REGLEMENT zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            REGLEMENT  zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung  der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen  Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  (vom 9.  März  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur  Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)  2  , das Konkordat vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November  2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport  -  veranstaltungen  3   und auf Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur  Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen  gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zuständige kantonale Behörde
                            Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne  des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren  Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich  von Sportveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams
                            1  Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams  beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel  19e, für Jugendliche nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden 5
                            anfechten.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.8319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.3221  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften der Strafprozessordnung  7   über die gerichtliche Überprü  -  fung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams
                            Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung  8   anzuwenden  sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über  Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über  Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 23.  Januar  2007 zur Umsetzung des Bundesgesetzes  über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  2010 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 10.  Mai  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 20.  Mai  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 3.8325
                        
                        
                    
                    
                    
                
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