Ausführungsbestimmungen über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an ... (414.213)
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Ausführungsbestimmungen über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule

über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule vom 18. Januar 1994 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 2 , beschliesst:

Art. 1

Schulgeld
1 Das Schulgeld für ausserkantonale externe Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule aus Kantonen, die im Rahmen des Regionalen Schulabkommens Innerschweiz Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Studierenden entrichten, entspricht dem Schulgeld für Obwaldner Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule (Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Kantonsschulverordnung 3 ).
2 Das Schulgeld für ausserkantonale externe Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule aus Kantonen, die keine Beiträge für den ausser- kantonalen Schulbesuch ihrer Studierenden entrichten, entspricht dem Beitrag, welcher der Kanton im Rahmen des Regionalen Schulabkommens für Obwaldner Schülerinnen und Schüler bezahlt, die eine ausserkantonale Maturitätsschule besuchen. Vom festgelegten Betrag gelten Fr. 500.– als eigentlicher Schulgeldbeitrag, der Rest als Betriebskostenbeitrag.

Art. 2

Erlass Das Erziehungsdepartement kann in begründeten Fällen den eigentlichen Schulgeldbeitrag von Fr. 500.– ganz oder teilweise erlassen. Eine Ermässigung des Betriebskostenbeitrages bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über das Schulgeld der ausserkantonalen externen Schüler an der Kantonsschule vom 24. September 1985 4 werden aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 1994 in Kraft.
1 LB XXIII, 8
2 LB XIX, 61
3 LB XIX, 61, XXIII, 458
4 LB XIX, 254
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