REGLEMENT über die Besteuerung nach dem Aufwand
                            REGLEMENT  über die Besteuerung nach dem Aufwand  (vom 16.  Februar  2016  1  ; Stand am 1.  Januar  2016)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  270 des Gesetzes vom 26.  September  2010 über die  direkten Steuern im Kanton Uri (StG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Ziel und Zweck
                            Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche  Personen gemäss Artikel  14 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abzüge bei der Steuerberechnung
                            1  Bei der Steuerberechnung nach Artikel  14 Absatz  6 StG (Kontrollrech  -  nung) können abgezogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens  gemäss Artikel  37 StG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen,  soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und  dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausschluss der Sozialabzüge
                            Sozialabzüge nach den Artikeln 41 und 56 StG sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Modifizierte Besteuerung
                            Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel  14 Absatz  7 StG sind  nur die Kosten nach Artikel  2 Absatz  1 abziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 26.  Februar  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.2211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Veranlagungsergebnis
                            Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG
                            berechnete Veranlagungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 17.  Mai  2005 über die Besteuerung nach dem  Aufwand  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Übergangsbestimmungen
                            Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem  Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel  2 des  Reglements vom 17.  Mai  2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2016 in Kraft.  Im Auftrag des Regierungsrats  Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2