GESETZ über das Stimmrecht an Dorfgemeinden
                            1  GESETZ  über das Stimmrecht an Dorfgemeinden  (LGB vom 1. Mai 1859  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Die Landsgemeinde des Kantons Uri,  beschliesst und verordnet:  Die  Nichtstimmberechtigten  haben  sich  vom  Versammlungslokale  fern  zu  halten.  Die  Gemeindepräsidenten  sind  verpflichtet,  für  Beachtung  der  Vorschriften  über  das  Stimmrecht  überhaupt  zu  wachen,  die  bei  den  Gemeindever-  sammlungen  unbefugt  Erscheinenden  wegzuweisen  und  Widersetzliche  oder  unberechtigt  Anteilnehmende  der  zuständigen  Behörde  anzuzeigen,  damit sie mit einer Busse von Fr. 10.— belegt werden.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 1. Mai 1859  (AB vom 11. Mai 1859)