INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (50.2211)
CH - UR

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (vom 20. Juni 1997 1 ; Stand am 1. Juli 1998) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt 2 , treffen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Inhalt

Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwen - dung findet.

Artikel 2 Interkantonale Schifffahrtskommission

1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departe - mente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsi - denten und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinba - rung vor.

Artikel 3 Vollzugsorgane

1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 11. Februar 1998 (AB vom 20. Februar 1998)
2 SR 747.201 1
2. Verkehrszulassung

Artikel 4 Grundsatz

Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Artikel 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8'000 beschränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
a) Luzern 3'287 Standplätze
b) Uri 578 Standplätze
c) Schwyz 1'340 Standplätze
d) Obwalden 503 Standplätze
e) Nidwalden 2'292 Standplätze

Artikel 6 Ausnahmen

Von der Beschränkung gemäss Artikel 5 sind Standplätze ausgenommen für:
a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken;
b) Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubver - bände;
c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Artikel 8.

Artikel 7 Zusatzbewilligung

Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Artikel 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.

Artikel 8 Schiffe ohne Standplatz

1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
2
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilli - gung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1979 3 .
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.
3. Verkehrsvorschriften

Artikel 9 Richtgeschwindigkeit

Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Artikel 10 Längsfahrten

1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschifffahrtsverordnung 4 erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot der inneren Uferzone ausgenommen.
4. Seerettung und Sturmwarnung

Artikel 11 Organisation

Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

Artikel 12 Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen über - tragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
3 SR 747.201.1
4 SR 747.201.1 3
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzberei - ches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Artikel 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Artikel 14 Auslösung der Signale

1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
5. Schlussbestimmungen

Artikel 15 Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündi - gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurück - treten.

Artikel 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 5 . Sie ist zu veröffentlichen.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufge - hoben.
5 Durch die Schifffahrtskommission auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.
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