Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --... (641.421)
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Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 --> 641.420

641.421 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung für die Perioden 2012 und 2013 vom 20. November 2012 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 165 Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
1994
2 und Artikel 37 der Vollziehungs verordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November 1994 3 , beschliesst: I. Steuerperiode 2012 Steuererklärung 2012

Art. 1

Formulare
1 Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungs behörden die Angaben für die Veranlagung der Kantonsund Gemeinde- steuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
2 Für die Steuerperiode 2012, die im System der einjährigen Gegenwarts bemessung veranlagt wird, wird die Steuererklärung 2012 einverlangt.

Art. 2

Zustellung Die kantonale Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Perso- nen bis Ende Februar 2013 die Formulare für die Steuererklärung 2012 zuzustellen. Wer diese bis dahin nicht erhält, ist verpflichtet, die Unterlagen
1 Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2012 innert 60 Tagen nach deren Empfang vollständig und wahr heitsgetreu aus- gefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kan- tonalen Steuerverwaltung einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach

Art.

47 Abs. 2 VV zum StG sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einz u- reichen.
2 Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitgliederbzw. Generalver sammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.

Art. 4

Wegleitung und Auskünfte
1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanz departement die Wegleitung über das Ausf üllen der Steuerer klärung 2012.
2 Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung.
1 ABl 2012, 2033
2 GDB 641.4
3 GDB 641.41
II. Steuerperiode 2013 A. Hauptveranlagung

Art. 5

Steuerperiode Im Jahr 2013 erfolgt für die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen eine Neuveranlagung für die Kantonsund Gemeindesteuer 2013 und für die direkte Bundessteuer 2013. B. Berechnungsgrundlagen

Art. 6

Einkommen a. Allgemeines Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Personen sind die Einkünfte des Jahres 2013 massgebend. Zum steuer baren Ein- kommen gehören sämtliche in Geld oder geldwerten (Natural einkünfte) be- stehenden, wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte aus Erwerbstä- tigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen.

Art. 7

b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude Der massgebliche Faktor zur Ermittlung der (Brutto- ) Eigenmietwerte land- wirtschaftlicher Gebäude auf der Grundlage der letzten amtlichen Schätzung (Netto- Protokollmietwerte) beträgt 2.1.

Art. 8

Vermögen Für das Vermögen ist der Stand am 31. Dezemb er 2013 massgebend. C. Fälligkeit, Verzugszins sowie Ausgleichszins

Art. 9

Fälligkeit und Verfalltag
1 Die Fälligkeit der periodisch veranlagten Kantonsund Gemeinde steuern wird auf den 31. Oktober des Steuerjahres festgesetzt. Vorbehalten bleiben die F älligkeiten für die übrigen Steuern und Bussen.
2 Als Verfalltag für die Berechnung der Ausgleichszinsen im Sinne von

Art.

247 Abs. 2 Bst. b StG gilt der 30. November.

Art. 10

Verzugszins Für Guthaben der Bezugsbehörden wird für Schlussrechnungen gemäss

Art. 248 StG und Art.

37 Bst. b VV zum StG nach Ablauf der Zahlungsfrist im Kalenderjahr 2013 ein Verzugszins von fünf Prozent in Rechnung gestellt.

Art. 11

Ausgleichszins Der Ausgleichszins für Zahlungen der Steuerpflichtigen und für die Schluss rechnung gemäss Art. 247 StG beträgt zwei Prozent. D. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

Art. 12

Natürliche Personen Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungs steuer mit den Formularen, die ihnen durch die kantonale Steuerv erwaltung zugestellt werden. Wer kein Formular erhält, kann dies bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehen. Wird der Antrag auf Rückerstat tung mit der kantonalen Steuererklärung 2012 eingereicht, so wird er mit den zu entric h- tenden Kantonsund Gemeindesteuern 2013 verrechnet. Verbleibt nach
Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so wird er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichsund Verzugszinsen, ausstehenden Kantonsund Gemeindesteuern oder ausstehenden direkten Bundessteuern verrechnet. Art . 13 Juristische Personen Juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften bean- tragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, bei welcher Amtsstelle besondere Formulare erhältlich sind. III. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
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