REGLEMENT über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (10.1223)
CH - UR

REGLEMENT über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen

1 REGLEMENT über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Beitragsreglement) (vom 13. März 2001 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 3 der Ver- ordnung über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Bei- tragsverordnung) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Artikel 1
1 Dieses Reglement a) bestimmt die Mindestanforderungen, denen das gemeindliche Recht genügen muss, damit der Kanton Beiträge nach der Beitragsverordnung 3 leistet; b) enthält weitere Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung 4 .
2 Es bezweckt, für die Lehrpersonen in den Gemeinden rechtsgleiche An- stellungsverhältnisse zu erreichen und die Beitragsverordnung 5 einheitlich zu vollziehen.
2. Abschnitt: Beitr agsvoraussetzungen
Artikel 2 Der Kanton leistet der einzelnen Gemeinde Beiträge nach der Beitragsver- ordnung 6 , wenn sie mindestens folgende Bestimmungen sinngemäss an- wendet: ___________
1 AB vom 23. März 2001.
2 RB 10.1222
3 RB 10.1222
4 RB 10.1222
5 RB 10.1222
6 RB 10.1222
2 a) der Personalverordnung (PV) 7 : 1. Begründung, Gestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 4 bis 25 PV). Die Stelle kann statt im Amtsblatt des Kantons Uri in einer Fachzeitschrift oder in einem anderen geeigneten Publika- tionsorgan ausgeschrieben werden; 2. Pflichten der Angestellten (Art. 26 bis 36 PV); 3. Lohn (Art. 37 bis 39 PV); 4. Teuerungsausgleich und 13. Monatslohn (Art. 43 und 44 PV); 5. Dienstaltersgeschenk (Art. 49 PV); 6. Familien- und Haushaltszulage (Art. 50 PV); 7. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 53 bis 59 PV); 8. Diskriminierungsverbot (Art. 66 und 67 Absatz 1 PV). b) des Personalreglements für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) 8 .
3. Abschnitt: Beitr agsberechtigter Lohn

Artikel 3 Lohnbestandt

eile
1 Der beitragsberechtigte Lohn richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 der Bei- tragsverordnung 9 .
2 Haushalts- und Geburtszulagen sowie Dienstaltersgeschenke gelten als Lohnbestandteil und werden zum beitragsberechtigten Lohn hinzugezählt. Ein Dienstaltersgeschenk nach Artikel 49 Absatz 3 PV 10 ist nur dann bei- tragsberechtigt, wenn die Ausrichtung von der Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt wurde.
3 Lohnfortzahlungen im Härtefall sind nur beitragsberechtigt, wenn und so- weit die Bildungs- und Kulturdirektion die Lohnfortzahlung bewilligt hat.
4 Bei einem vorzeitigen Altersrücktritt nach Artikel 20 Absatz 2 PV 11 gelten die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die fehlenden Altersgutschriften bis zum erfüllten 62. Altersjahr als beitragsberechtigt. Nach Artikel 20 Absatz 3 PV 12 erhöhte Beiträge sind nur beitragsberechtigt, wenn die Bildungs- und Kulturdirektion dem zustimmt.
5 Abgangsentschädigungen nach Artikel 24 PV 13 sind nicht beitragsberech- tigt. ___________
7 RB 2.4211
8 RB 10.1213
9 RB 10.1222
10 RB 2.4211
11 RB 2.4211
12 RB 2.4211
13 RB 2.4211
3

Artikel 4 Besondere An

stellungsverhältnisse
1 Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Jahres unterrichten, wird der beitragsberechtigte Lohn im Verhältnis zur Dauer des ganzen Schuljahres nach Artikel 21 der Schulverordnung 14 gekürzt. Der damit even- tuell ausbezahlte Ferienanspruch ist beitragsberechtigt.
2 Bei Teilpensen bemisst sich der beitragsberechtigte Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, gilt die Zahl der wirklich gehaltenen Lektionen als beitrags- berechtigt.
3 Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu fünf Monaten richtet sich die beitragsberechtigte Besoldung nach pauschalen Ansätzen pro gehaltene Lektion.

Artikel 5 Zusätzliche Entschädigung

en
1 Pro Abteilung, die zwei- und mehrklassig unterrichtet wird, gilt eine Zulage von Fr. 1'400.— plus Teuerungszulage pro Jahr und Abteilung als beitrags- berechtigt. Die Anspruchsberechtigung gilt nur für Lehrpersonen, die mehr als 14 Wochenlektionen in einer zwei- oder mehrklassigen Abteilung unter- richten.
2 Wird in Gemeinden mit langen Schulwegen während der Mittagszeit eine Aufsicht durch Lehrpersonen organisiert, gelten diese Stunden als beitrags- berechtigt. Pro Aufsichtsstunde gilt der halbe Ansatz einer Lektion als bei- tragsberechtigt. Wird durch die Aufsicht das zu leistende Pflichtpensum überschritten, richtet sich der beitragsberechtigte Ansatz nach den pauscha- len Ansätzen gemäss Artikel 4 Absatz 3.
4. Abschnitt: S chlussbestimmungen

Artikel 6 Übergangsbe

stimmung Die Gemeinden haben ihr Recht bis zum 31. Juli 2002 den Vorgaben nach diesem Reglement anzupassen. Andernfalls verwirken sie ihren Anspruch auf Beiträge an die Besoldung der Lehrpersonen nach der Beitragsverord- nung 15 . ___________
14 RB 10.1115
15 RB 10.1222
4

Artikel 7 Vollzug

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht dieses Reglement.
2 Insbesondere legt sie im Rahmen der Personalverordnung 16 und dieses Reglements die beitragsberechtigte Besoldung nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitragsverordnung 17 fest.

Artikel 8 Aufhebung bis

herigen Rechts Die Richtlinien vom 1. Januar 1996 zu den Anstellungs- und Besoldungsbe- dingungen für die Lehrpersonen der Kindergärten und Volksschulen 18 wer- den aufgehoben.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Reg lement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
16 RB 2.4211
17 RB 10.1222
18 ED 10.1223
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