INTERKANTONALE VEREINBARUNG zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der  Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden  1  2  (vom 20.  Dezember  2005  3  ; Stand am 1.  Januar  2006)  Die Kantone Uri und Glarus vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Fischereiberechtigung
                            Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem  Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner  Fischerpatentes berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abgrenzung der Fischereiberechtigung
                            Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die  Staumauer, anderseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch  Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen  und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen  den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Fanggeräte und Fangmethoden
                            1  Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten  Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines  natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Fliegenfischen mit maximal 1 Fliege, Nymphe oder Streamer, mit  oder ohne Schwimmkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Grund- oder Zapfenfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Spinnfischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwendung von Angeln mit Widerhaken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Regierungsrat des Kantons Uri beschlossen am 20.  Dezember  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Regierungsrat des Kantons Glarus beschlossen am 3.  Januar  2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   AB vom 13.  Januar  2006.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schonzeiten
                            1  Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt.  Während dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrige Zeit gilt als Schonzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Fangmindestmass für Forellen
                            Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25 cm, gemessen von der Kopf  -  spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Tagesfangbeschränkung
                            Im Tag dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Fische gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Fischbesatz
                            Der Fischbesatz wird zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone  Uri und Glarus abgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Ergänzende Vorschriften
                            Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen  Fischereivorschriften der Kantone Uri und Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Strafbestimmungen
                            1  Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbach  -  werkes auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desje  -  nigen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Dauer und Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf  das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der  Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  August 1977  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar  2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist vom Bund zu genehmigen  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.3235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vom Bund genehmigt am 27.  Februar  2006.  3