INTERKANTONALE VEREINBARUNG zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  zum Abbau technischer Handelshemmnisse  (IVTH)  1  (vom 23.  Oktober  1998; Stand am 1.  Oktober  2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, techni  -  sche Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder  zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zusammenarbeit der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handels  -  hemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und  Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Begriffe
                            Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschrei  -  tenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer  Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung  solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung  insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen  oder Zulassungen  2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung  die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr  gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen,  insbesondere Regeln hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschrif  -  tung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 5.  Juni  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2002 (AB vom 14.  Juni  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art.  3 lit. A des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6.  Ok  -  tober 1995, in Kraft seit 1.  Juli  1996; SR 946.51.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulas  -  sung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende  Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche  insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die  Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder  die Konformitätsbewertungen betreffen  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales  Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer  Geschäftsordnung selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone  delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug  seiner Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen leitenden Ausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ständige oder nichtständige Fachkommissionen.  bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organi  -  sationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke  (Art.  6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver  -  kehrbringen von Produkten (Art.  7 und 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten  (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Art.  3 lit. b THG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art.  3 lit. c THG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beschlussfassung
                            1  Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von  18 Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen  an  Bauwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an  Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbe  -  reich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemm  -  nisse als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen  Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder  lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann  jedoch Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über  den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über  das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des  leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von  Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund  diesen den Kantonen übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens
                            von Bauprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inver  -  kehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter  -  geordnete Rolle spielen  5  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall  vorgesehen sind  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen  von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen  von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Rege  -  lungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemm  -  nisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem  Ausland als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen  verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Verteilung der Kosten
                            Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats  und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilneh  -  menden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art.  4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.  De  -  zember  1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglieder  -  staaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989, S. 12. Geändert durch die  Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der  Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,  3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, swi  -  tec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ  erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkan  -  tonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis  zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der  Kantonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung  folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und  sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für  später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung  ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft  7  .  Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Oktober 1998.  Der Präsident: Regierungsrat  Mario Annoni  Der Sekretär: Dr. André Baltensperger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Inkrafttreten am 4.  Februar  2003; AS 2003 270.  5