Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN (642.121)
CH - NW

Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN

Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN vom 5. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 2 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Ziff. 5 des EWN-Gesetzes 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement, die entsprechenden kantonal übergeordneten Ge - setze, gestützt darauf erlassene Ausführungsvorschriften des Kantons NW und des EWN-Verwaltungsrats, die jeweils gültigen Anschlussbei - träge sowie allfällig individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für den Netzanschluss des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden (nach - stehend EWN genannt) an die Endverbraucher von elektrischer Energie (nachstehend Netzanschlussnehmer genannt) sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Ver - teilnetz des EWN angeschlossen sind. Sie bilden zusammen mit den je - weils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem EWN und seinen Kunden. 2 Der Anschluss an das Netz gilt als Anerkennung dieses Reglements sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Preise. 3 Jeder Kunde hat auf Verlangen Anrecht auf Aushändigung dieses Re - glements sowie der für ihn zutreffenden Preisstrukturen. Im Übrigen können sämtliche Unterlagen sowie die auf EWN anwendbaren kanto - nalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen auf der Internet-Homepage des EWN ( www.ewn.ch ) eingesehen bzw. herunter - geladen werden. 4 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen be - ziehen sich sowohl auf das weibliche wie das männliche Geschlecht. 5 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften. 1) NG 642.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
6 Bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die EWN-Verteilan - lagen gelten als Netzanschlussnehmer:
a) Der Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft;
b) Bei Baurechten oder Stockwerkeigentum die Baurechtsberechtig - ten oder Stockwerkeigentümer. 7 Nebst den gesetzlichen Grundlagen und den technischen Normen sind insbesondere die Werkvorschriften Bestandteil dieses Reglements

Art. 2 Entstehung des Rechtsverhältnisses

1 Das Rechtsverhältnis mit dem Netzanschlussnehmer entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz bzw. durch Abschluss eines Netzanschlussvertrags und dauert bis zur or - dentlichen Abmeldung. 2 Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwen - digen Netzanschluss , Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abge - schlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kun - den erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträ - ge und dergleichen.

Art. 3 Beendigung des Rechtsverhältnisses

1 Der Netzanschluss kann vom Kunden ohne anderslautende individuel - le Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden. 2 Die Nichtbenutzung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses. 3 Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu er - statten
a) vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder ei - ner Wohnung, mit Adressangabe des Käufers;
b) vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse. 4 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftsei - gentümer für leerstehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die De - montage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Mess - einrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftsei - gentümer verrechnet. 2
5 Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

Art. 4 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

1 Einer Bewilligung des EWN bedürfen
a) der Neuanschluss einer Liegenschaft;
b) die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlus - ses;
c) der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elek - trischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungs - einbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen;
d) der Anschluss von elektrischen Raum- und Aussenheizungen, Wärmepumpen und dergleichen;
e) der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz. 2 Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzu - reichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschrie - be, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizule - gen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeits - faktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vor - gesehenen Heizgeräte. 3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzei - tig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leis - tungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen usw.). 4 Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das EWN und sind entschädigungspflichtig. 5 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie
a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausfüh - rungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kun - den, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflus - sen; 3
c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstromin - spektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverord - nung (NIV) 2 ) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist. 6 Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
a) Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun - gen;
b) Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht einge - halten wird;
c) Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kun - den stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
d) Zur rationellen Energienutzung;
e) Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA). 7 Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhan - dene Kunden und Anlagen angeordnet werden.

Art. 5 Anschluss an die Verteilanlagen

1 Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Art. 3 Abs. 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV) entscheidet das EWN, an welcher Netzebene ein Netzanschluss erfolgt. Endverbraucher werden nur an die Netzebenen 7 (Niederspannung), 5 (Mittelspannung) oder 3 (Hochspannung) angeschlossen. 2 Das Erstellen der Anschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im be - stehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch das EWN oder dessen Beauftragte. 3 Das EWN bestimmt die Art der Ausführung (Frei- oder Kabelleitung), die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Netzanschlussnehmer gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt das EWN nach Ab - sprache mit dem Netzanschlussnehmer auf dessen Interessen gebüh - rend Rücksicht. 2) SR 734.27 4
4 Das EWN erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhän - gende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse so - wie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegen - schaft gehörenden Gebäuden gehen voll zulasten des Netzanschluss - nehmers. 5 Das EWN ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsa - me Zuleitung zu versorgen sowie unabhängig von geleisteten Kosten - beiträgen an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, wei - tere Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Das EWN ist berechtigt, er - forderliche Dienstbarkeiten aus Zuleitungen und Anschlüssen ins Grundbuch eintragen zu lassen. 6 Die Netzanschlussnehmer erteilen oder verschaffen dem EWN kosten - los das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädi - gungen nach den jeweils geltenden Richtlinien und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes. 7 Verursacht der Netzanschlussnehmer bzw. der Hauseigentümer infol - ge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abän - derung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten. 8 Wird die Erstellung von Anlagen für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung notwendig, so sind die Netzanschlussnehmer und Grundeigentümer verpflichtet, dem EWN in angemessener Weise den Bau zu ermöglichen. 9 Anschluss, Erstellung sowie Unterhalt von Einrichtungen für die öffent - liche Beleuchtung von Strassen und Plätzen ist Sache der zuständigen Gemeindebehörden bzw. des Kantons NW. 10 Der Netzanschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

Art. 6 Anschluss an das Niederspannungsnetz innerhalb der

Bauzone 1 Bei einem Anschluss an das Niederspannungsnetz liegt die Grenzstel - le an einer Spannung von 3x400 Volt. Es ist dabei unerheblich, auf wel - cher Spannungsebene die Messung der Energie erfolgt. 5
2 Erreicht ein an das Niederspannungsnetz angeschlossener Endver - braucher die Bedingungen für einen Anschluss an das Mittelspannungs - netz gemäss Art. 9, so gelten bei einem Netzebenenwechsel die Bedin - gungen wie für einen Neuanschluss (Art. 4). Bisher bezahlte Netzkos - tenbeiträge werden bei einem Netzebenenwechsel angerechnet.

Art. 7 Anschluss an das Mittelspannungsnetz innerhalb der

Bauzone 1 Bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz liegt die Grenzstelle an einer Spannung von 30 kV. Endverbraucher mit einer bezugsberech - tigten Leistung über 800 kVA pro Verbrauchsstätte sind in der Regel an das Mittelspannungsnetz angeschlossen. Der Zusammenzug (Bünde - lung) mehrerer Endverbraucher / Verbrauchsstätten zum Erreichen der Mindestleistung ist nicht zulässig. Bei Neuanschlüssen und bei einem Netzebenenwechsel wird für die Netznutzung nach dem 12. Monat nach Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatliche Wirkleis - tung von 580 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netzebene 5 setzt eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die baulichen und technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und dem EWN fest - zulegen. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz wird in einem sepa - raten Vertrag geregelt. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatoren - station sind Sache des Netzanschlussnehmers. 2 Wird die Transformatorenstation vom EWN auch für die Versorgung von Dritten mitbenützt, so übernimmt das EWN die Kosten im Verhältnis der von ihm für Dritte beanspruchten Trafoleistung in kVA, bezogen auf die vom Netzanschlussnehmer abonnierte Anschlussleistung sowie die anteilsmässigen Kosten der Mittelspannungszuleitung ab der Netzan - schlussstelle.

Art. 8 Anschluss ausserhalb der Bauzone

1 Ausserhalb der Bauzone ist der Netzanschluss in der Regel (> 150 kVA) in einem Vertrag zu regeln. Die vertragliche Regelung umfasst das Eigentum der Anlagen, die Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhalt, die Erstellungskosten der Anlagen sowie die Netzanschluss- bzw. Netz - kostenbeiträge und die Netzebenenzuteilung. 6
2 Je nach den vorhandenen und zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten und technischen Rahmenbedingungen sind ausserhalb der Bauzone Anschlüsse an die Netzebene 5 schon bei 400 kVA möglich. Bei Neuan - schlüssen an die Netzebene 5 wird für die Netznutzung nach dem 12. Monat nach Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatli - che Wirkleistung von 290 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netze - bene 5 setzt eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die baulichen und technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und dem EWN festzulegen. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatoren - station sind Sache des Kunden. 3 In der Regel wird der Anschlussbeitrag für den Netzanschluss nach Aufwand ab der Netzanschlussstelle berechnet. Als Netzanschlussstelle gilt diejenige Stelle im bestehenden Netz, wo die geforderte Leistung angeschlossen werden kann.

Art. 9 Anschluss an das Hochspannungsnetz

1 Bei einem Anschluss an das Hochspannungsnetz liegt die Grenzstelle an einer Spannung von 50 kV oder mehr. Ein Anschluss an das Hoch - spannungsnetz wird nur erstellt, wenn die bezugsberechtigte Leistung aus technischen Gründen nicht aus dem Mittelspannungsnetz bezogen werden kann. Die Messung der Energie erfolgt zwingend auf der Netze - bene 3. Ein Anschluss an das Hochspannungsnetz wird in einem Netz - anschlussvertrag geregelt.

Art. 10 Provisorische Anschlüsse

1 Provisorische Anschlüsse sind im Reglement über Baustrom- und tem - poräre Stromanschlüsse vom 1. Februar 2013 geregelt.

Art. 11 Eigentum

1 Als Grenzstelle für das Eigentum zwischen EWN-Netz und Hausinstal - lation gilt
a) bei unterirdischer Zuleitung die netzseitigen Klemmen des 1. An - schlussüberstromunterbrechers (die Rohranlage der Liegen - schaftszuleitung auf der Parzelle des Anschlussobjekts steht im Eigentum des Grundeigentümers, das Kabel im Eigentum des EWN)
b) bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausan - schlusses. 7
2 Der Kabelschutz von der Netzanschlussstelle bis zur Parzellengrenze des Anschlussobjekts ist im Eigentum des EWN und wird durch dieses unterhalten. Der Kabelschutz von der Parzellengrenze bis zur Grenz - stelle ist im Eigentum des Grundeigentümers und wird durch diesen un - terhalten. 3 Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haf - tung und Unterhaltspflicht der elektrischen Einrichtungen. Der Netzan - schlussnehmer trägt ab der Grenzstelle auf eigene Kosten die Verant - wortung für den Unterhalt seiner Anlagen. 4 Die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 16 gelten innerhalb der Bauzo - ne. Ausserhalb der Bauzone können spezielle Regelungen getroffen werden.

Art. 12 Schutz von Personen und Werkanlagen

1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, besorgt das EWN die Isolierung oder Abschaltung der Leitung. Bei aufwendigen Arbeiten kann das EWN dem Verursacher einen angemessenen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen. 2 Wer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Reisten, Sprengen usw.), hat dies dem EWN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzutei - len. Das EWN legt in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer die er - forderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Befinden sich die Anlagen auf dem Grundeigentum des Verursachers von notwendigen Schutz - massnahmen, so übernimmt das EWN die entsprechenden Kosten; lie - gen sie ausserhalb, so können die Kosten dem Verursacher in Rech - nung gestellt werden. 3 Beabsichtigt der Netzanschlussnehmer auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig beim EWN über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Ka - belleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken das EWN zu infor - mieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und ge - schützt werden können. 8
4 Der Netzanschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen des EWN im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu ver - meiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht ange - richteten Schaden.

Art. 13 Regelmässigkeit der Energielieferung /

Einschränkungen 1 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Ener - gieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Fre - quenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen kön - nen. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereig - nisse anfälligen Betriebe wie Krankenhäuser, Altersheime, EDV-Anla - gen, Kühlanlagen, Intensivmastbetriebe und dergleichen. Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite be - ziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen au - tomatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EWN-Netz spannungslos ist. 2 Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestim - mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmit - telbaren Schaden, der ihnen aus Unterbrechungen oder Einschränkun - gen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbre - chungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind, entsteht.

Art. 14 Einstellung der Netznutzung und / oder der

Energielieferung infolge Kundenverhalten 1 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Be - auftragte des EWN oder durch das Eidgenössische Starkstrominspekto - rat ESTI ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden. 9

Art. 15 Niederspannungsinstallationen

1 Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzge - bung des Bundes 3 ) und den darauf basierenden Vorschriften zu erstel - len, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV ausgestellten Bewilligung sind. 2 Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Nieder - spannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installati - onsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen. 3 Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen, wie häu - figes Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung und dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unver - züglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauftragen. 4 Das EWN fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängi - gen Kontrollorgan auszustellen, das an der Planung und Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichproben - kontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, all - fällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen. 3) SR 734.0; 734.1; 734.2; 734.25; 734.27 etc. 10

Art. 16 Messeinrichtungen

1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Ein - richtungen werden vom EWN geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf des - sen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen not - wendigen Installationen nach Anleitung des EWN. Überdies stellt er dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählap - parate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verscha - lungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate not - wendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt. 2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorge - sehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Sind gemäss den Anforderungen des Netzanschlussnehmers oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Mess - einrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunika - tionsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten für Installation und Betrieb zu dessen Lasten. 3 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Aus - wechslung zulasten des Netzanschlussnehmers. Zähler und Messein - richtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplom - biert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtig - terweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstru - mente beeinflussen, haftet dem EWN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nachei - chungen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 4 Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Netzanschlussnehmer befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Messwesen 4 ) sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und peri - odisch amtlich prüfen zu lassen. 4) SR 941.20 11
5 Der Netzanschlussnehmer kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prü - fung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Um - schaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit. 6 Die Netzanschlussnehmer sind verpflichtet, festgestellte Unregelmäs - sigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN un - verzüglich anzuzeigen.

Art. 17 Anschlussbeiträge

1 Das EWN ist berechtigt, für neue Netzanschlüsse sowie Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen Anschlussbeiträge zu verlangen. Diese Anschlussbeiträge setzen sich aus dem Netzkostenbeitrag und dem Netzanschlussbeitrag zusammen. Aus der Bezahlung von Anschlussbeiträgen lässt sich kein Eigentum an den entsprechenden Anlagen ableiten. Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlussbei - trägen. 2 Der Netzkostenbeitrag wird zur Deckung eines Teils der Grob- und Feinerschliessung erhoben. Der Netzkostenbeitrag entspricht der Bean - spruchung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den Netzanschluss. Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der be - zugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem entsprechenden spezifi - schen Netzkostenbeitrag. 3 Der Netzanschlussbeitrag enthält die erforderlichen Aufwendungen für den Netzanschluss ab der durch das EWN festgelegten Netzanschluss - stelle bis zum Anschlusspunkt (Grenzstelle). 4 Die aktuell gültigen Anschlussbeiträge sind im Anhang 3 ersichtlich. Diese werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. 5 Der Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag wird mit dem jeweils gülti - gen Mehrwertsteuersatz belastet. 12

Art. 18 Zusätzliche Aufwendungen zulasten des

Netzanschlussnehmers 1 Alle baulichen Massnahmen auf der Parzelle des Netzanschlussneh - mers zur Erstellung des Anschlusses an das Verteilnetz des EWN ge - hen zulasten des Netzanschlussnehmers.

Art. 19 Anschlussbeitrag für die Verstärkung oder Änderung

eines bestehenden Anschlusses 1 Für die Berechnung des Netzkostenbeitrags wird nur die Differenz zwi - schen den neuen und den bestehenden Anschlussdaten (Nennstrom, Leistung in kVA) eingesetzt. 2 Der Netzanschlussbeitrag berechnet sich nach den Aufwendungen (Material, Montage, Projektierung usw.) für die Anpassung / Verstärkung des Anschlusses. 3 Die Netzanschlussstelle, ab der die Verstärkung berechnet wird (Schacht, Verteilkabine, Trafostation), wird durch das EWN festgelegt.

Art. 20 Anschluss eines Neubaus, der wegen Brand- oder

Elemntarschaden neu erstellt wird 1 Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Ände - rung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb von zwei Jahren seit der Demontage auf derselben Parzelle erstellt wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der An - schlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.

Art. 21 Anschluss eines Neubaus, welcher einen

abgebrochenen Bau erstetzt 1 Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Ände - rung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb von zwei Jahren seit der Demontage auf derselben Parzelle erstellt wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der An - schlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.

Art. 22 Offertstellung und Rechnung

1 Der Netzanschlussbeitrag für einen elektrischen Anschluss bzw. eine Verstärkung eines Anschlusses wird dem Gesuchsteller offeriert. Das EWN führt die Arbeiten aus, sobald es im Besitz einer schriftlichen Be - stellung ist. 13
2 Anschlussofferten haben eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Offertda - tum. 3 Wenn sich die dem EWN für die Offerte angegebenen Daten als un - richtig erweisen oder bei Projektänderungen, erfolgt eine entsprechende Korrektur der Offerte bzw. der Rechnung. 4 Das EWN ist berechtigt, für erbrachte Vorleistungen Akontorechnun - gen zu stellen. 5 Die Anschlussbeiträge verstehen sich als Nettopreise und sind inner - halb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

Art. 23 Rechtsmittel

1 Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements und der sich darauf stützenden Ausführungsvorschriften sowie der Preise sind schriftlich bei der EWN-Direktion einzureichen. 2 Gegen Verfügungen und Einsprache-Entscheide der EWN-Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim EWN-Verwal - tungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Verfügungen und Entscheide des EWN-Verwaltungsrats können bin - nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons NW angefochten werden. 4 Nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist treten die Verfügungen in Rechtskraft. Im Betreibungsverfahren sind die Verfügungen gemäss

Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs )

voll - streckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wurde vom EWN-Verwaltungsrat am 5. Dezember 2014 genehmigt und tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Bestimmungen, insbesondere das Reglement vom 27. November 2009 zur Bestimmung der Kostenbeiträge für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN 6 ) und die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie vom 1. Januar 2009 samt Nachträgen und Änderungen. Das vorliegen - de Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) SR 281.1 6) A 2009, 2279 14
2 Übergangsbestimmung: Offerten, welche im zweiten Halbjahr 2014 ausgestellt wurden, sind gemäss Reglement 6 Monate gültig. Bestellun - gen innerhalb dieser Offertgültigkeit werden gemäss Offerte (nach altem Reglement) abgerechnet. A1 Anhang 1: Prinzipschema Anschluss an das Niederspannungsnetz

Art. A1-1 1 15

A2 Anhang 2: Grösse Anschlussstromunterbrecher (Niederspannungsnetz)
Art. A2-1 1 Anschlussstromunterbrecher: Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A] 10 16
Anschlussstromunterbrecher Nennstrom [A] 16 25 40 63 80 100 125 160 200 250 315 400 630 > 630 auf Anfrage A3 Anhang 3: Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge

Art. A3-1 Netzkostenbeiträge

1 Netzkostenbeiträge: Netz Netzkostenbei - träge exkl. MwSt. ab 01.01.2015 Netzkostenbei - träge exkl. MwSt. ab 01.01.2016 Netzkostenbei - träge exkl. MwSt. ab 01.01.2017 Niederspan - nungsnetz [CHF/A] 75 110 148 Mittelspan - nungsnetz [CHF/KVA] 79 93 110 Hochspannungs - netz [CHF/KVA] Auf Anfrage Auf Anfrage Auf Anfrage 17

Art. A3-2 Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz inner

- halb Bauzone: 1 Netzanschlussbeiträge Niederspannungsnetz innerhalb Bauzone: Max. Absicherung [A] Netzanschlussbei - trag [CHF] Mehrlängenzuschlag [CHF/m] 40 2'320 18 80 2'800 18 125 3'560 32 250 6'450 61 315 8'020 92 Ab 400 Auf Anfrage Auf Anfrage 2 Im Anschlussbeitrag sind 25 m auf der eigenen Parzelle eingerechnet. Falls auf der eigenen Parzelle mehr als 25 m Kabel nötig sind, wird die Mehrlänge zusätzlich in Rechnung gestellt. 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2334 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2334 20
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