Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens (810.111)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens

Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 23. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 3. De zember 2015 1 ) , beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln: a. die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen; b. die Anerkennung ausländischer Diplome und Fähigkeitsausweise; c. die Tätigkeit von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht von Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung stehen den Personen, von medizinischen Praxisassistenten und Praxisas sistentinnen sowie von Praktikanten und Praktikantinnen; d. die Stellvertretung; e. die erforderlichen Fachkenntnisse für die Berufe des Gesundheits wesens; f. weitere Pflichten von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswe sens; 1) GDB 810.1 OGS 2022, 11
2. Berufe des Gesundheitswesens 2.1. Bewilligungs- und Meldeverfahren

Art. 2

Bewilligungspflicht 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht eine Liste sämtli cher bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswe sens. 2 Eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 31 des Gesundheitsge setzes 2 ) benötigt ebenfalls, wer in eigener fachlicher Verantwortung mit tels Telekommunikation medizinische Ferndienstleistungen: a. unabhängig vom Aufenthaltsort der Patienten und Patientinnen vom Kanton Obwalden aus erbringt; b. von einem Standort ausserhalb des Kantons Obwalden anbietet und die betreffenden Ferndienstleistungen an einer Verkaufsstelle oder in einer Einrichtung im Kanton Obwalden erbringt.

Art. 3

Bewilligungsgesuch 1 Mit dem spätestens drei Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätig keit zu stellenden Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum; b. Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die ent sprechende Tätigkeit, namentlich Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel; c. tabellarischer Lebenslauf; d. Ausweis über das Vorhandensein der zur Berufsausübung notwen digen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen; e. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie ein Leumunds zeugnis. Bei Personen, welche noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz leben, ist ein Auszug aus dem Strafregister des Herkunfts lands erforderlich; f. aktueller Betreibungsregisterauszug; g. aktuelle Bestätigung der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gege ben hat (letter of good standing); 2) GDB 810.1 2
h. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; i. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellen de Person ihre Aus- und Weiterbildung nicht im deutschen Sprach raum absolviert hat. 2 Personen, welche über ein ausländisches Diplom oder eine ausländi sche Ausbildung verfügen, haben auf Verlangen zusätzlich folgende Un terlagen einzureichen: a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen Re ferenzrahmen für Sprachen; b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind. 3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und Angaben verlangen sowie Richtlinien betreffend die einzureichenden Ge suchsunterlagen erlassen.

Art. 4

Anerkennung von Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone 1 Sofern die meldende Person bereits über eine Berufsausübungsbewilli gung eines anderen Kantons verfügt, wird die betreffende Bewilligung ge mäss dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt 3 ) anerkannt. Mit der Mel dung sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspensum; b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); d. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen, sofern die gesuchstellen de Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, die zur Tätigkeit in der französisch- oder italienischsprachigen Schweiz be rechtigt oder der bewilligende Kanton die Beherrschung der deut schen Sprache nicht geprüft hat; 3) SR 943.02 3
e. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; f. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen. 3 Sie teilen der gesuchstellenden Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufge nommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.

Art. 5

90-Tage-Dienstleistungserbringende 1 Meldungen für 90-Tage-Dienstleistende, die über eine Berufsaus übungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind zusammen mit insbesondere folgenden Unterlagen rechtzeitig einzureichen: a. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben betreffend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme, voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und Arbeitspensum; b. gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons; c. aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, dass die Berufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); d. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. 2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen 4 ) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen ) sinngemäss anwendbar. Mit der Meldung sind zusätzlich insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: a. Nachweis eines international anerkannten Sprachdiploms der deut schen Sprache der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen eu ropäischen Referenzrahmen für Sprachen; b. beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in deutscher Sprache abgepasst sind. 4) SR 935.01 5) SR 935.011 4
3 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonsärztin können bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen. 4 Die Meldung hat für jedes Kalenderjahr neu zu erfolgen. 5 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der meldepflichtigen Per son mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung rechtskräftig vorliegt.

Art. 6

Auskunfts- und Meldepflicht im Bereich der bewilligungsfrei en Tätigkeiten 1 Als Tätigkeiten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b des Gesundheitsgesetzes 6 ) , welche der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbes serung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, gel ten grundsätzlich jene, welche den im Erfahrungs Medizinischen Register (EMR) definierten Qualitätskriterien entsprechen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann weitere Qualitätskriterien für massgeblich erklären. 3 Folgende Tätigkeiten unterstehen nicht der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 7 ) : a. Gesundheits- und Sportmassage; b. Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei ge sunden Personen; c. äussere, ungefährliche Behandlungen zu kosmetischen Zwecken; d. psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesun der Personen. 4 Mit der Meldung sind insbesondere ein Beschrieb der bisherigen und des vorgesehenen Tätigkeitsbereichs einzureichen sowie Angaben betref fend Ort der Tätigkeit, Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme und Arbeitspen sum zu machen. 6) GDB 810.1 7) GDB 810.1 5
5 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin teilen der auskunfts- und mel depflichtigen Person mittels Verfügung mit, ob diese die betreffende Tä tigkeit aufnehmen darf, und können Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie weitere Auflagen und Bedingungen vorsehen. Die betreffende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestä tigung rechtskräftig vorliegt.

Art. 7

Fachliche Voraussetzungen 1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht: a. Medizinalberufe gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 8 ) ; b. Psychologieberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Psycholo gieberufe 9 ) ; c. Gesundheitsberufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesund heitsberufe 10 ) . 2 Für Tätigkeiten, die zur Erbringung von Leistungen zulasten der obliga torischen Krankenpflegeversicherung berechtigen, richten sich die fachli chen Voraussetzungen nach den Vorgaben der Krankenversicherungsge setzgebung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften eidgenössi scher Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften. 3 Für die im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerken nung von Ausbildungsabschlüssen 11 ) aufgeführten Tätigkeiten richten sich die fachlichen Voraussetzungen nach den Vorgaben der dort genannten Ausbildungsgänge. 8) SR 811.11 9) SR 935.81 10) SR 811.21 11) GDB 410.4 6
2.2. Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung und Stellvertretung

Art. 8

Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung 1 Die Anstellung von Personen, welche einen universitären Medizinal- oder einen Psychologieberuf ausüben, ist vom Sicherheits- und Sozialde partement und bei Personen, die beruflich Tiere behandeln oder pflegen, vom Kantonstierarzt bzw. von der Kantonstierärztin zu bewilligen. Die Be willigung wird an den verantwortlichen Inhaber bzw. die verantwortliche Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn er bzw. sie: a. eine Berufsausübungsbewilligung besitzt; b. über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt. 2 Angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgattung haben die Voraus setzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachli cher Verantwortung zu erfüllen. Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, die sich zwecks Weiterbildung anstellen lassen, haben lediglich die Voraussetzungen gemäss Art. 15 und Art. 36 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe 12 ) zu erfüllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen be willigen. 3 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind vor der Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung verpflichtet, eingehend zu prüfen, ob diese: a. die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen; b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten; c. die deutsche Sprache beherrschen; d. nicht mit einem Berufsausübungsverbot belegt sind. 4 Die Anstellungen haben sich für Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktoren, Apotheker und Apo thekerinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen auf höchstens vier Stellen und 200 Stellenprozente und für die übrigen Tätigkeiten auf höchstens acht Stellen und 400 Stellenprozente zu beschränken. Die Inhaber und In haberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung sowie Beschäftigungsgrad unddauer dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behand lung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin umgehend zu melden, so fern keine Assistentenbewilligung benötigt wird. 12) SR 811.11 7
5 Die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende der gleichen Berufsgat tung ist während einer Abwesenheit von bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr zulässig, sofern die Mitarbeitenden die Voraussetzungen für die Aus übung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung er füllen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können in begründeten Fällen Ausnahmen be willigen. 6 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Be handlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkei ten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung zu melden. 7 Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten nicht für bewilligungspflichtige Einrich tungen des Gesundheitswesens.

Art. 9

Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen 1 Medizinische Praxisassistenten und Praxisassistentinnen üben ihre Tä tigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Tierärzten und Tierärztinnen mit ei ner Berufsausübungsbewilligung aus. 2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eid genössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis. 3 Die gemäss Absatz 1 verantwortlichen Personen sind berechtigt, Tätig keiten an die medizinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen zu delegieren, sofern diese aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbil dung sowie ergänzender Sachkundenachweisen über die entsprechen den Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Delegation hat patienten spezifisch und schriftlich zu erfolgen, soweit die delegierte Tätigkeit nicht aus der Patientendokumentation ersichtlich ist. Die Erhebung von Befun den nach strukturierten und standardisierten Vorgaben kann an die medi zinischen Praxisassistenten und Praxisassistentinnen delegiert werden. Nicht delegierbar sind die Diagnose- und Indikationsstellung. 8

Art. 10

Praktikanten und Praktikantinnen 1 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der universitären Medizi nal- und der Psychologieberufe werden zugelassen, sofern sie an einer eidgenössischen oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffenden Master studiengang immatrikuliert sind. 2 Praktikanten und Praktikantinnen im Bereich der übrigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden zugelassen, wenn diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um im ent sprechenden Sektor tätig sein. 3 Praktikanten und Praktikantinnen bedürfen für die Vornahme von bewilli gungspflichtigen Tätigkeiten der ständigen Aufsicht durch die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen.

Art. 11

Stellvertretung 1 Infolge Krankheit, Ferienabwesenheit oder bei anderer begründeter Ver hinderung kann sich eine im Bereich des Gesundheitswesens tätige Per son in ihren Räumlichkeiten durch eine fachlich ausgewiesene Person vertreten lassen. 2 Die Stellvertretung ist bewilligungspflichtig. Sie darf nur von Personen ausgeübt werden, welche die Voraussetzungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen. 3 Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die im Kanton zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung oder zur Stellver tretung in diesem Beruf zugelassen ist, so genügt die Meldung an das Si cherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pfle ge von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten an den Kantons tierarzt bzw. die Kantonstierärztin. 4 Wird die Stellvertretung durch eine Person, die in einem anderen Kanton über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, wahrgenommen, ist zu sätzlich die Kopie der Berufsausübungsbewilligung dieses Kantons einzu reichen. 5 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen, die sich vertreten lassen, sind verpflichtet, dem Sicherheits- und Sozialdeparte ment und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusam menhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantons tierärztin das Ende der Stellvertretungen zu melden. 9
2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung

Art. 12

Meldepflicht 1 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen melden dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin insbesondere folgende Tatsa chen und Änderungen: a. die Aufnahme und die Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standorts; b. die Änderung der Personalien, der Praxisadresse und der Wohn adresse; c. die Aufgabe der Tätigkeit. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personen, die gemäss Art. 33 des Gesund heitsgesetzes 13 ) gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang ste henden Tätigkeiten gegenüber dem Kantonsapotheker bzw. der Kantons apothekerin meldepflichtig sind, sowie für bewilligungspflichtige Einrich tungen des Gesundheitswesens.

Art. 13

Aufbewahrungspflicht 1 Die Aufbewahrungsfrist beträgt 20 Jahre, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. 2 Im Interesse des Patienten bzw. der Patientin sowie zu Forschungszwe cken kann eine Patientendokumentation während maximal 30 Jahren auf bewahrt werden. 3 Bei Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben ist aus den in Absatz 2 genannten Gründen und nach vorgängiger Abspra che mit dem Staatsarchiv eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 50 Jahre möglich.

Art. 14

Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe 1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens aus üben, sind verpflichtet, ihre vorübergehende oder endgültige Berufsaufga be ihren Patienten und Patientinnen mitzuteilen. 13) GDB 810.1 10
2 Im Rahmen der Mitteilung gemäss Absatz 1 hat ein Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patienten und Patientinnen zu erfolgen, dass die betreffenden Patientendokumentationen: a. diesen zu übergeben sind; b. an eine von den Patienten und Patientinnen bezeichnete Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu über mitteln sind. 3 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 2 erfolgen kann, ist die doku mentationspflichtige Person verpflichtet, die Patientendokumentationen selber zu archivieren und zugänglich zu halten. Dabei sind die entspre chenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen zu beachten. 4 Falls eine private Archivierung nicht möglich ist, hat die Übergabe der Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Einrichtung oder Institution zu erfolgen, welche die Zugänglichkeit der Patientendokumen tationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbe wahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten trägt die dokumenta tionspflichtige Person. 5 Übergaben von Patientendokumentationen gemäss Absatz 4 sind dem Sicherheits- und Sozialdepartement vorgängig zu melden. Dieses kann eine andere Form der Aufbewahrung anordnen, sofern die gewählte Per son, Einrichtung oder Institution den Anforderungen nicht genügt.

Art. 15

Umgang mit Patientendokumentationen im Todesfall 1 Stirbt die dokumentationspflichtige Person, sind die Patientendokumen tationen den Patienten und Patientinnen oder der von diesen bezeichne ten Person, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, zu übergeben. 2 Sofern keine Übergabe gemäss Absatz 1 erfolgen kann, sind die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person ver pflichtet, die Patientendokumentationen an eine geeignete Person, Ein richtung oder Institution zu übergeben, welche die Zugänglichkeit der Pa tientendokumentationen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sicherstellt. Die betreffenden Kosten tra gen die Erben und Erbinnen der verstorbenen dokumentationspflichtigen Person. 3 Falls auch ein Vorgehen gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, ist die Pati entendokumentation dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu überge ben, welches die erforderlichen Schritte in die Wege leitet. Die entspre chenden Sorgfaltspflichten und Aufbewahrungsfristen sind zu beachten. 11
4 Die dem Sicherheits- und Sozialdepartement gemäss Absatz 3 entste henden Kosten werden dem Nachlass der verstorbenen, dokumentations pflichtigen Person belastet.

Art. 16

Werbung und Bekanntmachung 1 Bei Bekanntmachungen sind die in eigener fachlicher Verantwortung tä tigen Personen namentlich zu nennen. 2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Ti tel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden. 3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist bzw. Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenös sisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbil dungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus. 4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse bedingen den Nachweis über durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesen Fachbereichen.

Art. 17

Besondere Berufspflichten im Bereich mittels Telekommuni kation erbrachter medizinischer Ferndienstleistungen 1 Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 die ser Ausführungsbestimmungen haben insbesondere folgende, besondere Berufspflichten: a. erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich der Durchführung der Anamne se und der damit einhergehenden Fragepflicht sowie betreffend die Aufklärung der Patienten und Patientinnen; b. persönliche Untersuchung der Patienten und Patientinnen oder de ren Überweisung an einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin oder in eine geeignete medizinische Einrichtung, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt ist; c. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche die besonde ren Risiken von mittels Telekommunikation erbrachten, medizini schen Ferndienstleistungen abdeckt. 12
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens

Art. 18

Bewilligungspflicht 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement veröffentlicht auf der Website des Kantons eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Einrichtungen des Gesundheitswesens. 2 Die Bewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und auf die bezeichnete Einrichtung ausgestellt. Bei verschiedenen Standorten sind separate Bewilligungen erforderlich. 3 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens bedürfen ebenfalls ei ner Betriebsbewilligung gemäss Art. 44 des Gesundheitsgesetzes 14 ) : a. Einrichtungen, die mittels Telekommunikation medizinische Fern dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Ausführungsbestim mungen erbringen; b. Einrichtungen, die der Behandlung durch Zahnärzte und Zahnärztin nen oder Tierärzte und Tierärztinnen dienen. 4 Betreffend die besonderen Berufspflichten im Bereich der mittels Tele kommunikation erbrachten, medizinischen Ferndienstleistungen ist Art. 17 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.

Art. 19

Gesuchsunterlagen 1 Mit dem spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme zu stellenden Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a. Berufsausübungsbewilligung bzw. tabellarischer Lebenslauf, aktuel ler Auszug aus dem Zentralstrafregister, Leumundszeugnis und Di plom oder Fähigkeitszeugnis der gesamtverantwortlichen Leitungs person; b. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zu Ort der Tätig keit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme mitsamt Betriebs- und Leistungskonzept; c. die Berufsausübungsbewilligung der gesamtverantwortlichen Lei tungsperson; d. Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Appa raturen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen; 14) GDB 810.1 13
e. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal in einer der Art und Grösse sowie dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl; f. Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, welche die mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtung verbunde nen Risiken in hinreichender Weise abdeckt, es sei denn, die Tätig keit der betreffenden Einrichtung untersteht dem Staatshaftungs recht; g. allfällige Betriebsbewilligungen oder Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass der Betrieb der Einrichtung bzw. die Be rufsausübung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat (letter of good standing); h. Nachweis, dass sämtliche gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzun gen erfüllt sind. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können weitere Unterlagen und Angaben verlangen und Richtlinien betreffend die einzureichenden Ge suchsunterlagen erlassen.

Art. 20

Vorschriftsgemässe Führung des Betriebs 1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einrichtung gewährleistet die vor schriftsgemässe Führung des Betriebs und ist dafür besorgt, dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen mit den dafür notwendi gen fachlichen Qualifikationen oder der allenfalls erforderlichen Berufs ausübungsbewilligung erbracht werden. 2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat die Einrichtung persön lich zu führen und muss während den Öffnungszeiten in der Regel anwe send sein. Ihr Beschäftigungsgrad hat einem Umfang zu entsprechen, der und der damit verbundenen Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Bei längerer Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Anwe senheit der als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin bezeichneten Person er forderlich. 14

Art. 21

Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für Krankentrans port- und Rettungsunternehmen 1 Krankentransport- und Rettungsunternehmen wird die Betriebsbewilli gung erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Art. 45 des Gesundheitsgesetzes 15 ) folgende Anforderungen erfüllen: a. erfolgte Anerkennung durch den Interverband für Rettungswesen (IVR) sowie Anschluss an die kantonale Alarmzentrale; b. Bezeichnung einer für die medizinischen Belange gesamtverant wortlichen Leitungsperson; c. Gewährleistung der freien Arzt- und Spitalwahl. 2 Sofern die Betriebsbewilligung auf die Durchführung von Sekundärtrans porten beschränkt werden soll, genügt anstelle einer Anerkennung durch den IVR ein von diesem verfassten Expertenbericht, welcher bestätigt, dass das Krankentransport- und Rettungsunternehmen: a. über fachlich hinreichend ausgebildetes Personal in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt; b. seine Koordinaten bei der kantonalen Alarmzentrale hinterlegt hat.

Art. 22

Richtlinien 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können für einzelne Einrichtun gen des Gesundheitswesens Richtlinien, insbesondere betreffend die Qualität, erlassen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen näher um schreiben. 4. Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsbestimmung 1 Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaber, welche nach altem Recht Personen mit universitären Medizinal oder Psychologieberufen als un selbstständige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen, ohne hierfür über eine Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestim mungen zu verfügen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre ten dieser Ausführungsbestimmungen ein entsprechendes Bewilligungs gesuch einzureichen. 15) GDB 810.1 15
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2022, 11 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die öffentlichen Bäder vom 19. Januar 2014; GDB 810.111 (OGS 2016, 6) 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung OGS 2022, 11 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.05.2022 01.07.2022 Erstfassung OGS 2022, 11 18
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