Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. Oktober 2002 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 3, 3a und 4 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 2 (bundesrätliche Verordnung), 3 gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit
1 Das Finanzdepartement 5 entscheidet über die Ausnahmezulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss
Art. 3 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 3a Abs. 3 der
bundesrätlichen Verordnung. 6
2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung.
Art. 2
Ausnahmezulassungen
1 In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungs- erbringer zugelassen werden, insbesondere wenn in der betreffenden Kategorie allgemein, in einer Region oder einer Gemeinde eine Unter- versorgung besteht.
2 Die Ausnahmezulassung kann auf eine bestimmte Kategorie, Region oder Gemeinde beschränkt werden.
3 Die Ausnahmezulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Erteilung Gebrauch gemacht wird. 7
Art. 3
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. November 2002 in Kraft.
2 Sie gelten während der Geltungsdauer der bundesrätlichen Verordnung.
1 ABl 2002, 1362; geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005, in Kraft seit
1. September 2005 (ABl 2005, 1037)
2 SR 832.103
3 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
4 GDB 101
5 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
6 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
7 Geändert durch Nachtrag vom 16. August 2005
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