Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutze... (783.211)
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Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze

Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze vom 3. Juli 2001 (Stand 1. August 2007) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 1 ) sowie in Ausführung von Art. 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Ölwehrgebühren 1 Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet: Einheit Franken a. Angehörige der Feuerwehr (Öl wehr) (Lohnaus fall Fr. 40.–/Sold Fr. 30.–, Ausbil dung Fr. 20.–) Std./Person 90.– b. Funktionäre des Kantons und der Gemeinde Std./Person 90.– c. Ölwehrfahrzeug Pauschal/Einsatz 280.– d, Ölwehranhänger gross Pauschal/Einsatz 180.– e. Ölwehranhänger klein Pauschal/Einsatz 100.– f. Aggregate und Geräte Std./Gerät 100.– g. Aggregate und Geräte (Kleinein satz) Pauschal/Einsatz 140.– 1) GDB 783.21 2) GDB 780.31 OGS 2001, 55
Einheit Franken h. Mobile Ölsper reinheit (Anhän ger) Pauschal/Einsatz 280.– i. Mobile Ölsperren m/Tag 3.– k. Tanklöschfahr zeug Pauschal/Einsatz 200.– l. Pikett-/Pionier-/M annschaftsfahr zeug Pauschal/Einsatz 150.– m. Personenwagen Dritter km –.80 n. Werden Fahrzeu ge und Geräte eingesetzt, wel che nicht aufge führt sind, so setzt die rech nungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest.

Art. 2

Chemiewehr- und Strahlenschutzgebühren 1 Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet: Einheit Franken a. Angehörige der Feuerwehr (Che miewehr) (Lohn ausfall Fr. 40.–/ Sold Fr. 30.–, Ausbildung Fr. 40.–) Std./Person 110.– b. Funktionäre des Kantons und der Gemeinde Std./Person 110.– c. Chemiefachbera ter/in SIA-Zeittarif Kat. B zuzüglich Spesen Std. Ansatz KBOB 3 ) 3) Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes 2
Einheit Franken d1. Chemiewehrfahr zeug gross: Ein satz mit Chemie vollschutz Pauschal/Einsatz 1 100.– d2. Chemiewehrfahr zeug gross: kurz zeitiger Einsatz ohne Vollschutz (maximal 2 Std.) Pauschal/Einsatz 550.– e. Tanklöschfahr zeug Pauschal/Einsatz 200.– f. Einsatzleitfahr zeug Pauschal/Einsatz 200.– g. Mobiler Gross ventilator Std. 100.– h. Weitere Fahrzeu ge der Feuerwehr Pauschal/Einsatz 150.– i. Personenwagen Dritter km –.80 k. Werden Fahrzeu ge und Geräte eingesetzt, wel che nicht aufge führt sind, so setzt die rech nungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest.

Art. 3

Drittleistungen 1 Die Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, sind ge mäss Rechnungsstellung vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tragen. * 2 Die Leistungen Dritter zur Schadenbekämpfung vor dem Eintreffen der Schadenwehren sind vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tra gen, wenn sie die Einsatzleitung als Leistung anerkennt. 3

Art. 4

Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung 1 Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Universalfilter, Neu tralisationsmittel, Havariefässer usw. werden zum Wiederbeschaffungs aufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet. 2 Die Kosten für den Materialersatz infolge Beschädigung werden gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin weiterverrech net. 3 Der Aufwand für die Reinigung des Ersatzmaterials wird dem Verursa cher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– ver rechnet.

Art. 5

Verpflegung 1 Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls Unterbringung sowie weite ren Spesen des Einsatzpersonals gemäss Anordnung der Einsatzleitung werden dem Verursacher oder der Verursacherin nach Aufwand verrech net.

Art. 6

Abrechnung 1 Beim alleinigen Einsatz der Gemeindeölwehr sind die Kosten durch die Einwohnergemeinde gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin direkt in Rechnung zu stellen. 2 Beim Einsatz des Ölwehr-, Chemiewehr- oder Strahlenschutzstützpunk tes Sarnen sind die Kosten durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin in Rechnung zu stellen. * 3 Die Rechnungsführung und das Inkasso wird dem Verursacher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet. Der Min destansatz beträgt eine Stunde. 4 Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Angehörigen der Feuerwehren aus zuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit ihrem Arbeitgeber zu regeln. 5 Der Anteil Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen. 4

Art. 7

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Tarif der Kosten für Ölwehreinsätze vom 3. Februar 1976 4 ) wird auf gehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. August 2001 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2001 geändert durchdie Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungs rechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35) 4) OGS 1976, 76 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.07.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 55 01.05.2007 01.08.2007

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2007, 26 und 35 01.05.2007 01.08.2007

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2007, 26 und 35 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.07.2001 01.08.2001 Erstfassung OGS 2001, 55

Art. 3 Abs. 1

01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26 und 35

Art. 6 Abs. 2

01.05.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 26 und 35 7
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