VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
VOLLZUG des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (RRB September 1935 1 ; Stand am 3. Oktober 1935) Mit Kreisschreiben vom 8. November 1934 über den Vollzug des Bundesge - setzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken 2 teilt das eidgenössische Volkswirt - schaftsdepartement mit, dass den Kantonen die Aufsicht über die Durchfüh - rung und die Bezeichnung der Vollzugsorgane obliege. Es wird beschlossen:
1. Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesge - setzes... wird in Gemässheit von Artikel 4 ... für den Kanton Uri der Polizei - direktion übertragen.
2. Zur Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Landgerichte zuständig.
1 In Kraft getreten mit Publikation im AB vom 3. Oktober 1935
2 SR 832.311.18 1
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