REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauft... (10.1212)
    CH - UR

    REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)

    REGLEMENT über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) (vom 17. Juni 2015 1 ; Stand am 1. August 2016) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung zum Schulgesetz vom
    22. April 1998 (Schulverordnung) 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Gegenstand

    Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amts - auftrag), die an der Volksschule unterrichten.

    Artikel 2 Arbeitsfelder

    Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:
    a) Unterricht und Klasse;
    b) Lernende;
    c) Schule;
    d) Lehrperson.

    Artikel 3 Arbeitsfeld Unterricht und Klasse

    Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst:
    a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen;
    b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwi - ckeln des Unterrichts;
    c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam;
    d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse.
    1 AB vom 26. Juni 2015
    2 RB 10.1115 1

    Artikel 4 Arbeitsfeld Lernende

    Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:
    a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler;
    b) die Zusammenarbeit mit den Eltern, Schuldiensten und Behörden.

    Artikel 5 Arbeitsfeld Schule

    Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:
    a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule;
    b) das Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule.

    Artikel 6 Arbeitsfeld Lehrperson

    Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:
    a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten;
    b) die individuelle Weiterbildung.

    Artikel 7 Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

    1 Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Ange - stellten der kantonalen Verwaltung.
    2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:
    a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse 85 Prozent;
    b) Arbeitsfeld Lernende 5 Prozent;
    c) Arbeitsfeld Schule 5 Prozent;
    d) Arbeitsfeld Lehrperson 5 Prozent.
    3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

    Artikel 8 Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung

    1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestalt - baren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
    2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen.
    2
    3 In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden.
    4 Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheits - pflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.

    Artikel 9 Teilzeitanstellung

    1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.
    2 Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehr - person das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

    Artikel 10 Individuelle Vereinbarung

    1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt nament - lich bei Übernahme einer Spezialfunktion.
    2 Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden.
    3 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezial - funktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

    Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

    Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehr - personen an der Volksschule (Amtsauftrag) 3 wird aufgehoben.

    Artikel 12 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates: Der Präsident: Beat Jörg Der Sekretär: Dr. Peter Horat
    3 RB 10.1212 3
    4
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren