Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung --> 131.314
OGS 1993, 2 Ausführungsbestimmungen über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 28. Januar 1992 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 27 und 34 der Organisationsv erordnung vom 7. September 1989 2 , beschliesst:
Art. 1
Grundsätze 1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll die Beziehungen zur Öffentlichkeit fördern und der Bevölkerung Grundlagen für die politische Meinungsund Willensbildung vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung umfassend, offen, aktiv und zeitgerecht informiert. 3 Informationsfragen sind besonders bei wichtigen Geschäften frühzeitig zu berücksichtigen.
Art. 2
Schranken 1 Die Information ist einzuschränken oder zu unterlassen, sofern und soweit ihr überwiegend schutzwürdige, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung von Geschäften besteht insbesondere, wenn: a. in Persönlichkeitsrechte einer natürlichen oder juristischen Person in erheblicher Weise eingegriffen würde, b. Vorschriften des Datenschutzes verletzt würden, c. die Fortführung laufender Geschäfte erheblich erschwert oder gefährdet würde. 1 OGS 1993, 2 2 GDB 133.11
2 3 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach besonderer Vorschrift (insbesondere Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3 , Art. 28 des Gesundheitsgesetzes 4 , Art. 10 der k antonalen Beamtenordnung 5 ) ist zu beachten.
Art. 3
Informationsstellen a. Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei sorgt unter der Leitung des Landschreibers für die Information über die Regierungsratsbeschlüsse und für die Koordination der Informationsabläufe in der kantonalen Verwaltung. 2 Die Staatskanzlei organisiert die Medienveranstaltungen des Regierungsrates. 3 Die Staatskanzlei ist Auskunftsstelle für alle Informationsbelange des Regierungsrates. Sie verständigt sich mit dem sachlich zuständigen Departement über die ergänzende Auskunftserteilung zu Medienmitteilungen über Regierungsratsbeschlüsse. 4 Bei Regierungsratsbeschlüssen von besonderer Tragweite, über welche Medienmitteilungen ergehen sollen, haben die Departemente mit den Anträgen die entsprechenden Entwürfe und Unterlagen (Fotos, Pläne usw.) der Staatskanzlei einzureichen.
Art. 4
b. Departemente 1 Der Departementsvorsteher bestimmt über die Information von erheblicher politischer Bedeutung aus dem Departementsbereich. Er kann Informationsbefugniss e an den Departementssekretär und die Vorsteher von Ämtern bzw. Abteilungen übertragen. 2 Die Departementssekretariate sind Auskunftsund Koordinationsstelle für alle Informationsbelange des Departements (wie Beantwortung von Routinefragen, Herstellung der Verbindung mit der zuständigen Stelle). 3 Die Departementssekretäre sind verantwortlich für die Koordination von Informationsabläufen des Departementes mit der Staatskanzlei. Medienveranstaltungen des Departementes werden in Verbindung mit dem Departementssekretariat organisiert. 3 SR 311.0 4 GDB 810.1 5 OGS 1971, 133
3
Art. 5
Informationsempfänger 1 Auf schriftliche Anmeldung hin werden Redaktionen und Medienvertreter, die regelmässig Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Fernsehen mit Beiträgen über die Belange des Kantons Obwalden beliefern, durch die Staatskanzlei akkreditiert. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden. 2 Das Verzeichnis der akkreditierten Medienvertreter ist für die Verbreitung der offiziellen schriftlichen Information und die Einladung zu Medienkonferenzen und Veranstaltungen massgebend. Die Kantonspolizei bedient die akkreditierten Medien, sofern sie auf die polizeilichen Pressemitteilungen nicht verzichten. 3 Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Medienberichterstattern des Kantonsrates und den kantonalen politischen Parteien zugestellt. Sie können auch andern Institutionen und Personen zugestellt werden, die daran ein erhebliches Interesse haben. 4 Nicht akkreditierte Medienvertreter können von Fall zu Fall mit amtlichen Mitteilungen und Unterlagen bedient und zu Medienkonferenzen eingeladen werden.
Art. 6
Gleichbehandlung der Informationsempfänger 1 Es gilt grundsätzlich die Gleichbehandlung der akkreditierten Medienvertreter. 2 Die Informationsstelle vergewissert sich bei Anfragen über die Person des Fragestellers, seinen allfälligen Auftraggeber sowie darüber, in welchem Zusammenhang und in welcher Form die Auskünfte verwertet werden sollen. 3 Bei Anfragen ist zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ausnahmsweise eine allgemeine In formation nahelegt. Informationen bei Anfragen dürfen verweigert werden, wenn über den betreffenden Gegenstand bereits zu einer Medienkonferenz oder Veranstaltung eingeladen worden ist oder die Einladung dazu bevorsteht. 4 Sperrfristen können angeordnet werden, wenn ein Ereignis (Rede, Ehrung, Einweihung, Medienkonferenz) über das berichtet werden soll, zeitlich erst nach der Information der Medien stattfindet.
Art. 7
Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen 1 Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch die Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch die
4 Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Fragegesprächen und Diskussionen. 2 Beamte können bei Sendungen mit dem Einverständnis des Departementsvorstehers mitwir ken. 3 Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 6 werden aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 1992 in Kraft. 6 Im Landbuch nicht veröffentlicht
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