Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (741.412)
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Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 84 ZGB 1 ) und Art.

Art. 6 Bst. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stif -

tungsaufsicht vom 19. April 2004 2 ) , beschliesst: 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB 3 ) (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören. * 2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftun - gen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes un - terstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrich - tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 4 ) . * 1) SR 210 2) NG 741.41 3) SR 210 4) NG 741.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB 5 ) wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt. § 3 Aufsichtsübernahme 1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Han - delsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familien - stiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung ange - hört. 2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handels - register eingetragen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde. * 2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde § 4 Aufgaben im Allgemeinen 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundes - recht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zu - gewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertra - gen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats 6 ) nimmt die ZBSA für die Kon - kordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen ha - ben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86a ZGB 7 ) wahr. 5) SR 210 6) NG 741.41 7) SR 210 2
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Orga - ne. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli - chen Weisungen und Richtlinien erlassen. § 5 Aufgaben im Besonderen 1 Die Aufsichtsbehörde prüft: a. die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB 8 ) ); b. die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB); c. die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapitalanlage, insbesondere der Sicherheit, der ange - messenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität; d. die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemen - te mit der Stiftungsurkunde; e. die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung er - forderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorga - ne; b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Orga - nen; c. * die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin; d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle; e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe; f. die Anordnung von Expertisen; g. die Ersatzvornahme; h. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB 9 ) ; i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Stiftung; k. * die Ernennung des fehlenden Organs. 8) SR 210 9) SR 311.0 3
2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter je - derzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen. 3 Aufgaben der Stiftung § 7 Berichterstattung und Rechnungsablage 1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spä - testens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen: a. * die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang); b. den Bericht der Revisionsstelle; c. den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung; d. das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates. 2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Aus - künfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen. § 8 Mitteilungspflicht 1 Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren. 4 Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung * § 9 Zuständige Behörde 1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats 10 ) ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB 11 ) ) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks beziehungsweise für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 10) NG 741.41 11) SR 210 4
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Um - wandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbe - hörden. § 10 Entscheide 1 Gesuche betreffend die Änderung oder die Umwandlung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat kon - stitutive Wirkung. 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Ent - scheid. 5 Rechtspflege § 11 * Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung, die Umwandlung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standort - kantons Luzern. 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. 6 Gebühren § 12 Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 5
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen wer - den nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.1 Promille des Bruttovermö - gens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3'800 Franken erhoben. * 2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden. 3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 7 Schlussbestimmungen § 14 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Kon - kordatskantone zu veröffentlichen. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1977 03.06.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 2 geändert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 3 geändert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, c. geändert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 6 Abs. 1, k. eingefügt A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 7 Abs. 1, a. geändert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 Titel 4 geändert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 11 totalrevidiert A 2019, 1356 03.06.2019 01.09.2019 § 12 Abs. 3 geändert A 2019, 1356 23.05.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert CNG 2022-021 23.05.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert CNG 2022-021 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.09.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1977

§ 1 Abs. 1 23.05.2022

01.07.2022 geändert CNG 2022-021

§ 1 Abs. 2 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1356

§ 3 Abs. 3 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1356

§ 6 Abs. 1, c. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1356

§ 6 Abs. 1, k. 03.06.2019

01.09.2019 eingefügt A 2019, 1356

§ 7 Abs. 1, a. 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1356 Titel 4 03.06.2019 01.09.2019 geändert A 2019, 1356

§ 11 03.06.2019

01.09.2019 totalrevidiert A 2019, 1356

§ 12 Abs. 3 03.06.2019

01.09.2019 geändert A 2019, 1356

§ 13 Abs. 1 23.05.2022

01.07.2022 geändert CNG 2022-021 8
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