Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (101.412)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen

über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 2 , 3 beschliesst:

Art. 1

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Art. 2

Aufgabe
1 Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Lokalnamen fest.
2 Die Benennung von Strassen, Plätzen und Objekten ist Sache der Gemeinde. Die Gemeinde holt vor der Benennung die Stellungnahme der Nomenklaturkommission ein. 5

Art. 3

Erhebung von Lokalnamen
1 Zugleich mit der Parzellarvermessung erhebt der Grundbuchgeometer die Lokalnamen, hält diese in einem Verzeichnis fest und unterbreitet sie der Nomenklaturkommission.
2 Die Erhebung erfolgt im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat der betreffenden Gemeinde und mit Unterstützung von Ortskundigen.
3 In gleicher Weise ist bei Zweitvermessungen, bei der Erstellung von Übersichtsplänen und bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.

Art. 4

Festsetzung der Schreibweise
1 Die Nomenklaturkommission prüft die ihr unterbreiteten Lokalnamen auf ihre Richtigkeit und entscheidet über die Schreibweise. Sie berücksichtigt dabei die ortsübliche Aussprache.
2 Sie kann Grundsätze und Regeln über die Schreibweise der Lokalnamen aufstellen.

Art. 5

Neue Lokalnamen und Änderung bestehender Lokalnamen
1 Die Nomenklaturkommission entscheidet auch über die Einführung neuer und die Änderung bestehender Lokalnamen.
2 In den anerkannten Vermessungswerken sowie im Grundbuch sind die Lokalnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern. 6

Art. 6

Verzeichnis Das von der Nomenklaturkommission fortgeführte Obwaldner Namen- verzeichnis 7 wird dem Volkswirtschaftsdepartement, der Abteilung Grundbuch und Vermessung, dem Grundbuchgeometer sowie den Einwohnergemeinden zugestellt. 8

Art. 7

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1 Für Gutachten wird vom Gesuchstellenden eine Gebühr erhoben nach Massgabe der Allgemeinen Gebührengesetzgebung 10 . 11
2 Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofort in Kraft. 12
1 LB XVIII, 229; geändert durch die Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 1995, in Kraft seit 1. Januar 1995 (LB XXIII, 362), die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 810 und
1003), und die Ausführungsbestimmungen über di e Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008,
1996)
2 SR 510.625
3 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
4 Aufgehoben durch Art. 44 Bst. c der VV über di e amtliche Vermessung vom 27. April
1995
5 Geändert durch die AB zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Ziff. I. 1.)
6 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
7 Vom Regierungsrat genehmigt am 12. Januar 1952, als Sonderdruck veröffentlicht
8 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
9 Aufgehoben durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
10 GDB 643
11 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 1.)
12 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. September
1983; die Genehmigungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen vom 30. Dezember 1970 (SR 510.625) wurde durch die Verordnung über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund vom
30. Januar 1991 (SR 172.068) aufgehoben
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