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VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffun... (50.2101)

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VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffun... (50.2101)

VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (RRB September 1935 1 ; Stand am 3. Oktober 1935) Mit Kreisschreiben vom 8. November 1934 über den Vollzug des Bundesge - setzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken 2 teilt das eidgenössische Volkswirt - schaftsdepartement mit, dass den Kantonen die Aufsicht über die Durchfüh - rung und die Bezeichnung der Vollzugsorgane obliege. Es wird beschlossen:
1. Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesge - setzes... wird in Gemässheit von Artikel 4 ... für den Kanton Uri der Polizei - direktion übertragen.
2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.
1 In Kraft getreten mit Publikation im AB vom 3. Oktober 1935
2 SR 832.311.18 1
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