REGLEMENT über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots
                            REGLEMENT  über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des  sonderpädagogischen Angebots  (vom 11.  Dezember  2007  1  ; Stand am 20.  Februar  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  11 der Verordnung vom 24.  September  2007 über das  sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri  2  ,  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsbe  -  rechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schü  -  lerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in  Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kostenbeitrag
                            1  Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung  und Betreuung wie folgt zu beteiligten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim teilstationären Aufenthalt fünf Franken pro Tag und Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim stationären Aufenthalt elf Franken pro Tag und Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädi  -  gung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel  42 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3
                            , erhöht  sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz  1 um  diesen Betrag.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt gemäss RRB vom 2.  Dezember  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 12.  Dezember  2008).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 5 Bezug
                            1  Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder  der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie  mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsbe  -  rechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Rechtsschutz
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 2.  Dezember  2008, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 12.  Dezember  2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
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