fähigkeits- ausweis stellen kann.
2 Der Rektor bearbeitet die eingegangenen Bewerbungen auf ihre Vollständigkeit hin, wie fachliche Voraussetzung, Auftragsumfang, Einsatz- möglichkeit und Besoldung.
3 Die Kantonsschulkommission prüft die eingegangenen Bewerbungen und stellt dem Erziehungsdepartement zuhanden des Regierungsrates Antrag.

Art. 4

7 Anstellungsbehörden
1 Der Rektor oder die Rektorin wird vom Regierungsrat angestellt.
2 Der Prorektor oder die Prorektorin und weitere Personen mit Aufgaben innerhalb der Schulleitung werden vom zuständigen Departement angestellt.
3 Die Lehrpersonen werden vom Amtsleiter oder der Amtsleiterin angestellt.
4 Die Stellvertretungen werden vom Rektor oder der Rektorin angestellt.

Art. 5

Wählbarkeit Als Hauptlehrer und Lehrbeauftragte sind Personen wählbar, die den entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen. Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Erziehungsrat die Lehrbewilligung erteilt.

Art. 6

Fähigkeitsausweis Als Fähigkeitsausweis gilt entweder ein akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule oder der Abschluss einer entsprechenden Fachschule (Musik, Zeichnen usw.) in den zu unterrichtenden Fächern, ausserdem wird eine methodisch-didaktische und pädagogisch- psychologische Zusatzausbildung verlangt.

Art. 7

Lehrbewilligung
1 Der Erziehungsrat erteilt nach Prüfung der Ausbildungsunterlagen die Lehrbewilligung. Für das erste Jahr wird die Lehrbewilligung in der Regel provisorisch erteilt.
2 Ausnahmsweise kann der Erziehungsrat für eine längere Zeit eine provisorische Lehrbewilligung erteilen. Damit ist die Auflage verbunden, innert angemessener Frist einen der Schulstufe entsprechenden Fähigkeits- ausweis zu erwerben.
3 Lehrer mit provisorischer Lehrbewilligung werden vom Rektorat bis zum
1. April der Kantonsschulkommission gemeldet. Diese stellt dem Erziehungsdepartement bis zum 1. Mai zuhanden des Erziehungsrates Antrag über die Erteilung der definitiven Lehrbewilligung. Der Antrag der Kantonsschulkommission ist dem Lehrer vom Rektorat schriftlich mitzuteilen.

Art. 8

Probezeit und Amtsdauer
1 Für die Dauer der provisorischen Lehrbewilligung bleibt auch die Anstellung provisorisch.
2 Wird die endgültige Lehrbewilligung vom Erziehungsrat erteilt, so gilt die Anstellung für den Rest der Amtsdauer als endgültig.
3 Die verfassungsmässige Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie richtet sich

Art. 9

Altersgrenze
1 Die Lehrer müssen nach Erreichen des AHV-Alters auf Ende eines Schuljahres vom Schuldienst zurücktreten.
2 In Ausnahmefällen kann ein in den Ruhestand getretener Lehrer weiterhin als Lehrbeauftragter beschäftigt werden. 8

Art. 10

Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Schuljahres (31. Juli), in begründeten Fällen auf das Ende des Wintersemesters von der Wahlbehörde oder vom Lehrer schriftlich gekündigt werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Wahlbehörde oder der Lehrer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Art. 11

9 Freiwillige Beurlaubung
1 Ein freiwilliger Urlaub zur beruflichen Fort- und Weiterbildung kann in der Regel Lehrern gewährt werden, die fünf Jahre an der Kantonsschule unterrichtet haben.
2 Gesuche um Beurlaubung sind in der Regel bis drei Monate vor Antritt des Urlaubs der Kantonsschulkommission zu unterbreiten. Sie entscheidet abschliessend über Kurzurlaube (bis einen Monat). Längere Urlaube unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
3 Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss eine qualifizierte Stellvertretung vorhanden sein.
4 Es besteht kein Lohnanspruch. In begründeten Fällen, insbesondere bei inhaltlichen Bezügen zu den zu unterrichtenden Fächern, kann der Kanton die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge für die zweite Säule weiterhin gewähren. Ergänzend gilt das Reglement der Personalversicherungskasse Obwalden.

Art. 11a

10 Besoldeter Bildungsurlaub
1 Der besoldete Bildungsurlaub ist ein Urlaub, dessen individuelle Ausgestaltung auf die Bedürfnisse der Schule und des Urlaubers zugeschnitten ist.
2 Ein besoldeter Bildungsurlaub kann Hauptlehrern oder Lehrbeauftragten gewährt werden, die seit mindestens zehn Jahren mit Voll- oder Teilpensum an der Kantonsschule tätig sind und nicht weniger als fünf Jahre vor dem Durchschnitt der erteilten Pensen der letzten drei Jahre.
3 Lehrer, die einen besoldeten Bildungsurlaub erhalten, müssen nach dessen Beendigung mindestens weitere fünf Jahre an der Kantonsschule unterrichten. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren aufgelöst, so sind die Aufwendungen des Kantons anteilmässig zurück- zuerstatten.
4 Ein besoldeter Bildungsurlaub dauert höchstens sechs Monate, er kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Stundenentlastung gewährt werden.
5 Gesuche um besoldeten Bildungsurlaub mit den entsprechenden Ausbildungsunterlagen sind sechs Monate vor Antritt des Urlaubs der Kantonsschulkommission zu unterbreiten, die ihrerseits dem Erziehungs- departement zuhanden des Regierungsrates Antrag stellt.
6 Zum Zeitpunkt der Bewilligung muss eine qualifizierte Stellvertretung vorhanden sein.
III. Aufgaben der Lehrkräfte

Art. 12

Allgemeine Aufgaben Der Lehrer hat im wesentlichen folgende allgemeine Aufgaben: a. den Unterricht an den ihm vom Rektor zugewiesenen Wochenstunden nach dem geltenden Lehrplan zu erteilen, die obligatorischen Lehrmittel zu verwenden und die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten; b. die Schüler als Persönlichkeit zu achten und allgemein zu fördern; c. sich sorgfältig auf den Unterricht vorzubereiten; d. die Leistungen der Schüler regelmässig zu überprüfen und schriftlich festzuhalten; e. die Absenzen der Schüler zu kontrollieren; f. den Kontakt mit den Eltern und Behörden aufrechtzuerhalten; g. mit Behörden und Kollegen zusammenzuarbeiten; h. an den Konferenzen und obligatorischen Fortbildungskursen teilzuneh- men; i. sich regelmässig beruflich weiterzubilden.

Art. 13

11 Unterrichtsverpflichtung
1 Das Unterrichtspensum umfasst, unter Vorbehalt nachstehender Ausnahmen, 23 Wochenstunden zu 45 Minuten.
2 Für Lehrer, die vorwiegend in den Fächern Turnen, Handarbeit und Hauswirtschaft unterrichten, besteht das Vollpensum aus 25 Wochen- stunden zu 45 Minuten. Wer von diesen Lehrern jedoch mindestens sieben Unterrichtsstunden in andern Fächern unterrichtet, hat als Vollpensum 24 Unterrichtsstunden zu leisten. Wer 14 oder mehr Unterrichtsstunden anderer Fächer unterrichtet, leistet das normale Arbeitspensum von 23 Unterrichts- stunden.

Art. 14

Besondere Aufgaben
1 Besondere Aufgaben, wie Mitwirkung an den Abschlussprüfungen, Mithilfe an Schulveranstaltungen, Beratung der Schüler und Eltern, sind vom Lehrer ohne zusätzliche Entschädigung nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.
2 ...
12 IV. Besoldung, Sozialleistungen, Versicherung 13

Art. 15

14 Besoldung
1 Der Lohn richtet sich nach der Personalverordnung vom 29. Januar 1998 15 sowie nach den Ausführungsbestimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 16 . Die Lehrer werden auf Grund ihrer Ausbildung den folgenden Funktionsstufen zugeordnet: a. Mittelschullehrer I: Lehrer mit einem Diplom für das höhere Lehramt (inkl. akademischer Abschluss in den wissenschaftlichen Fächern) oder einer andern fachlichen und pädagogischen Ausbildung mit gleichem Niveau der Funktionsstufe 14; b. Mittelschullehrer II: alle übrigen mit Ausnahme von Bst. c sowie mit Ausnahme von Stellvertretungen der Funktionsstufe 13; c. Handarbeit/Hauswirtschaft: Lehrer, die in den Fächern Handarbeit und Hauswirtschaft unterrichten, der Funktionsstufe 5.
Der Lohn von Stellvertretungen wird in Absprache mit dem Personalamt in befristeten, privatrechtlichen Verträgen individuell vereinbart. Sind die Aus- bildungsanforderungen gemäss Abs. 3 Bst. a bis c erfüllt, so liegt der Lohn innerhalb der betreffenden Leistungslohnbänder.
3 Der Anfangslohn liegt unter Berücksichtigung der internen Lohngerechtig- keit grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des massgebenden Lebens- alters. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Bei der Festlegung des massgebenden Lebensalters berücksichtigt die Anstellungsinstanz die bisherige berufliche Erfahrung angemessen. Sie orientiert sich dabei an folgenden Richtlinien: a. Jahre im Schuldienst mit mindestens 70-prozentigem Pensum werden voll angerechnet; b. Jahre im Schuldienst mit mindestens 30-prozentigem Pensum können voll angerechnet werden, sofern nachweislich die Fortbildungsver- pflichtung erfüllt worden ist; c. Jahre mit anderen beruflichen oder berufsbezogenen Tätigkeiten sowie die Dauer der Führung eines Familienhaushalts werden zur Hälfte angerechnet; d. nicht angerechnet wird insbesondere die Ausbildungszeit.
5 Für jede Funktionsstufe gelten die Lohnleitlinien gemäss Ausführungsbe- stimmungen über die Stellenbewertung und Entlöhnung vom 23. Juni 1998 17 . Für die Lohnberechnungen wird bis zur Einführung der Gesamtbeurteilung die Bewertung C gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen ange- nommen.

Art. 16

Fehl- oder Überstunden
1 Ergeben sich aus stundenplantechnischen Gründen bei Hauptlehrern eine oder zwei Fehl- oder Überstunden, so wird dennoch das normale Gehalt ausbezahlt. Diese Stunden müssen in den nächsten Schuljahren entsprechend nachgeholt oder kompensiert werden, so dass innerhalb von vier Schuljahren Fehl- oder Überstunden ausgeglichen sind.
2 Veränderungen von mehr als zwei Stunden im Pensum eines Schuljahres sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen mit dem betroffenen Lehrer besprochen werden. Sie werden entweder als Überstunden entschädigt oder als Fehlstunden vom Gehalt des jeweiligen Schuljahres abgezogen (jeweils
1/22 bis 1/24 pro Lektion). 18
3 ...
19
4 Hauptlehrer können in Ausnahmefällen zu zusätzlichen zehn Unterrichts- stunden pro Schuljahr verpflichtet werden, die nicht zu entschädigen sind.

Art. 17

20 Ausserordentliche Aufgaben
1 Für ausserordentliche Aufgaben können von der Schulleitung im Rahmen des Voranschlags Stundenentlastungen oder Zulagen gewährt werden.
2 Die Anstellungsbedingungen der Schulleitung werden in den Anstellungs- verträgen geregelt.

Art. 18

Sozialzulagen Hauptlehrer und Lehrbeauftragte erhalten Sozialzulagen gemäss Art. 29 der kantonalen Beamtenordnung 21 . Aushilfslehrer haben keinen Anspruch auf die Familienzulage.

Art. 19

Altersentlastung Für Lehrpersonen vermindert sich das Unterrichtspensum ab dem
50. Altersjahr um eine Unterrichtsstunde pro Woche, ab dem 55. Altersjahr um zwei und ab dem 60. Altersjahr um drei Unterrichtsstunden pro Woche.

Art. 20

Ferien
1 Die Dauer der Ferien richtet sich nach dem Ferienplan der Kantonsschule. Die Lehrer sind verpflichtet, einen Teil der Ferien für die persönliche Fort- und Weiterbildung zu nützen.
2 Mit Bewilligung des Erziehungsdepartementes können Dienstalters- geschenke auf Antrag der Kantonsschulkommission ganz oder teilweise in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden.

Art. 21

Krankheit, Unfall, Militär
1 Für Hauptlehrer und Lehrbeauftragte mit einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als sechs Lektionen pro Woche gelten die Bestimmungen von Art. 21,
22 und 23 der kantonalen Beamtenordnung 23 .
2 Für Aushilfslehrer und Instrumentallehrer gelten: a. bei Militär- bzw. Zivilschutzdienst die Bestimmungen gemäss eidgenös- sischer Erwerbsersatzordnung; b. bei Krankheit und Unfall übernimmt die Kantonsschule die Lohnzahlung für einen Drittel der Anstellungsdauer, längstens aber für zwei Monate.
3 Aushilfslehrer und Instrumentallehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von durchschnittlich weniger als sechs Lektionen pro Woche haben sich auf eigene Kosten gegen Nichtbetriebsunfall zu versichern; jene mit einer Unterrichtsverpflichtung von durchschnittlich mehr als sechs Lektionen pro Woche werden gemäss der kantonalen Beamtenordnung gegen Nicht- betriebsunfall versichert.
4 Alle Lehrer der Kantonsschule haben sich gegen Krankheit selbst zu versichern. Für alle Lehrer gelten hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die Statuten und das Reglement der Personalversicherungskasse Obwalden. V. Schlussbestimmungen

Art. 23

Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Verfügungen des Rektors sind an die Kantonsschul- kommission zu richten.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonsschulkommission und des Erziehungsrates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Beschwerden sind schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule Obwalden vom 16. August 1978 24 werden aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. August 1985 in Kraft.
2 Die bereits bestehenden Anstellungsverträge sind diesen Vorschriften anzupassen.
1 LB XIX, 192; geändert durch Nachtrag vom 11. August 1987, in Kraft seit 1. August
1987 (LB XX, 52), Nachtrag vom 22. Januar 1990, in Kraft seit 1. Januar 1990 (Art. 11,
11a und 15) bzw. 1. August 1990 (LB XXI, 1), Nachtrag vom 30. April 1991, in Kraft seit 1. April 1991 (LB XXI, 209), Nachtrag vom 24. März 1992, in Kraft seit 1. A ugust
1992 (LB XXII, 40), Nachtrag vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 179), Nachtrag vom 7. Juli 1998, in Kraft seit 1. August 1998 (Art. 13) bzw.
1. Januar 1999 (LB XXV, 107), die Ausführungsbestimmungen über die Anstellungs- befugnisse vom 22. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (LB XXV, 271), Nachtrag vom
18. März 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003, Art. 19 ab 1. August 2003 (ABl 2003, 331), und Nachtrag vom 4. November 2003, in Kraft seit 1. August 2004 (ABl 2003, 1300)
2 GDB 410.1
3 GDB 414.21
4 LB XII, 380; heute Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
5 GDB 410.1
6 GDB 414.61
7 Fassung gemäss Art. 9 Abs. 1 der AB über die Anstellungsbefugnisse vom 22. Juni
1999
8 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
9 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. Januar 1990
10 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
12 Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. November 2003
13 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
14 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
15 GDB 141.11
16 GDB 141.111
17 GDB 141.111
18 Geändert durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
19 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. Januar 1990
20 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. Juli 1998
21 LB XII, 380; heute Art. 33 Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
22 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. März 2003
23 LB XII, 380; heute Art. 35 ff. Personalverordnung vom 29. Januar 1998, GDB 141.11
24 LB XVI, 188
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