VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (10.1611)
VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (10.1611)
VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri
VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 67 des Schulgesetzes vom
2. März 1997 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonder - pädagogischen Angebots im Kanton Uri.
2. Abschnitt: Sonderpädagogisches Angebot
Artikel 2 Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot
1 Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.
2 Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenver - sicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.
Artikel 3 Angebot
Das sonderpädagogische Angebot umfasst:
a) die heilpädagogische Früherziehung;
b) die Logopädie;
c) die Psychomotoriktherapie;
d) die Beratung;
1 AB vom 5. Oktober 2007
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101 1
e) ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regel - klasse;
f) den Sonderschulunterricht in Sonderschulen;
g) die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen;
h) die Organisation des Transports.
Artikel 4 Beratung
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.
Artikel 5 Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung
in der Regelklasse Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen:
a) bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von
Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts 4 ;
b) bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen.
Artikel 6 Organisation des Transports
Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entspre - chende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.
3. Abschnitt: Organisation
Artikel 7 Träger
1 Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.
2 Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinba - rung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.
3 Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.
4 SR 830.1
2
Artikel 8 Zuweisung
Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuwei - sung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.
4. Abschnitt: Finanzierung
Artikel 9 Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.
2 Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zustän - dige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde (KESB) angeordnet wurde. 5
Artikel 10 6 Kostenbeteiligung der Gemeinden
a) Ergänzende individuelle Massnahmen in der Regelklasse Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e.
Artikel 10a 7 b) Sonderschulen und Heime
1 Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall und Jahr:
a) Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25 000 Franken;
b) teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35 000 Franken.
2 Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitrags - pauschale anteilsmässig.
3 Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.
4 Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz 1 Buch - stabe a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.
5 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
6 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
7 Eingefügt durch LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016). 3
Artikel 11 Kostenbeitrag der Eltern
Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpfle - gung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 12 Vollzug
Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erzie - hungsrat vollziehen diese Verordnung.
Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen 8 ,
2. Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste.
Artikel 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 9 . Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen. Im Namen des Landrats Der Präsident: Leo Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 10.1611
9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar 2008).
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