Ausführungsbestimmungen über den Eid des kantonalen Finanzkontrolleurs (610.411)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über den Eid des kantonalen Finanzkontrolleurs

über den Eid des kantonalen Finanzkontrolleurs vom 24. März 1987 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:

Art. 1

Eidesleistung und Eidesformel Bei seiner erstmaligen Wahl hat der kantonale Finanzkontrolleur vor dem Regierungsrat den nachstehenden Eid zu leisten: Der kantonale Finanzkontrolleur schwört, die ihm obliegenden Verpflichtungen genau und treu zu erfüllen, den rechtmässigen Vorteil des Staates und der Gemeinden nach bestem Können und Wissen zu fördern, deren Ehre zu wahren und allen Schaden ohne Ansehen der Person abzuwenden, Verschwiegenheit in allem zu beachten, was geheim zu halten ist, und überhaupt in allen Dingen ein pflichtgetreuer Beamter im Dienste des Staates zu sein.

Art. 2

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. August 1987 in Kraft.
1 LB XX, 12
2 LB XIII, 1
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