INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee  (vom 20.  Juni  1997  1  ; Stand am 1.  Juli  1998)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,  gestützt auf Artikel  4 Absatz  1 und Artikel  4 des Bundesgesetzes  über die Binnenschifffahrt  2  ,  treffen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Inhalt
                            Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der  Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwen  -  dung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Interkantonale Schifffahrtskommission
                            1  Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departe  -  mente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für  den Vierwaldstättersee (ISKV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsi  -  denten und den Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt  den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinba  -  rung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vollzugsorgane
                            1  Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche  Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der  Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 11.  Februar  1998 (AB vom 20.  Februar  1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 747.201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verkehrszulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Grundsatz
                            Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen  Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton  bewilligten Standplatzes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
                            1  Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf  8'000 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Luzern  3'287 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Uri  578 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schwyz  1'340 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Obwalden  503 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Nidwalden  2'292 Standplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ausnahmen
                            Von der Beschränkung gemäss Artikel  5 sind Standplätze ausgenommen  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu  Forschungszwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubver  -  bände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Artikel  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zusatzbewilligung
                            Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Artikel  5 zugelassene Schiffe mit  Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen  Zusatzbewilligung verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schiffe ohne Standplatz
                            1  Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee  sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können  befristet zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in  dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum  bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines  Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilli  -  gung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der  eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8.  November  1979  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser  Bewilligung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verkehrsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Richtgeschwindigkeit
                            Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen  sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und  bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Längsfahrten
                            1  Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im  Alpnachersee gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den im Artikel  53 Absatz  2 der Binnenschifffahrtsverordnung  4  erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen,  vom Längsfahrtenverbot der inneren Uferzone ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Seerettung und Sturmwarnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Organisation
                            Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und  gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Seerettungsdienst
                            1  Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig oder  können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen  Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 747.201.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 747.201.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzberei  -  ches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
                            1  An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen  Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer  nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer  tragen die Standortkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen  nach den Vorschriften des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Auslösung der Signale
                            1  Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung  werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer  und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Rücktritt
                            Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündi  -  gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurück  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den  von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft  5  . Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die  Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26.  November  1980 aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Durch die Schifffahrtskommission auf den 1.  Juli  1998 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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