KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG
                            KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG (KAV)  (vom 26.  September  2001  1  ; Stand am 1.  Februar  2002)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,  Gewerbe und Handel (ArG)  2  , Artikel  85 des Bundesgesetzes über die  Unfallversicherung (UVG)  3   und Artikel  90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  (KV)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im  Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vollzugsorgane
                            a) zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  5   übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug  der Bundesgesetzgebung nach Artikel  1 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) zuständiges Amt
                            1  Das zuständige Amt  6   vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung  nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere  erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 5.  Oktober  2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch,  nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Mitwirkung der Gemeinden und der Polizei
                            Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei zum  Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden
                            Das zuständige Amt  7   kann der zuständigen Gemeindebaubehörde bean  -  tragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Arbeitsgesetzliche Feiertage
                            Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt  sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt,  Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Gebühren
                            Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und  andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung  8   und dem  Gebührenreglement  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Rechtsmittel
                            a) nach Arbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes  10   kann bei der zuständigen  Direktion  11   Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion  12   können beim  Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion  13   und des Regie  -  rungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Oberge  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das  Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) nach Unfallversicherungsgesetz
                            1  Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes  15   und der zuständigen Direk  -  tion  16   kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden  Behörde Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Einigungsamt
                            Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt-  und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die  Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27.  Oktober  1966 zum Bundes  -  gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)  18  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   RB 20.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 20.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2002 (AB vom 1.  Februar  2002).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Landrates  Die Präsidentin: Luzia Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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