Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 (113.124)
    CH - OW

    Ausführungsbestimmungen über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000

    über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 vom 8. Juni 1999 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000 vom 13. Januar 1999 2 , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , beschliesst:

    Art. 1

    Aufgabe der Gemeinden Die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 obliegt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung den Einwohnergemeinden. Sie können bestimmte Aufgaben an ein Dienstleistungszentrum übertragen.

    Art. 2

    Kantonale Verbindungsstelle Kantonale Verbindungsstelle für die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 ist das Volkswirtschaftsdepartement.

    Art. 3

    Kontrollorgan für den Datenschutz Kontrollorgan für die Einhaltung des Datenschutzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement 4 . Es kann für die Erfüllung seiner Aufgaben Fachpersonen beiziehen sowie die Einhaltung des Datenschutzes in den Dienstleistungszentren einer gemeinsamen Datenschutzaufsicht übertragen.

    Art. 4

    Kantonsbeitrag An die Kosten der eidgenössischen Volkszählung 2000 vergütet der Kanton den Einwohnergemeinden Fr. 2.– je Person der bei der Zählung ermittelten Wohnbevölkerung.

    Art. 5

    Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
    1 LB XXV, 267
    2 SR 431.112.1 (AS 1999, 921)
    3 GDB 101
    4 Ab 1. Juli 2008 Sicherheits- und Justizdepartement
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