REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen
                            REGLEMENT  über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen  (RAL)  (vom 15.  April  2008  1  ; Stand am 1.  August  2008)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  26a der Personalverordnung vom 15.  Dezember  1999  (PV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Arbeitsfelder
                            Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lernende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Arbeitsfeld Klasse
                            Das Arbeitsfeld Klasse umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Auswerten und Dokumentieren  des Unterrichts. Dazu gehören auch organisatorische und administrative  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Arbeitsfeld Lernende
                            Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler  sowie der Lernenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulleitung, den Abgeber  -  schulen, den Lehrbetrieben, dem Lehrpersonenkollegium im Rahmen  von Notenkonferenzen, den Schuldiensten und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Mai  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.4211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Arbeitsfeld Schule
                            Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Mitgestalten und Mitorganisieren der eigenen Schule wie Teilnahme  an Informations- und Planungssitzungen; Koordinationsarbeiten mit  anderen Lehrpersonen, abgebenden und abnehmenden Schulen und  Berufsverbänden, Vorbereiten und Durchführen von Schulanlässen,  Erledigung von administrativen Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule: Mitarbeit bei der  Vorbereitung und Durchführung von Reformprojekten, Mitarbeit bei der  internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die schulinterne Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Arbeitsfeld Lehrperson
                            Das Arbeitsfeld Lehrperson beinhaltet folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  individuelle Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder
                            1  Die jährlich zu leistende Arbeitszeit entspricht jener der übrigen kanto  -  nalen Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitsfeld Klasse  82 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsfeld Lernende  5 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitsfeld Schule  8 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsfeld Lehrperson  5 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prozentangaben nach Absatz  2 sind Richtwerte, die jährlichen  Schwankungen unterliegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Teilzeitanstellung
                            1  Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag  zeitlich entsprechend ihrer Anstellung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung regelt mit den in Teilzeit angestellten Lehrpersonen den  Einsatz in den einzelnen Arbeitsfeldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Übernahme von besonderen Aufgaben
                            Die Schulleitung kann die einzelne Lehrperson zur Übernahme von beson  -  deren Aufgaben wie Klassenlehrperson oder Betreuung von Maturaarbeiten,  selbstständigen Vertiefungsarbeiten oder Mitarbeit in Ausbildungseinheiten  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Abweichung von den Richtwerten
                            Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen  und darin von den Richtwerten nach Artikel  7 abweichen. Dies gilt nament  -  lich bei der Übernahme von besonderen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Dokumentation der Arbeitszeit
                            Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, die tatsächlich  geleistete Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder im Rahmen der  Übernahme von besonderen Aufgaben aufwenden, schriftlich festzuhalten  und so zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3