VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (10.1611)
    CH - UR

    VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri

    VERORDNUNG über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 67 des Schulgesetzes vom
    2. März 1997 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonder - pädagogischen Angebots im Kanton Uri.
    2. Abschnitt: Sonderpädagogisches Angebot

    Artikel 2 Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot

    1 Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.
    2 Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenver - sicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

    Artikel 3 Angebot

    Das sonderpädagogische Angebot umfasst:
    a) die heilpädagogische Früherziehung;
    b) die Logopädie;
    c) die Psychomotoriktherapie;
    d) die Beratung;
    1 AB vom 5. Oktober 2007
    2 RB 10.1111
    3 RB 1.1101 1
    e) ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regel - klasse;
    f) den Sonderschulunterricht in Sonderschulen;
    g) die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen;
    h) die Organisation des Transports.

    Artikel 4 Beratung

    Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

    Artikel 5 Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung

    in der Regelklasse Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen:
    a) bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von

    Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

    Sozialversicherungsrechts 4 ;
    b) bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen.

    Artikel 6 Organisation des Transports

    Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entspre - chende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.
    3. Abschnitt: Organisation

    Artikel 7 Träger

    1 Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.
    2 Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinba - rung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.
    3 Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.
    4 SR 830.1
    2

    Artikel 8 Zuweisung

    Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuwei - sung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.
    4. Abschnitt: Finanzierung

    Artikel 9 Grundsatz

    1 Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.
    2 Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zustän - dige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde (KESB) angeordnet wurde. 5

    Artikel 10 6 Kostenbeteiligung der Gemeinden

    a) Ergänzende individuelle Massnahmen in der Regelklasse Die Gemeinden tragen die Kosten für ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse gemäss Artikel 3 Buchstabe e.

    Artikel 10a 7 b) Sonderschulen und Heime

    1 Die betroffene Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgenden Beitragspauschalen pro Fall und Jahr:
    a) Sonderschulunterricht in Sonderschulen: 25 000 Franken;
    b) teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen: 35 000 Franken.
    2 Bei Aufenthaltsdauern von unter einem Jahr verringert sich die Beitrags - pauschale anteilsmässig.
    3 Die Gemeinden entrichten ihre Beiträge dem Kanton.
    4 Der Regierungsrat kann die Beitragspauschalen gemäss Absatz 1 Buch - stabe a und b aufgrund der Entwicklung der Kosten anpassen.
    5 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
    6 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
    7 Eingefügt durch LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016). 3

    Artikel 11 Kostenbeitrag der Eltern

    Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpfle - gung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags.
    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 12 Vollzug

    Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erzie - hungsrat vollziehen diese Verordnung.

    Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

    Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen 8 ,
    2. Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste.

    Artikel 14 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
    2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 9 . Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen. Im Namen des Landrats Der Präsident: Leo Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
    8 RB 10.1611
    9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar 2008).
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