VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (3.6301)
VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (3.6301)
VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landes - versorgung (vom 27. September 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2001) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) 2 , Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung des Bundes - rates über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor - gung 3 sowie Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
Artikel 1 Organe
1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 5 ;
c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL);
d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätig - keiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.
Artikel 2 Zusammenarbeit
Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1 AB vom 6. Oktober 2000
2 SR 531531.11
3 SR 531.11
4 RB 1.1101
5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
Artikel 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversor - gung aus, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL.
3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion 6 das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforder - liche Material zur Verfügung.
4 Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungs - schutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
5 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhält - nisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.
Artikel 4 Zuständige Direktion
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1 Die zuständige Direktion 8 erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
2 Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirt - schaftliche Landesversorgung.
Artikel 5 Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
2 Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Artikel 6 Bereiche der KZWL
1 Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind.
6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisungen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL.
Artikel 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
(GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.
2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleis - tungen gemäss den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Artikel 8 Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Perso - nalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Artikel 9 Verfahren
1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 9 .
2 Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach
Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversor -
gung 10 , entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess - ordnung 11 .
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
9 RB 2.2345
10 SR 531
11 SR 312.0 3
Im Namen des Landrates Der Präsident: Caspar Walker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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