REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
                            REGLEMENT  über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer  1  (vom 21.  April  1998; Stand am 1.  Mai  1998)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  359 des Obligationenrechts  2   und Artikel  18 des Gesetzes  betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich, Wirkung, Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle im Kanton beste  -  henden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts  (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend  in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt  beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der NAV gilt nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Landwirtschaftslehrverhältnisse, ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des  Bundes oder des Kantons oder einem besonderen NAV unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Wirkung
                            Die Bestimmungen dieses NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten  Arbeitsverhältnisse, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas  anderes vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung des Titels gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985. Danach  wurden die mit grossen Buchstaben bezeichneten Zwischentitel als «Abschnitt» bezeich  -  net und mit arabischen Ziffern numeriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Allgemeine gegenseitige Pflichten
                            1  Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und  auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. In besonderem  Masse hat er sich der jugendlichen Arbeitnehmer anzunehmen. Er hat die  erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahr vorzukehren  (Artikel  328 OR  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die  Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegen  -  heit verpflichtet (Artikel  321a OR  5  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haftung des Arbeitnehmers (Artikel  321e OR  6  ):  Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich  oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Bei unbedeutenden Schäden be  -  steht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Das Mass der Sorgfalt, für  die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich auch sonst nach dem  einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des  Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden  sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeit  -  geber gekannt hat oder hätte kennen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Probezeit, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 7 Probezeit
                            Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 8 Kündigung
                            1  Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf  das Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Probezeit kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene  Arbeitsverhältnis auf Ende eines Monats gekündigt werden. Es gelten die  folgenden Kündigungsfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei Monate bis und mit fünftem Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  drei Monate vom sechsten Dienstjahr an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung der Überschrift gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung, so verliert  der Arbeitnehmer mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das  Recht, die Wohnung zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zeit, Freizeit und Ferien  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 55 Stunden in Betrieben mit Viehhal  -  tung und 50 Stunden in Betrieben ohne Viehhaltung  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbaren Überstunden zu  leisten. Sie werden mit vermehrter Freizeit, längeren Ferien oder entspre  -  chend der Lohnzahlung mit 25 Prozent Lohnzuschlag kompensiert.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Über  -  stunden sind am Ende jeden Monates abzurechnen und im Verlauf von drei  Monaten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag abgegolten  werden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitnehmern, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist  eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu  gewähren.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Freizeit
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb Tage frei  zu geben. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage im Monat auf  einen Sonntag fallen  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angemessene Freigabe der üblichen Zeit zur Erfüllung der religiösen  Pflichten, zur Erledigung von Familienangelegenheiten, zur Teilnahme an  Familienanlässen und dringenden persönlichen Anliegen wie Heirat, Aufsu  -  chen einer neuen Stelle usw. ist vorbehalten. Dabei ist auf die Interessen  des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im  Rahmen des möglichen vom Arbeitgeber gestattet und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung der Überschrift gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung der Überschrift gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom 8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Besuch von solchen Veranstaltungen soll in der Regel nach der Arbeits  -  zeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für ganze freie Tage und Halbtage hat der Arbeitnehmer bei Ausfall der  Verpflegung Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den  Ansätzen der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ferien
                            1  Der erwachsene Arbeitnehmer hat jährlich folgenden Anspruch auf  bezahlte Ferien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vier Wochen vom 1. Dienstjahr an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 50.  Altersjahr und mindestens fünf Dienstjahre vollendet.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche Arbeitnehmer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Altersjahr vollenden, haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer hat während den Ferien Anspruch auf eine ange  -  messene Entschädigung für die ausfallende Verpflegung. Die Ansätze der  AHV gelten als Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen  festgesetzt. Die Ferien werden in der Regel ganz oder in zwei Teilen, wovon  mindestens zwei Wochen zusammenhängend sein müssen, im betreffenden  Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen (Artikel  329a ff.  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Lohn, Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Art und Höhe des Lohnes
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verab  -  redet oder üblich ist (Barlohn). Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem  Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so  bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des  Lohnes (Naturallohn).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985. Danach wurden  die nachfolgenden Absätze um je eine Ziffer verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes  nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszu  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht der Lohn des Arbeitnehmers aus Bar- und Naturallohn und wird  der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollständig gewährt, so tritt  an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Barlohn samt Zulagen ist spätestens am Ende jedes Monats auszu  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Dem Arbeitnehmer ist auf Ende Monat eine schriftliche Lohnabrechnung  mit dem Bruttolohn und den Abzügen sowie den nicht beanspruchten Natu  -  ralleistungen und den Überstundenentschädigungen auszuhändigen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie  Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, jedoch ohne eigenes  Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber  den vollen Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden  Naturallohn, während folgender Dauer zu entrichten  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr insgesamt einen Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom 3. bis 5. Dienstjahr an je zwei Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom 6. bis 10. Dienstjahr an je drei Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vom 11. Dienstjahr an je vier Monate  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes hat der Arbeitnehmer Anspruch  auf volle Lohnzahlung bis zu acht Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für  mehr als drei Monate eingegangen, so hat der Arbeitnehmer bei einer Mili  -  tärdienstleistung bis zu 22 Tagen Anspruch auf volle Lohnentschädigung.  Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Sozialabzüge
                            Die Beitragspflicht gegenüber der AHV, IV und EO richtet sich nach den  einschlägigen Vorschriften. Abrechnungspflichtig ist der Arbeitgeber. Er hat  sich hiezu bei der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse seines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom 8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnortes oder gegebenenfalls bei seiner Verbandsausgleichskasse zu  melden. Vom beitragspflichtigen Lohn (Bar- und Naturallohn gemäss  Ansätzen der AHV) hat der Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer  -  beiträge in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Der Beitrag des Arbeit  -  nehmers ist diesem jeden Monat vom Lohn abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Versicherungen  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 23 Unfallversicherung
                            1  Die Unfallversicherung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Bestim  -  mungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt  der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeit  -  nehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 25 Krankentaggeld
                            1  Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen die Folgen des  Erwerbsausfalls infolge Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des  vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von  720 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten  des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Haftpflichtversicherung
                            Dem Arbeitgeber wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung  empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung der Überschrift gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998) Fassung gemäss Artikel  1 des Reglements über die Einführung der Bundes  -  gesetzgebung über die Unfallversicherung (RB 20.2216)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 832.20832.202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 26 Anrechnung der Versicherungsleistungen
                            Die Leistungen der Unfall- und Krankenversicherung darf der Arbeitgeber  seinen Verpflichtungen gemäss Artikel  10 dieses NAV anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15a Berufliche Vorsorge
                            1  Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine berufliche Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeit  -  nehmers.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben vorbehalten.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Abgangsentschädigung, Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 30 Abgangsentschädigung
                            Untersteht ein wenigstens fünfzig Jahre alter Arbeitnehmer nicht der obliga  -  torischen beruflichen Vorsorge und hat er auch keinen Anspruch auf eine  gleichwertige zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche  -  rung, so ist ihm folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 20. bis 25.  Dienstjahr  2 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 26. bis 30.  Dienstjahr  3 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 31. bis 35.  Dienstjahr  4 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im 36. bis 40.  Dienstjahr  5 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vom 41. Dienstjahr  an  6 Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss Artikel  1 des Reglements über die Einführung der Bundesgesetzge  -  bung über die Unfallversicherung (RB 20.2216)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Eingefügt durch RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom 8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Eingefügt durch RRB vom 21.  April  1998, in Kraft seit 1.  Mai  1998 (AB vom 8.  Mai  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss RRB vom 8.  Juli  1985, in Kraft seit 1.  August  1985  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Zeugnis
                            Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis  auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf  Wunsch auch über Leistung und Verhalten ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vorbehalt des Gesetzes
                            Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Obligationenrechts  sowie die Vorschriften des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Streitigkeiten aus dem NAV
                            Die Zuständigkeit zum Entscheid privatrechtlicher Streitigkeiten aus dem  NAV richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessord  -  nung  31   betreffend Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aushändigung eines NAV
                            Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses  ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Schriftenkontrolle
                            Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die geltenden Vorschriften über die  Schriftenabgabe und der Einwohnerkontrolle zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Inkrafttreten
                            1  Der NAV tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri in  Kraft  32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Land  -  wirtschaft vom 12.  Dezember 1955 wird aufgehoben.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   AB vom 11.  Oktober  1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9